BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland


30. Juni 2016

Stellungnahme zum Flurbereinigungsverfahren Knauthainer Elstermühlgraben

 

Sehr geehrte Frau Hartig, sehr geehrte Frau Hatzfeld,

der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Sachsen e.V. bedankt sich für die Beteiligung im vorliegenden Flurbereinigungsverfahren als Träger öffentlicher Belange. Mit dem Flurbereinigungsverfahren „Knauthainer Elstermühlgraben“ wird hauptsächlich das Ziel verfolgt, die naturnahe Entwicklung von Gewässern und die Verbesserung der Agrarstruktur in Übereinstimmung zu bringen sowie durch Flächentausch die Erschließung neuer Flurgrundstücke zu sichern.

Der BUND zeigt hiermit an, dass durch das Flurbereinigungsverfahren verschiedene naturschutzfachliche Belange berührt werden (Schutz- und Vorbehaltsgebiete).

 

1. Schutz- und Vorranggebiete im Verfahrensgebiet

Die Karte 8 „Ökologisches Verbundsystem” des Regionalplans Westsachsen 2008 zeigt deutlich, dass sich das Verfahrensgebiet im Bereich der Vorranggebiete für Natur und Landschaft befindet (Arten- und Biotopschutz). Es handelt sich dabei sowohl um Kernflächen als auch Verbindungsflächen des Biotopverbunds. Außerdem liegt das Verfahrensgebiet im Norden anteilig im „Vorbehaltsgebiet vorbeugender Hochwasserschutz.“

Nach Auswertung der Kartenübersicht der in Sachsen ausgewiesenen Schutzgebiete, können wir zum Verfahren weiterhin den Hinweis geben, dass sich mehrere naturschutzrechtliche Schutzgebiete innerhalb des zur Flurbereinigung vorgesehenen Gebietes befinden. Dabei handelt es sich um das FFH-Gebiet Nr.: 4639-301 („Leipziger Auensystem“) sowie um das Vogelschutzgebiet gem. der Richtlinie 79/409/EWG Nr.: 4639-451 („Leipziger Auwald“) sowie das Landschaftsschutzgebiet Nr. 20811 („Leipziger Auwald“). Damit sind bei allen Vorhaben die Schutzziele dieser Gebiete zu beachten.

 

2. Grundsätze Regionalplanung

Aus gegebenem Anlass sollen hier die für die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete relevanten Ziele und Grundsätze der Regionalplanung wiedergegeben werden:

Z 4.1.1 Freiraumbeanspruchende oder -beeinträchtigende Nutzungen und Vorhaben sollen auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt und schutzwürdige Landschaftsteile erhalten werden. Einer weiteren Reduzierung bzw. Zergliederung wertvoller Ökosysteme ist entgegenzuwirken.

G 4.1.2 Strukturarme Ackerfluren sollen, sofern sie nicht als Offenland eine besondere Bedeutung für den Naturhaushalt oder den Artenschutz haben, durch ein Netz von Gehölzstrukturen gegliedert werden, so dass bestehende Gehölze und Waldbiotope miteinander verknüpft und durch weitere Biotoptypen wirksam ergänzt werden.

G 4.1.10 Um die Stadt Leipzig ist ein „Grüner Ring“ weiterzuentwickeln, der vielgestaltige Landschaftsbereiche vernetzt, die Umweltqualität sowie die Voraussetzungen für die landschaftsbezogene Naherholung verbessert und in der Kernstadt fortgesetzt wird.

Z 4.2.1 Nutzungsformen und -intensitäten in Vorranggebieten Natur und Landschaft sollen dahingehend ausgerichtet sein, dass sie eine Reaktivierung der Landschaftspotenziale ermöglichen, einer naturnahen Entwicklung von Flora und Fauna dienen und Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.

Z 4.2.4 Wald in Vorranggebieten Natur und Landschaft soll unter besonderer Beachtung von Naturschutzbelangen standortgerecht und naturnah bewirtschaftet werden.

Z 4.2.8 Im Rahmen der Bauleitplanung soll das ökologische Verbundsystem durch örtliche Biotopvernetzungen ergänzt werden.

Z 4.2.9 Eine Beeinträchtigung von natürlichen Zug- und Wanderwegen sowie Rastplätzen wandernder Tierarten ist zu vermeiden. Beim Bau von Verkehrstrassen mit landschaftszerschneidenden Wirkungen sollen Querungsmöglichkeiten für wandernde Tierarten oder funktional gleich wirksame Maßnahmen des Biotopverbunds geschaffen werden.

Z 4.3.2.3 Der Bestand an standortgerechten Auwäldern und Ufergehölzen soll erhalten und ergänzt werden

Z 4.3.2.4 Zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Gewässer soll im Gewässerrandstreifen die Landnutzung standortgerecht erfolgen. Durch geeignete landschaftsökologische Maßnahmen sollen die Schad- und Nährstoffeinträge gemindert und die Eigendynamik des Gewässers ermöglicht werden.

Z 4.3.4.2 Die Abflussbereiche von Vorranggebieten vorbeugender Hochwasserschutz sollen als Grünland genutzt oder durch Aufforstung geeigneter Gebiete in ihrem Retentionsvermögen gestärkt werden.

Die Ziele und Grundsätze der Regionalplanung stellen zwingend zu beachtende Planungsdirektiven dar, die auch im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens zu beachten sind. Wir weisen durch die Darstellung der Grundsätze und Ziele darauf hin, dass im Verfahren auch ökologische Belange, hier vorwiegend des ökologischen Verbundsystems zu berücksichtigen sind.

 

§ 1 SächsNatSchG und § 21a SächsNatSchG (siehe unten) unterstreichen die Anerkennung der Bedeutung des Biotopverbunds im Recht des Freistaats Sachsen.

§ 1 SächsNatSchG:

(1) Über § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 181) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinaus berücksichtigen die Landkreise, Gemeinden sowie sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Grundsätze und Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsfürsorge und arbeiten mit den Naturschutzbehörden wirksam zusammen. Insbesondere sollen die Gebietskörperschaften die Ziele des Biotopverbundes im Rahmen ihrer Flächennutzungspolitik unterstützen und geeignete Maßnahmen zur Errichtung des Biotopverbundes im Sinne von § 21 BNatSchG ergreifen.

§ 21a SächsNatSchG: Biotopvernetzung (zu § 21 Abs. 6 BNatSchG)

Bei der Erhaltung und Schaffung der nach § 21 Abs. 6 BNatSchG zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftsstrukturelemente soll eine räumlich ausgewogene Verteilung angestrebt und vorhandene Biotopvernetzungsstrukturen, insbesondere Wald, Waldsäume, Alleen, Fließgewässer, soweit möglich, berücksichtigt werden. Die erforderlichen Landschaftsstrukturelemente werden, soweit maßstäblich und inhaltlich geeignet, in der Landschaftsplanung dargestellt. Insbesondere dann, wenn Landschaftsstrukturelemente für die Vernetzungsfunktion nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, sind als geeignete Maßnahmen langfristige Vereinbarungen, landschaftspflegerische Maßnahmen, planungsrechtliche Vorgaben und andere geeignete Instrumente zur Mehrung der Fläche, die von Landschaftsstrukturelementen im Sinne von Satz 1 eingenommen wird, zu ergreifen.

 

Das hier vorgesehene Gebiet für eine Flurbereinigung, bietet aus Sicht des BUND Sachsen optimale Bedingungen für eine Stärkung von:

Bei der Verbesserung der Agrarstrukturen und dem geplanten Flächentausch ist unbedingt darauf zu achten, dass der Reduzierung bzw. Zergliederung wertvoller Ökosysteme entgegengewirkt wird. Das Vorhabensgebiet liegt innerhalb des Verbundssystems des Leipziger Auwalds und stellt damit ein wichtiges Verbindungselement im Biotopverbund dar.

 

Wir bitten um Mitteilung über den weiteren Verlauf des Verfahrens und bringen uns gerne weiterhin ein.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Jutta Wieding
Landesgeschäftsführerin in Vertretung

 

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Quelle: http://archiv.bund-sachsen.de/media/stellungnahmen/lv_stellungnahmen/detail/browse/15/artikel/stellungnahme-zum-flurbereinigungsverfahren-knauthainer-elstermuehlgraben/