13. September 2016

Stellungnahme zum Antrag auf Befreiung zur Instandsetzung des linken Hochwasserschutzdeiches an der Schwarzen Elster zwischen Wehr Neuwiese und Pegel Neuwiese, 2. BA Fluss-km 125.323 bis 125.622

 

Sehr geehrter Herr Rothmann, sehr geehrte Damen und Herren,

 

der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich freundlich für die Beteiligung im o. g. Verfahren und nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Dem Antrag auf Befreiung von Ge- und Verboten des Landschaftsschutzgebiets „Elstergebiet um Neuwiese“ wird auf Seiten des BUND nicht zugestimmt.

Begründung:

Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen beabsichtigt, die vorhandene Deichanlage an der Schwarzen Elster nahe der Ortschaft Neuwiese instand zu setzen. Das Vorhaben ist im Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Elstergebiet um Neuwiese“ gelegen und beansprucht neben den Flächen der Deichanlage auch Flächen für die Baustelleneinrichtung. Der BUND macht geltend, dass das Vorhaben nicht mit den Schutzzielen des LSG vereinbar ist. Da das LSG nach den Angaben in den Planunterlagen über keine Satzung verfügt, die an die aktuelle Gesetzeslage angepasst ist, ist für die Beurteilung des Vorhabens § 26 BNatSchG maßgeblich. Darin heißt es:

„(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,

2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder

3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.“

Vorliegend handelt es sich bei der Schwarzen Elster um ein Fließgewässer, dass mehrfach infolge des Braunkohleabbaus verlegt und begradigt wurde. Sie ist daher enorm anthropogen überprägt. Entsprechend dem Zustand der Schwarzen Elster ist für die Beurteilung des Vorhabens § 26 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. (Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts) von entscheidender Bedeutung. Denn der begradigte Fluss bietet hier eine besondere Chance, durch eine Renaturierung (die auch den Belangen des Hochwasserschutzes Rechnung trägt) die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts wiederherzustellen. Daher sollte der Vorhabenträger zunächst die Potentiale einer Renaturierung wiedergeben und prüfen. Zugleich könnte eine Renaturierungsmaßnahme (wenn auch nur lokal begrenzt) auf lange Sicht deutlich kostengünstigere Hochwasserschutzmaßnahme darstellen, wenn man die wiederholt anfallenden Unterhaltungskosten der Deichanlage berücksichtigt. Zudem sind die Bestimmungen des WHG zu beachten. Danach (§ 27, 28 WHG) sind ein guter ökologischer Zustand oder ein gutes ökologisches Potential bei der Bewirtschaftung der Gewässer zu erreichen. Durch das geplante Vorhaben wird die Erreichung eines guten ökologischen Zustand oder eines guten ökologischen Potentials weiter verhindert, da ein naturnaher Zustand aufgrund des Dammbauwerks auf unbestimmte Zeit verhindert wird. Der Vorhabenträger wird daher aufgefordert, die Potentiale einer naturnahen Umgestaltung der Schwarzen Elster zu prüfen. Andererseits läuft das beantragte Vorhaben dem Schutzzweck des LSG (Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts) zuwider.

Unabhängig davon, ist der vorgesehene naturschutzfachliche Ausgleich zu kritisieren. Eine Kompensation für die durch den beantragten Eingriff entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts ist vorrangig an Ort und Stelle vorzunehmen. In den Antragsunterlagen wird mehrmals erwähnt und darauf hingewiesen, dass es dem Vorhabenstandort an Gehölzen fehlt. Dementsprechend fehlen geeignete Nistplätze oder Ansitzwarten für Vogelarten und das Gebiet wird als relativ strukturarm wahrgenommen. Neben der Begrünung des Dammbauwerkes ist daher eine Gehölzpflanzung unterhalb des Dammbauwerkes am Ufer vorzusehen, um das Gebiet strukturreicher und naturschutzfachlich höherwertig zu gestalten. Auch Gehölzpflanzungen in dem Gebiet an der Einlaufstelle der Alten Elster kommen in Frage. Diese Maßnahmen stellt auch keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Dammbauwerkes dar, da Gehölze nicht auf dem Dammbauwerk gepflanzt werden müssen. Für ein auch nach Berücksichtigung der Gehölzpflanzungsmaßnahmen verbleibendes Kompensationsdefizit, kann die Vorhabenträgerin auf die Maßnahme aus dem Ökokonto zurückgreifen (Abriss Wehranlage Neuwiese).

Mit freundlichen Grüßen

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

 

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