BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland


19. Juli 2017

Stellungnahme zur Errichtung einer Kläranlage in Gröblitz

Ihr Schreiben vom 12.06.2017

Ihr Zeichen: 23.4-5541-0403-53001/17

 

Sehr geehrte Frau Walter,

der BUND Landesverband Sachse e.V. bedankt sich für die Beteiligung im o. g. Verfahren und nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Der geplante Standort befindet sich in ca. 50m Abstand zu umliegenden Wohngebäuden am Thalweg und unterschreitet damit einen 300m Abstand gemäß Abstandserlass NRW aktueller Stand 1.3.2017.(vgl. hierzu auch Hosang. „Abwassertechnik“ S.80 ff)  Des Weiteren liegt er im FFH - Gebiet „Aubachtal Rochlitz“ und im LSG “Mulden - und Chemnitztal“. Des Weiteren besteht eine zentrale Abwasserableitung in den örtlichen Vorfluter.

Mit der Umstellung der Abwasserbehandlung von mechanisch auf vollbiologisch erfolgt eine Verbesserung der aktuellen Abwasserbelastung des Vorfluters.

Deshalb gehen wir davon aus, dass die Prüfung von Alternativstandorten entsprechend den örtlichen Gegebenheiten auch durch die oben angeführten besonderen Anforderungen neben der gewählten Klärtechnologie (Scheibentauchtropfkörper –  abgedeckt ) weitere emissionsmindernde Maßnahmen, wie z.B. eine Heckenumpflanzung alternierend zur Einzäunung und Strauchbepflanzung der  Anlage beinhalten sollte.

Des Weiteren sollte wegen der geringen Leistungsfähigkeit der Vorflut unter Berücksichtigung der o.g. Schutzgebiete und deren Bestimmungen die Einleitstelle möglichst nahe des Zusammenflusses des Gröblitzbaches mit der Mulde gewählt bzw. Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen auf die Verbesserung der Gewässermorphologie fokussiert werden.

Die Ausführungen Eingriffsregelungen des LBP und zur FFH – Verträglichkeit sind im Weiteren nachvollziehbar. Methodisch mahnen wir jedoch an, dass bei der Betrachtung der Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser/Boden/Klima sowie deren Bewertung auch die mittelbare Wirkungen von Baumaßnahmen auf Abflussverhalten der Landschaft ( hier Stauwasserkanal ), Auswirkungen auf lokale Evapotranspiration sowie Erosionsverhalten mit betrachtet werden.

Sollten seitens des Antragstellers entsprechende Maßnahmen umgesetzt werden, könnte dem  Antrag von einer Befreiung von den Bestimmungen der LSG aus unserer Sicht entsprochen werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

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Quelle: http://archiv.bund-sachsen.de/media/stellungnahmen/lv_stellungnahmen/detail/browse/1/artikel/stellungnahme-zur-errichtung-einer-klaeranlage-in-groeblitz/