22. August 2016

Stellungnahme zum Bauvorhaben im LSG und SPA-Gebiet „Leipziger Auwald“

 

Sehr geehrte Frau Toczek, sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Landesverband Sachsen e. V. und die BUND Regionalgruppe Leipzig bedanken sich für die Beteiligung zum o. g. Vorhaben und nehmen hierzu wie folgt Stellung:

Es wird beabsichtigt, ein Gartenhaus an der Weißen Elster in der Buckdorffstraße in Leipzig zu errichten. Das geplante Haus liegt sowohl im Landschaftsschutzgebiet und SPA-Gebiet „Leipziger Auwald“ als auch in bzw. am Rande eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes. Dieser Bereich ist generell von störenden Einflüssen freizuhalten und Beeinträchtigungen sind zu vermeiden. Daher wird das Vorhaben aus Sicht des BUND generell nicht befürwortet. Nach dem Vorsorge- und Vermeidungsprinzip sind Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und Schutzgebieten vorrangig zu vermeiden. Daher stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob das Grundstück des Antragsstellers über den Bereich der Schutzgebiete hinaus geht und die Errichtung des Gartenhauses auch außerhalb der Grenzen der Schutzgebiete möglich ist. Eine solche Vorgehensweise würde dem Vorsorge- und Vermeidungsgrundsatz entsprechen. Der für die Beteiligung der Öffentlichkeit vorliegende Bauantrag legt bedingt durch seine (vorgegebene) Form leider nicht die Notwendigkeit dar, warum das Gartenhaus innerhalb der Grenzen der Schutzgebiete errichtet werden muss. Es ist daher nochmals zu prüfen, ob es dem Antragsteller möglich ist, das Gartenhaus auf seinem Grundstück auch außerhalb der Schutzgebietsgrenzen zu errichten.

Sollte dies dem Antragsteller nicht möglich sein, regt der BUND den Erlass von folgenden Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung an:

entsprechend den eigenen Aussagen des Antragstellers sind eine angemessene Anzahl von Auwald-typischen Gehölzen und Sträuchern begleitend zum Ufer der Weißen Elster zu pflanzen und bei Abgang zu ersetzen;

für die Errichtung des Gartenhauses dürfen keine Gehölze beseitigt werden (was wohl nach den beigefügten Bildern des Antragstellers auch nicht beabsichtigt ist);

die Möglichkeiten einer Dachbegrünung sind auszuschöpfen;

das auf dem Dach des Gartenhauses gesammelte Niederschlagswasser wird vor Ort zur Versickerung vorgesehen;

die Nutzung und der Bestand des Gartenhauses stehen unter dem Vorbehalt der Schutzgebietsverträglichkeit (möglichen zukünftigen Änderungen der Schutzgebietsgrenzen und Änderungen der Naturraumausstattung darf das Gartenhaus nicht entgegenstehen);

das Gartenhaus ist nicht zu Wohnzwecken zu nutzen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. David Greve

Landesgeschäftsführer

 

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