BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland


29. August 2016

Stellungnahme zur Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens am Rübenauer Bach in Marienberg, OT Rübenau (Scoping)

 

Sehr geehrte Frau Glaser, sehr geehrte Damen und Herren,

 

der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung im o.g. Verfahren und nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Der vorgeschlagene Untersuchungsrahmen und die vorgeschlagene Untersuchungstiefe im Rahmen des Scoping-Verfahren ist zu überarbeiten und zu erweitern und ist in der gegenwärtigen Form nicht dazu fähig, eine sachgerechte Bewertung der möglichen Umweltauswirkungen zu ermöglichen.

Begründung:

Es ist geplant, am Ortseingang Rübenau ein Hochwasserrückhaltebecken zu errichten und somit durch eine technische Hochwasserschutzmaßnahme die Ortschaft vor Hochwassergefahren zu schützen. Unbestritten ist, dass die Ortsschaft Rübenau bei Starkregenereignissen hochwassergefährdet ist. Gleichwohl ist kein festgesetztes Hochwasserschutzgebiet in dem Ort vorhanden, woraus sich das Schutzziel vor Hochwassergefahren ergeben müsste. Dementsprechend ist innerhalb der UVP zu untersuchen und darzulegen, wie viele Anlieger von der Maßnahme profitieren sollen und darzustellen, welche Bereiche von einem Hochwasserereignis erfasst werden und zukünftig gesichert werden sollen. Zudem ist durch die Vorhabenträgerin ein hydrologisches Gutachten zu erbringen, das die Hochwassergefährdung in Abhängigkeit zur Oberfläche bzw. dem Geländerelief darstellt und die Wirksamkeit der geplanten Maßnahme belegt.

Ein wesentlicher Punkt, der in der Tischvorlage nicht erwähnt oder nicht berücksichtigt wird, ist die für die UVP verpflichtende Alternativenuntersuchung, vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG. Die Vorhabenträgerin erwähnt in ihrer Scoping-Tischvorlage keinerlei Alternativen, die in Betracht kommen könnten. Darin ist eine einseitige Fokussierung auf technische Hochwasserschutzmaßnahmen zu sehen, die im Rahmen eines UVP-pflichtigen Vorhabens als unzulässig zu werten ist, weil für das Vorhaben Alternativen in Betracht kommen. Alternativen, die für das beantragte Vorhaben in Betracht kommen, können u. a. in einer Revitalisierung bzw. weiter vorzunehmenden Revitalisierung der im Umfeld vorhandenen Moore bestehen. Moore können aufgrund ihrer Wasserspeichereigenschaften einen positiven Beitrag für den Hochwasserschutz leisten und stellen darüber hinaus Maßnahmen zum Schutz gegen Klimaveränderungen dar (Kohlenstoffspeicher). Dementsprechend sind durch die Vorhabenträgerin der derzeitige Zustand der umliegenden Moore zu dokumentieren und deren Potentiale für den Hochwasserschutz zu überprüfen. Möglich ist auch die Durchführung von ökologischen Hochwasserschutzmaßnahmen parallel zu technischen Hochwasserschutzmaßnahmen, wobei der Umfang der technischen Hochwasserschutzmaßnahmen begrenzt werden kann. Gleichzeitig ist von Seiten der Vorhabenträgerin zu überprüfen, wie durch die Renaturierungsmaßnahmen der Zuläufe des Rübenauer Dorfbachs ein Beitrag zum Hochwasserschutz geleistet werden kann. Aus den Planunterlagen zum Scoping-Verfahren ergibt sich, dass mehrere verrohrte Zuläufe des Dorfbachs vorhanden sind, die aus Sicht des Hochwasserschutzes Potential zur Verbesserung bieten. Das zu erreichende Hochwasserschutzziel und die Dimensionierung des Hochwasserrückhaltebeckens können durch ökologische Maßnahmen erheblich reduziert werden. Zu überlegen ist weiterhin, wie das Risiko von Hochwasserschäden durch einen Rückbau von Wohnhäusern minimiert werden kann und wie sich die wirtschaftlichen Kosten dieser Maßnahme zu den Maßnahmen des technischen Hochwasserschutz verhalten. Unerlässlich scheint es, dass Vorkehrungen getroffen werden, dass sich die Siedlung nicht in Richtung des Baches vergrößert. Daher sollte das Vorhaben durch Maßnahmen flankiert werden, die eine Bautätigkeit in Überschwemmungsgebieten vorbeugen (Ausweisung eines Überschwemmungsgebietes).

In direkter Nähe zum geplanten Vorhaben befindet sich das FFH-Gebiet „Bergwiesen um Rübenau, Kühnheide und Satzung“, es grenzt an das Vorhabengebiet. Es ist daher vorerst eine FHH-Verträglichkeitsvorprüfung durchzuführen und zu überrpüfen, inwieweit das Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen auf das FFH-Gebiet und seine Schutzziele haben kann, vgl. § 34 Abs. 1 BNatSchG. Sollte das Ergebnis dieser Vorprüfung so ausfallen, dass erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind (bspw. durch Baulärm), ist für das Vorhaben eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die in der Scoping-Unterlage getroffene Feststellung, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das FFH-Gebiet zu erwarten sind, wird nicht begründet und erfolgt ohne Beachtung der Schutzziele des FHH-Gebietes. Es ist daher zu überprüfen, ob lärmempfindliche Tierarten vorhanden sind oder aufgrund der geplanten Barrieren (Dämme) durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können.  Unabhängig davon sind die zum Vorhaben nahe gelegenen Flächen des FFH-Gebietes in den Untersuchungsraum mit einzubeziehen. Der sich aus der Tischvorlage ergebende Untersuchungsrahmen reicht jedenfalls nicht aus und ist zu klein bemessen. Dementsprechend sind die östlich gelegenen FFH-Gebiets-Flächen in den Untersuchungsrahmen mit einzubeziehen.

Neben dem Untersuchungsrahmen und der Untersuchungstiefe ist weiterhin der vorgeschlagene Kompensationsumfang defizitär. Zunächst ist es unverständlich, warum die naturschutzfachliche Wertigkeit des Vorhabengebietes als mittel eingestuft wird. Angesichts der Tatsache, dass in dem Vorhabengebiet mehrere gesetzlich geschützte Biotope vorhanden sind und das Vorhaben direkt an ein FFH-Gebiet grenzt, sind klare Anzeichen dafür gegeben, dass die naturschutzfachliche Wertigkeit höher eingestuft werden muss und sich auch der Kompensationsumfang erhöht. Die vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen (Begrünung der Dammböschung, Rekultivierung Baustraße, Sukzessionsfläche) sind nicht dazu fähig, den geplanten Eingriff zu kompensieren. An dieser Stelle ist der bereits erarbeitete Landschaftspflegerische Begleitplan erheblich zu überarbeiten und zu ergänzen. Kompensationsmaßnahmen können bspw. in der Vergrößerung der bereits vorhandenen Staudenflächen und Röhrichtflächen bestehen. Weiterhin sind externe Kompensationsmaßnahmen vorzusehen, da Kompensationsmaßnahmen in dem Vorhabengebiet bspw. aufgrund der Nutzung für eine Hochwasserschutzmaßnahme entgegenstehen können. Hierbei kommen Renaturierungsmaßnahmen der verrohrten Bachläufe als auch Extensivierungsmaßnahmen von Flächen in Betracht, die so zum ökologischen Hochwasserschutz beitragen und hierbei Potenzial bieten (Wasserrückhalt in der Fläche). Zu prüfen ist auch, ob das geplante Hochwasserrückhaltebecken durch einzelne Gehölze ergänzt werden kann. Gleichzeitig sind die vorgeschlagenen Maßnahmen (Sukzessionfläche) auch rechtlich zu sichern, so dass diese nicht anderweitig genutzt werden können (Städtebaulicher Vertrag, dingliche Sicherung usw.).

Der BUND fordert die Vorhabenträgerin auf, die Planungsunterlagen zu überarbeiten und zu ergänzen. In gegenwärtigen Zustand können dem Scoping-Umfang nicht zugestimmt werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. David Greve


Landesgeschäftsführer

 

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Quelle: http://archiv.bund-sachsen.de/media/stellungnahmen/lv_stellungnahmen/detail/browse/13/artikel/stellungnahme-zur-errichtung-eines-hochwasserrueckhaltebeckens-am-ruebenauer-bach-in-marienberg-ot/