7. Juni 2016
Stellungnahme zum Bauantrag „Neubau Einfamilienhaus, Bistumweg 6, Flurstück 28/17"
Sehr geehrte Frau Demele,
der BUND Landesverband Sachsen e.V. und die Regionalgruppe Leipzig bedanken sich für die Beteiligung im o.g. Verfahren und nehmen hierzu wie folgt Stellung:
Dem Antrag kann nur unter Vorbehalt zugestimmt werden.
Begründung:
Der Vorhabenträger beabsichtigt, ein Einfamilienhaus samt Garage auf dem Flurstück 28/13 der Gemarkung Knauthain in 04249 Leipzig zu errichten. Bei dem Flurstück handelt es sich derzeit um eine Grünfläche, die teilweise mit Gehölzen bewachsen ist. Das Flurstück ist innerhalb des LSG „Leipziger Auwald“ sowie im gleichnamigen europäischen Vogelschutzgebiet gelegen.
Ziel dieser Schutzgebietsausweisung ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der Schutzziele (geschützte Vogelarten) und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Gebietes zu erhalten oder wieder herzustellen. Das Vorhaben (Bau eines Einfamilienhaus) führt zu einer Verringerung der Flächengröße der Lebensräume, weil diese als Lebensraum durch Versiegelung und Nutzung dauerhaft verloren gehen. Generell ist das Vorhaben daher als unzulässig zu werten.
Gleichwohl ist auch dem BUND bekannt, dass im räumlichen Umfeld zum Vorhaben mehrere Siedlungsflächen bestehen, so dass das naturschutzfachliche Potential der Fläche eher als gering zu bewerten ist. Zudem ist die Fläche relativ klein im Gegensatz zur gesamten Flächenausdehnung des Vogelschutzgebiets.
Der BUND wird daher dem Vorhaben nur zustimmen, wenn keine weitere Vergrößerung von Siedlungsflächen im Umfeld mehr beabsichtigt ist und dies auch planungsrechtlich als gesichert gilt. Dementsprechend sollte der Bebauungsplan sowie der Flächennutzungsplan angepasst werden. Des Weiteren sollte für den Verlust von Lebensräumen eine Kompensation erfolgen, die in Entsiegelung im Umfeld des Vorhabens oder in einer naturschutzfachlichen Aufwertung von Lebensräumen bestehen kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen beplanten Innenbereich handelt und somit die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung zur Anwendung kommt. Der Bauantrag ist in dieser Hinsicht um eine Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung zu ergänzen und entsprechende Kompensationsmaßnahmen sind vorzunehmen. Die vorgesehene Anlage einer Hecke kann die hervorgerufenen Lebensraumverluste nicht in gleichartiger Weise kompensieren.
Daneben sind die durchaus positiv zu wertenden Absichten des Vorhabenträgers als Auflagen zur Baugenehmigung zu erteilen, um ihre Durchführung rechtlich abzusichern. Dazu zählen:
- Installierung einer Solaranlage;
- Bepflanzung des Garagendachs;
- Abgrenzung der zu erhaltenden Vegetationsflächen mittels Bauzaun;
- Bauarbeiten sind nur außerhalb von Brut- und Paarungszeiten zulässig;
- Durchführung einer ökologischen Baubegleitung;
- anfallender Oberboden ist auf dem Grundstück wiederzuverwenden;
- Sicherstellung der Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück.
Auffällig ist in den Genehmigungsunterlagen, dass sich der Vorhabenträger bisher unzureichend mit dem Hochwasserschutz auseinander gesetzt hat. Ihm muss klar sein, dass das Einfamilienhaus in einem Überschwemmungsgebiet errichtet wird. Richtig ist, dass das Vorhaben in keinem festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt. Es ist jedoch laut Karte in einem Hochwasserrisikogebiet gelegen und die betreffende Fläche wird bei einem HQ100 überschwemmt (faktisches Überschwemmungsgebiet). Billigt das zuständige Bauamt den Bauantrag, stimmt es letztlich der Steigerung des Hochwasserrisikos zu. Von daher ist eine intensive Auseinandersetzung mit dem Problem des Hochwasserschutzes hier außerordentlich wichtig, die bislang in den Planunterlagen fehlt bzw. unzureichend ist.
Der BUND kann dem Bauantrag daher nur zustimmen, wenn den genannten Vorbehalten entsprochen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Wieding
Landesgeschäftsführerin in Vertretung
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