4. Oktober 2016
Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplans „Breitscheid II“, Gemeinde Hohndorf, Erzgebirgskreis
Sehr geehrter Herr Grahammer, sehr geehrte Damen und Herren,
der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung im o.g. Verfahren und für die Zustellung der Planunterlagen und nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Der Entwurf des Bebauungsplans „Breitscheid II“ wird in seiner gegenwärtigen Fassung wegen eines unzureichenden Umweltberichts und wegen einer defizitären Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung abgelehnt. Aufgrund der unzureichenden Ermittlung ökologischer Belange ist der Entwurf derzeit nicht der Abwägung zugänglich.
Es wird von der Gemeinde Hohndorf beabsichtigt, ein allgemeines Wohngebiet durch die Aufstellung eines Bebauungsplans auszuweisen. Zunächst wird unsererseits bemängelt, dass eine weitreichende Berücksichtigung ökologischer Belange bei der Bauausführung möglich ist, die jedoch nicht durch Festsetzungen im Bebauungsplan wahrgenommen wird. Dazu gehören bspw. Fassadenbegrünungen, Dachbegrünungen oder auch die Installation von erneuerbaren Energiesystemen. Hier sind die Potentiale noch bei Weitem nicht ausgeschöpft und sollten daher erneut geprüft werden.
Zudem ist die vorgesehene Grünordnung zu kritisieren. Es ist derzeitigem Planungsstand vorgesehen, je angefangene 500 m² Grundstücksfläche, einen Baum zu pflanzen. Dies ist jedenfalls völlig unzureichend und ist auch in anderen Gemeinden bei der Bauleitplanung stets als schlicht zu wenig angesehen worden. Vielmehr sollte ein Verhältnis von einem zu pflanzenden Baum pro 100 m² angefangene Grundstücksfläche angestrebt werden. Die dem B-Plan-Entwurf angefügte Liste standortgerechter Gehölze findet unsere Zustimmung.
Dem Bebauungsplan ist weiterhin um eine Festsetzung zu ergänzen, dass keine Kelleretagen zulässig sind. Aufgrund einer fehlenden Untersuchung der Grundwasserstände kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundwasserleiters nicht ausgeschlossen werden und der Eingriff in die wasserleitenden Bodenschichten sollten daher so gering wie möglich gehalten werden. Des Weiteren ist die Überschreitung der GRZ um 100 % als unzulässig zu werten und sollte auf 50 % begrenzt werden (vgl. § 19 Abs. 4 BauNVO).
Dem Erläuterungsbericht fehlt es weiterhin an einer Darstellung der regionalplanerischen Ausweisung des Gebietes (Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge 2008). Diese ist zwingend nachzuholen und darzustellen. Ggf. ist bei einer entgegenstehenden Raumnutzung ein Zielabweichungsverfahren durchzuführen.
Zum unzureichenden Umweltbericht:
Zunächst sollte zwingend eine Datenabfrage beim LFULG über die im Gebiet und näherer Umgebung vorhandenen Tierarten erfolgen. Sind die Daten zu alt oder unzureichend, sind eine mehrmalige Begehung des Geländes und die Erfassung der vorhandenen Arten erforderlich. Erst anhand der dadurch erhaltenen Daten ist eine Konzipierung der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen möglich. In dem derzeitigem Planungsstadium ist die Aussage zum Schutzgut Tiere jedenfalls als gänzlich unzureichend anzusehen (auch wenn es sich um einen intensiv genutzten Acker handelt).
Zum Schutzgut Pflanzen lässt sich sagen, dass in dem B-Plan-Entwurf der Vermeidungsgrundsatz (vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 BNatSchG) nicht berücksichtigt wurde. Der Planzeichnung (jedoch nicht einer Beschreibung) kann entnommen werden, dass vier Gehölze zur Rodung vorgesehen sind, die jedoch nicht auf den für die Bebauung vorgesehenen Flächen stehen. Daher ist besonders zu begründen, warum diese Gehölze gerodet werden müssen. Dementsprechend ist zwingend der Erhalt der der Gehölze zu überprüfen bzw. besonders die Notwendigkeit zur Rodung darzulegen.
In Bezug auf das Schutzgut Boden ist entgegen der Aussagen im Umweltbericht eine erhebliche Beeinträchtigung anzunehmen. Zum einen kann die Fläche zukünftig nicht mehr für landschaftliche Zwecke genutzt werden und zum anderen wird sie zu einem hohem Maße versiegelt. Hierdurch ist ein Funktionsverlust des Schutzguts Boden zu erwarten, der die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung rechtfertigt. Dies spielt vor allem bei der vorzunehmenden Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung eine übergeordnete Rolle, da gem. § 15 Abs. 2 S. 2 BNatSchG ein Ausgleich funktionsgleich vorzunehmen ist (vorgesehene Anlage einer Streuobstwiese kann die verloren gehenden Funktionen nicht ausgleichen). Dementsprechend sind Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen vorzusehen, die eine Vitalisierung von Bodenfunktionen zum Inhalt haben (bspw. Entsiegelung). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die zunehmende Flächenversiegelung (schätzungsweise 100 ha pro Tag in Deutschland) eines der größten Umweltprobleme in Deutschland darstellt. Darauf ist durch eine diesem Umstand Rechnung tragende Bauleitplanung zu reagieren. Die hier vorgesehene Bauleitplanung wird dem nicht gerecht. Daher ist eine Ersatzmaßnahme außerhalb des Plangebiets erforderlich, die im Verhältnis 1:1 (Versiegelung/Entsiegelung) den vorgesehenen Eingriff ausgleicht.
Die Ausführungen zum Schutzgut Klima sind ebenfalls defizitär. Das Plangebiet weist eine Hanglage auf und ist derzeit nicht versiegelt. Dementsprechend muss unbedingt geprüft werden, ob es sich bei der Fläche und ein Kalt-/Frischluftentstehungsgebiet handelt, dass das Mikroklima beeinflusst. Die Aussage im Umweltbericht, es handelt sich um keine erhebliche Auswirkung, ist jedenfalls nochmals zu überprüfen und zu korrigieren.
Zu kritisieren ist weiterhin die vorgenommene Alternativenprüfung. Es ist darzustellen, welche Flächen als Alternativstandort für ein Wohngebiet geprüft worden sind und darzulegen, warum diese nicht für die Planung in Frage kommen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Möglichkeit der Innenentwicklung in der Gemeinde Hohndorf. Ackerflächen sind in Hohndorf jedenfalls auch im beplanten Innenbereich zu finden, von daher sollte nochmals durch den Planungsträger detailliert dargestellt werden, warum diese Flächen nicht für eine Bebauung in Frage kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
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