BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland


29. April 2016

Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Region Chemnitz

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Landesverband Sachsen e. V. und die dazu gehörenden Regionalgruppen der Region Chemnitz/Zwickau/Vogtland/Erzgebirge bedanken sich für die Beteiligung im oben genannten Verfahren und nehmen zum Entwurf des Regionalplans wie folgt Stellung:

 

1. Allgemeine Hinweise

Der BUND Landesverband Sachsen e. V. bemängelt, dass im Rahmen der Erarbeitung des Regionalplanentwurfs notwendige Verhaltensänderungen der Gesellschaft zur Vorsorge gegen die Folgen des Klimawandels sowie Handlungsstrategien zur Schaffung einer umweltverträglichen Gesellschaft, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Bereits aus den Handlungsschwerpunkten der Fortschreibung des Regionalplans ergibt sich, dass der Fokus vor allem auf dem wirtschaftlichen Wachstum der Region liegt. Dabei wird verkannt, dass ein effektiver und notwendiger Umweltschutz mit der weiteren Steigerung des wirtschaftlichen Wachstums unvereinbar ist und in der Konsequenz zur Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen sowie von Tieren und Pflanzen führt. Wir fordern hier ein Umdenken, um den Grundstein hin zu einer nachhaltigen Gesellschaft zu legen, wobei die Regionalplanung als vorrausschauendes Instrument den richtigen Ansatzpunkt darstellt. Solange jedoch weiterhin die immer steigende Produktivität der Gesellschaft sowie die weitere Ausbeutung der natürlichen Ressourcen zur Steigerung des Wachstums angepeilt werden, ist die beabsichtigte Einbindung von Strategien zum Klimaschutz nur ein Tropfen auf den heißen Stein und verkennt somit, dass die effektivste Strategie zum Umwelt- und Klimaschutz, eine Abkehr vom Wachstumsgedanken ist. Erforderlich sind somit Strategien zur Begrenzung des Wachstums, als auch Verhaltensänderungen, die vor allem in Hinsicht auf den übermäßigen Konsum unserer Gesellschaft in einem Verzicht bestehen müssen. Zur ausführlichen Auseinandersetzung mit der Problematik des Wachstums und zur Darstellung von Handlungsalternativen und Strategien verweisen wir auf das BUND-Positionspapier „Wirtschaftswachstum oder nachhaltige Entwicklung“ (2011).[1]

In der zur Anhörung ausgelegten Version des Regionalplanes der Region Chemnitz stehen wenigen, aus Sicht des BUND Sachsen e.V. durchaus begrüßenswerten Punkten, wie z. B. der Streichung einzelner Vorrangflächen für Industrieansiedlungen an problematischen Standorten, insgesamt umfangreiche Defizite bei den Inhalten des Natur- und Umweltschutzes gegenüber. In erheblichem Umfang wurden naturschutzrelevante Festlegungen der bislang verbindlichen Regionalpläne aufgehoben oder im Zuge der Aktualisierung deutlich eingeschränkt. Folgende Punkte sind dabei insbesondere von Belang:

 

2. Regionale Grünzüge und Grünzasuren

Punkt im Regionalplan zu finden unter 1.6 regionale Grünzüge und Grünzäsuren

Das Ziel 1.6.1 ist folgendermaßen zu ändern: Regionale Grünzüge und Grünzäsuren sind von Bebauung oder anderen funktionswidrigen Nutzungen freizuhalten. Eine funktionswidrige Nutzung stellt auch die Gewinnung von natürlichen Rohstoffen dar.

Begründung:

Gem. der Erläuterung sind funktionswidrige Nutzungen vor allem großvolumige bauliche Anlagen oder Anlagen mit einer umfangreichen Versiegelung, die dazu geeignet sind, die regionalen Grünzüge oder die Grünzäsuren in ihrer Funktion zu beeinträchtigen (Regionalplanentwurf S. 61). Abbaugebiete natürlicher Rohstoffe an der Erdoberfläche haben den vollständigen Abtrag der Bodenoberschicht sowie der Vegetationsbestände zur Folge und haben darüber hinaus Zerschneidungs- und Störungswirkungen (Lärm- und Staubemissionen). Insofern ist es nicht begründet, weshalb die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe nicht vom Ziel 1.61. erfasst werden soll (siehe Begründung Regionalplanentwurf S. 62). Das Argument, dass durch die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe kein dauerhafter Entzug von Freiraumflächen und keine Bebauung einhergehen, kann die Ausnahme nicht rechtfertigen. Es ist zu bedenken, dass Gewinnungstätigkeiten über einen langen Zeitraum realisiert werden (20 - 40 Jahre) und aufgrund ihrer Wirkungen dem Sicherungszweck von Grünzügen entgegenstehen.

 

3. Tourismus und Erholung

Punkt im Regionalplanentwurf zu finden unter 1.8 Tourismus und Erholung

Der Grundsatz 1.8.7 ist folgendermaßen zu ändern: Der Erhalt und Ausbau der Infrastruktur für den Wintersport in den Höhenlagen des Erzgebirges und des Vogtlandes steht unter dem Vorbehalt der Umwelt- und Naturverträglichkeit. Beim Ausbau sind naturschutzfachlich sensible Bereiche von der Planung auszunehmen. Bei der Entwicklung des grenzüberschreitenden Skigebiets sind die Auswirkungen des Klimawandels zu berücksichtigen.

Begründung:

Bei der Planung des Ausbaus der Skigebiete (vor allem Alpinskigebiete) sind Nutzungskonflikte mit Gebieten mit hoher naturschutzfachlicher Bedeutung zu erwarten (bspw. Kollisionen mit nationalen und gemeinschaftlichen Schutzgebieten).

Innerhalb von Schutzgebieten (NSG,SPA-Gebiete, FFH-Gebiete, LSG) richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach dem jeweiligen Schutzzweck und seiner Betroffenheit. Dies gilt auch für die Planung und Realisierung neuer Skigebiete, so dass diese unter dem Vorbehalt der Umwelt- und Naturverträglichkeit stehen. Des Weiteren sind bei der Entwicklung und Bewirtschaftung von Skigebieten die Auswirkungen des Klimawandels zu berücksichtigen. Die Anlage von großen und hoch gelegenen Wasserspeicherbecken (zum Zwecke der künstlichen Schneeerzeugung) und die künstliche Herstellung von befahrbaren Pisten stehen im Gegensatz zu den Strategien und dem Erfordernis der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels und werden die Konflikte weiter verstärken. Aus diesem Grund sollte sich die Nutzung eines Skigebietes an den natürlichen Wetterbedingungen ausrichten. Auf eine Herstellung von günstigen Bedingungen des Skisports zu Lasten des Wasserhaushalts und Naturhaushalts soll verzichtet werden.  Das Tourismusangebot sollte entsprechend an die klimatischen Bedingungen angepasst werden und um umwelt- und naturverträglichen Angebote (bswp. Wandern) in Zeiten mangelnder Schneesicherheit erweitert werden. 

 

4. Kulturlandschaft, Landschaftsbild, Landschaftserleben

Punkt im Regionalplan zu finden unter: 2.1.2 Kulturlandschaft, Landschaftsbild, Landschaftserleben

Karte 1.2  Raumnutzung - Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Kulturlandschaftsschutz

Die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Kulturlandschaftsschutz ist grundlegend zu überarbeiten und erheblich zu ergänzen.

Ergänzungsbedarf besteht v. a. für folgende Landschaftsbereiche:

Begründung:

Die Erfassung und Ausweisung historisch geprägter Kulturlandschaften weist erhebliche Defizite auf. Die Darstellung beinhaltet einerseits Bereiche, deren Qualität als historische Kulturlandschaften besonderer Eigenart hinterfragt werden muss (bspw. die isoliert gelegenen Straßenangerdörfer Thierbach und Langenbach, die auf Grund ihrer erhaltenen Ortsstruktur durchaus schutzwürdig sind, jedoch keinesfalls als Landschaften oder regional relevante Landschaftsbereiche anzusprechen sind). Andererseits wurden wesentliche Gebiete mit besonderen kulturlandschaftlichen Werten bei der Abgrenzung ausgenommen oder fehlen gänzlich. Erheblicher Ergänzungsbedarf wird besonders für die oben angeführten Landschaftsbereiche gesehen.

Eine vollständige Prüfung oder gar Erfassung fehlender Bereiche ist im Zuge des Beteiligungsverfahrens nicht möglich. Es bedarf dazu auf jeden Fall einer wesentlich umfangreicheren Bearbeitung der Thematik, als dies im Rahmen der zu Grunde gelegten, offensichtlich sehr kurzfristigen studentischen Arbeit möglich war. Hierbei ist die für eine Reihe relevanter Themen noch immer sehr lückenhafte Verfügbarkeit digitaler Grundlagen zu berücksichtigen.

Es wird eine grundlegende und tiefgründige Überarbeitung dieser komplexen, im planerischen Kontext sehr wichtigen Thematik gefordert. Hierbei sind – wie dies zu dem wesentlich umfangreicheren Projekt im Landkreis Mittelsachsen offensichtlich erfolgt ist – in allen Teilräumen die Akteure und Gebietskenner vor Ort einzubeziehen. Neben den jeweiligen Fachbehörden des Natur- und Denkmalschutzes sind dies vor allem die jeweiligen Naturschutz- und Heimatschutzverbände, in denen umfassende Gebietskenntnisse vorhanden sind.

G 2.1.2.1 und Z 2.1.2.2

Karte 1.2 Raumnutzung, Karte 8 Kulturlandschaftsschutz

Die bislang nur im Anhang (Karte D Landschaftsbildeinheiten) dargestellten Schutzbedürftigen Bereiche für das Landschaftsbild/Landschaftserleben sind in Karte 1.2 und Karte 8 aufzunehmen. Die Vorgaben in G 2.1.2.1 sowie Z 2.1.2.2 sind um diese Gebiete als Bezugsraum zu ergänzen.

Begründung:

Laut Ku-FZ 20 im fachplanerischen Anhang ist ein zusammenhängendes Freiraumsystem für die landschaftsbezogene Erholung zu schaffen. Ohne eine diesbezügliche raumordnerische Vorgabe bleibt dieses Anliegen jedoch wirkungslos, da hier ein breiter Adressatenkreis betroffen ist. Die schutzbedürftigen Bereiche für das Landschaftsbild /Landschaftserleben sind deshalb als raumplanerische Ausweisungen in Karte 1.2 Raumnutzung bzw. in Karte 8 Kulturlandschaftsschutz aufzunehmen. Offenbar handelt es sich hier ohnehin um Bereiche, die bislang als Vorbehaltsgebiete Bestandteil der Raumnutzungskarte waren, jedoch ohne jeglichen sachlichen Grund im Gegenzug zur Ausweisung von Gebieten für den (besonderen) Kulturlandschaftsschutz weitgehend gestrichen wurden und auch bei den textlichen Vorgaben nunmehr keine Rolle mehr spielen. Der raumordnerische Landschaftsschutz kann nicht auf die nur noch begrenzt vorhandenen historisch geprägten Kulturlandschaften reduziert werden, sondern muss auch die übrigen für das Landschaftserleben relevanten Bereiche einbeziehen. Insbesondere bei der Ausweisung von VREG Windenergienutzung sind neben den historisch geprägten Kulturlandschaften ebenso die schutzbedürftigen Bereiche für das Landschaftsbild /Landschaftserleben zu berücksichtigen (siehe Hinweise zu Kap. 3.2 Energieversorgung und erneuerbare Energien /Regionales Windenergiekonzept). Nach den Unterlagen zur Abwägung des ersten Beteiligungsverfahrens wurde dies bislang auch im Rahmen der Planung so gesehen. Eine ganze Reihe ursprünglicher Potenzialgebiete für Windenergienutzung wurde gerade auf Grund der Betroffenheit von Vorbehaltsgebieten Landschaftsbild /Landschaftserleben nicht weiter verfolgt. Ein Verzicht auf diese Plankategorie wäre völlig widersinnig und sachlich nicht zu rechtfertigen.

 

3. Arten und Biotope, großräumig übergreifender Biotopverbund

Punkt im Regionalplanentwurf zu finden unter 2.1.3 Arten und Biotope, großräumig übergreifender Biotopverbund

Karte 1.2 Raumnutzung

Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz

Folgende Bereiche mit landesweiter Bedeutung für den Biotopverbund sind weiterhin als Gebiete für den Arten und Biotopschutz in der Karte „Raumnutzung“ auszuweisen:

Die bislang im Regionalplan Südwestsachsen als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz ausgewiesenen Flächen im Bereich des beabsichtigten VREG Windenergienutzung südlich Meßbach (Stadt Plauen) sind als wesentlicher Bestandteil des großräumigen Biotopverbundes weiterhin auszuweisen und insgesamt als Vorranggebiet Arten- und Biotopschutz einzuordnen.

Die bislang im Regionalplan Südwestsachsen als Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz ausgewiesenen Flächen im Bereich des beabsichtigten VREG Windenergienutzung südlich Mißlareuth (Gemeinde Reuth) sind als wesentlicher Bestandteil des großräumigen Biotopverbundes weiterhin als Vorbehaltsgebiet Arten- und Biotopschutz auszuweisen. Die Ausweisung als Vorranggebiet ist zu prüfen.

Begründung:

Der LEP Sachsen verpflichtet die Regionalplanung mit Z 4.1.1.16 zur Sicherung eines großräumig übergreifenden Biotopverbundes. Durch die Ausweisung von Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebieten Arten- und Biotopschutz soll ein funktional zusammenhängendes Netz ökologisch bedeutsamer Freiräume geschaffen werden. Der LEP weist in seiner Karte 7 für dieses Netz ökologisch bedeutsamer Räume eine unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten erarbeitete landesweite Gebietskulisse aus und gibt einen umfangreichen Rahmen an Kriterien für die regionale Umsetzung vor. Die Umsetzung des großräumig übergreifenden Biotopverbundes bildet einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung der Biodiversität in Sachsen (und darüber hinaus) und trägt zur Verbesserung der Kohärenz des europäischen Natura 2000-Netzes bei.

Nach den Fachgrundlagen des landesweiten Biotopverbundes ergeben sich im Vogtland hierbei u. a. folgende Handlungsschwerpunkte:

(siehe auch Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan Chemnitz, Karte 2.1-11: Großräumig übergreifender Biotopverbund)

Bei der räumlichen Konkretisierung dieser landesweit bedeutsamen Gebiete auf regionaler Ebene sind als wesentliche Aspekte u. a. zu beachten:

Sowohl das Gebiet südlich Meßbach als auch der Bereich südlich Mißlareuth, der unmittelbar an den Schutzgebietskomplex „Grünes Band“ anschließt, bilden hiernach wesentliche und unverzichtbare Bestandteile des großräumigen Biotopverbundes. Sie bilden innerhalb der ausgewiesenen Gebiete mit landesweiter Bedeutung Schwerpunkte der Verbreitung stark gefährdeter Arten und sichern notwendige Verbindungen im Zusammenhang mit NATURA 2000-Gebieten (siehe beigefügte Anlage zu beiden Gebieten). Die beabsichtigte Aufhebung des bisherigen raumordnerischen Schutzes und die Umwidmung in VREG Wind ist mit dem Schutz der vorhandenen Lebensräume und Arten und der Funktion als wichtige Vernetzungselemente des großräumigen Verbundes nicht vereinbar. Im Gegenteil wird v. a. für den Bereich südlich Meßbach die Notwendigkeit gesehen, die bislang als Vorbehaltsgebiet Arten- und Biotopschutz ausgewiesenen strukturreichen Flächen zwischen den Vorranggebieten um das NSG „Burgteich“ im Westen, den Quellbereich des Gösebaches im Süden und dem Umfeld des Galgenberges im Osten künftig ebenso als Vorranggebiet Arten- und Biotopschutz auszuweisen. Es handelt sich hier um ein ausgesprochen artenreiches und naturschutzfachlich hochwertiges Areal, das Lebensraum regionaler Zielarten ist (siehe Regionalplanentwurf Anhang A 1, Tabelle 5) und eine sehr hohes Biotoppotenzial sowie eine sehr hohe Bedeutung für den großräumigen Verbund besitzt.

Folgender Bereich mit regionaler Bedeutung für den Biotopverbund ist weiterhin als Gebiet für den Arten und Biotopschutz in der Karte „Raumnutzung auszuweisen:

Das bislang im Regionalplan Südwestsachsen als Vorbehaltsgebiet Arten- und Biotopschutz ausgewiesene Areal im Bereich des beabsichtigten VREG Windenergienutzung westlich Hauptmannsgrün ist als wesentlicher Bestandteil des großräumigen Biotopverbundes weiterhin auszuweisen.

Begründung:

Das strukturreiche Gebiet im Bereich des Brändel bildet sowohl auf Grund seiner unmittelbaren Lebensraumfunktion für gefährdete Arten, wie auch als Verbindungsbereich einen wichtigen Bestandteil des regionalen Biotopverbundes. Durch die Ausweisung als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten und Biotopschutz sowie Vorranggebiet Wald wurde bislang das Gebiet zwischen dem Reichenbacher Stadtwald bis zum Schönfelser Wald als durchgehender Verbundkorridor gesichert. Die beabsichtigte Aufhebung des raumordnerischen Schutzes und die Umwidmung in ein VREG Wind würde den vorhandenen Verbund unterbrechen und ist mit den Zielen des Naturschutzes nicht vereinbar. Die hiervon betroffenen Flächen nördlich der Poststraße sind gemäß LEP Sachsen Z 4.1.1.16 weiterhin als Vorbehaltsgebiet Arten- und Biotopschutz auszuweisen.

Bei der Ausweisung von Vorbehaltsgebieten Arten- und Biotopschutz sind auch diejenigen Flächen einzubeziehen, die bislang entsprechend ausgewiesen waren und im vorliegenden Planentwurf zu Gunsten der ausschließlichen Ausweisung landwirtschaftlicher Vorrangflächen eliminiert wurden.

Begründung:

Bei dem durch Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz sowie Vorranggebiete zum Schutz des vorhandenen Waldes ausgewiesenen großräumig übergreifenden Biotopverbund handelt es sich lt. Definition um ein funktional zusammenhängendes Netz ökologisch bedeutsamer Freiräume. Zu Gunsten der Ausweisung von Vorranggebieten Landwirtschaft wurden zahlreiche Flächen gestrichen, die bislang als Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz ausgewiesen waren. Davon betroffen sind besonders Flächen im Bereich des Mittelvogtländischen Kuppenlandes nördlich Plauen sowie südlich Plauen bis zum Elstertal zwischen Weischlitz und Pirk in Bereichen mit landesweiter Bedeutung für den Biotopverbund. Hierdurch wird an vielen Stellen der bislang bestehende Zusammenhang zerstört. Für einen längerfristig funktionsfähigen Verbund sind diese Verbindungsflächen in landwirtschaftlich genutzten Bereichen jedoch unabdingbar. Sie sind deshalb weiterhin als Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz auszuweisen. Dies ist weder ein Widerspruch zu einer landwirtschaftlichen Nutzung, noch zu einer Ausweisung entsprechender Vorranggebiete. Ganz im Gegenteil fordert der LEP mit Z 4.2.1.3, dass die landwirtschaftliche Nutzung von Flächen zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, naturnaher Lebensräume und zur Förderung der biologischen Vielfalt beiträgt. Anderenfalls wäre in den betroffenen Vorbehaltsgebieten Arten- und Biotopschutz durchaus auch weiterhin die Beibehaltung der bisherigen Ausweisung von Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft möglich.

Ziel 2.1.3.4 ist folgendermaßen zu ändern: Mit den Instrumenten der Bauleitplanung- und Landschaftsplanung, der agrarstrukturellen, forst- und wasserwirtschaftlichen Planungen, der Dorfentwicklungsplanung und Ländlichen Neuordnung, der Eingriffsregelung des Naturschutzes (Kompensationsflächen) sowie der naturschutzfachlichen Pflege- und Entwicklungsplanung sollen die regional und örtlich bedeutsamen Verbundbereiche flächen- und nutzungsbezogenen konkretisiert und mit Maßnahmen untersetzt werden. Hierbei ist auch die Ausweisung von Flächen zur Waldmehrung zu berücksichtigen.

Begründung:

Wir regen an, dass die Biotopvernetzung auch mit dem Ziel der Waldmehrung verbunden werden sollte. Es ist ökologisch sinnvoll, eine Waldmehrung in den Gebieten vorzusehen, in denen eine Biotopvernetzung außerordentlich wichtig für die Gewährleistung von Wanderbewegungen von wild lebenden Tierarten ist. Das Einfügen der Berücksichtigung der Waldmehrung beugt der zusammenhangslosen Mehrung von Waldflächen vor, die keine Bedeutung für den Biotopverbund haben.

Ziel 2.1.3.6 ist in ein IST-Ziel umzuwandeln und sollte folgendermaßen lauten: Zur Gewährleistung der räumlich-funktionalen Durchgängigkeit des großräumig übergreifenden Biotopverbundes sowie zur Sicherung natürlicher Wanderwege wandernder Tierarten sind durch geeignete Maßnahmen Zerschneidungs- und Barrierewirkungen durch bestehende Verkehrstrassen sowie entsprechende Aus- und Neubaumaßnahmen zu vermindern.

Begründung:

Der Ausbau des Verkehrswegenetzes stellt eine massive Beeinträchtigung des Naturhaushalts dar und ist einer der Hauptursachen für den Rückgang der biologischen Artenvielfalt. Durch Zerschneidungs- und Barrierewirkungen wird der Austausch zwischen verschiedenen Biotopen unterbunden und führt so zur Populationsreduzierung von Tierarten. Aufgrund der Vielzahl von Verkehrswegeprojekten (siehe Übersicht 4, Regionalplanentwurf S. 196), für die ein Neubau vorgesehen ist, ist nicht davon auszugehen, dass sich an dieser Situation etwas positiv im Sinne einer Biotopvernetzung ändern wird. Ganz im Gegenteil ist zu erwarten, dass sich die Biotopvernetzung negativ entwickeln wird. Angesichts dieser geplanten massiven Zerschneidung der Landschaft und der Lebensräume sind die in der Vergangenheit unternommenen Anstrengungen zum Biotopverbund nicht ausreichend, bzw. wird deren Zweck unterlaufen. Daher ist es aus Sicht des BUND Sachsen e.V. zwingend erforderlich, der weiteren Zerschneidung entgegenzutreten, in dem Querungsmöglichkeiten für Tiere an bestehenden und geplanten Verkehrswegen zwingen vorzusehen und durchzuführen sind.

 

4. Maßnahmen Naturschutz und Landschaftspflege

Punkt im Regionalplanentwurf zu finden unter 2.14

Der Grundsatz 2.1.4.1 ist in ein IST-Ziel zu ändern und folgendermaßen neu zu fassen: Die in Karte 11 „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ dargestellten Moorflächen und weitere organische Nassstandorte sind zu erhalten und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Trinkwassergewinnung zu revitalisieren.   

Begründung:

Moore und organische Nassstandorte haben eine außerordentliche Bedeutung für die Bewahrung der biologischen Artenvielfalt und haben darüber hinaus eine hohe klimatische Bedeutung als Kohlenstoffspeicher. Sie stellen schutzbedürftige Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-RL dar. Sie bedürfen daher eines besonderen regionalplanerischen Schutzes und es sind verstärkte Anstrengungen notwendig, um sie zu erhalten und wiederherzustellen. Dementsprechend ist der Grundsatz in einen IST-Ziel abzuändern.

 

5. Boden, Altlasten

Punkt im Regionalplanentwurf zu finden unter 2.1.5 Boden, Altlasten

Flächeninanspruchnahme

Es ist die Aufnahme eines verbindlichen Ziels zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme notwendig. Der Grundsatz 2.1.5.1 ist dementsprechend dahingehend zu ändern, dass in der Planungsregion Chemnitz die tägliche Neuversiegelung von Flächen, den Wert von 2 ha pro Tag nicht übersteigen darf. Anzustreben ist eine ausgeglichene Bilanz von Flächeninanspruchnahme und Flächenrevitalisierung.

Begründung:

In Anbetracht des enormen Handlungsbedarfs, den anhaltenden Flächenverbrauch im Freistaat endlich wirksam zu bremsen, ist eine verbindliche Zielstellung erforderlich. Aus der Vorgabe des landesweiten Handlungsprogramms, die Flächeninanspruchnahme bis zum Jahr 2020 von derzeit 6 ha/Tag auf unter 2 ha/Tag zu beschränken, ist dazu eine konkrete Zielstellung für die Region festzuschreiben. Unabhängig von dieser Begrenzung ist nur der angestrebte Ausgleich von Flächeninanspruchnahme und Flächenrevitalisierung dazu fähig (Flächenneuinanspruchnahmewert von Null), den negativen Folgewirkungen der Flächeninanspruchnahme und Versiegelung auf den Naturhaushalt vorzubeugen.

 

6. Wasser

Punkt im Regionalplanentwurf zu finden unter 2.2 Wasser

Das Ziel 2.2.1.6 ist um einen Satz zu ergänzen und sollte folgendermaßen lauten: In den regionalen Schwerpunkten der Fließgewässersanierung und in den regionalen Schwerpunkten der Sanierung stehender Gewässer sind Maßnahmen durchzuführen, die eine Verbesserung des Gewässerzustandes bewirken und die Erreichung der Qualitätsziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie unterstützen. Die ökologische Durchgängigkeit aller in der Planungsregion vorhandenen Fließgewässer ist zu bewahren und wiederherzustellen.

Begründung:

Die Zielerreichung eines guten Zustands der Oberflächengewässer bzw. Oberflächenwasserkörper wird in der Planungsregion bisher unzureichend wahrgenommen. Neben der angestrebten Verbesserung des Gewässerzustandes ist weiterhin einer Verschlechterung des Zustands vorzubeugen. Eine besondere Bedeutung bei der Erreichung der Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie kommt der ökologischen Durchgängigkeit der Fließgewässer zu, die auch eine zusätzliche Erwähnung im Regionalplan finden sollte. Die Fließgewässer bzw. Oberflächenwasserkörper in der Region sind teilweise durch Querbauwerke (Staustufen, Wehre usw.) in ihrer ökologischen Durchgängigkeit stark beeinträchtigt und können daher nicht den guten ökologischen Zustand nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie erreichen. Es sind daher besondere Anstrengungen notwendig, um die ökologische Durchgängigkeit der Fließgewässer sicherzustellen. Des Weiteren muss einer Verschlechterung der Gewässerzustände durch neue Querbauwerke vorgebeugt werden, weswegen ein zweiter Satz einzufügen ist.

Das Ziel 2.2.1.7 ist in ein IST-Ziel umzuwandeln und sollte folgendermaßen lauten: Der Bestand an standortgerechten Auwäldern und Ufergehölzen ist zu erhalten und zu ergänzen.

Begründung:

Auwaldbereiche sind aufgrund ihrer biologischen Vielfalt und ihrer Bedeutung für den Wasserhaushalt und das Klima besonders schützenswert. In der Vergangenheit sind Auwaldbereiche in ihrem Bestand und ihrer räumlichen Ausdehnung zurückgegangen und verdienen deshalb eine besondere Berücksichtigung bei der regionalplanerischen Planung. Daneben gehören die Lebensraumtypen von Auwäldern zu den geschützten Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-RL, so dass zum Schutz dieser Lebensraumtypen das Ziel 2.2.1.7 in ein IST-Ziel umzuwandeln ist.

 

7. Land- und Forstwirtschaft

Punkt im Regionalplanentwurf zu finden unter 2.3

Der Grundsatz 2.3.1.1 ist in ein Ziel umzuwandeln und ist auch inhaltlich zu ändern und sollte folgendermaßen lauten: Es ist darauf hinzuwirken, dass die Landwirtschaft in der Region unter Beachtung der Belastbarkeit des Naturhaushalts so erhalten und entwickelt wird, dass sie nachhaltig ihre Aufgaben

Begründung:

Da Auswirkungen auf den Naturhaushalt, vor allem auf den Wasserhaushalt sowie die Bodenfunktionen, zu großen Teilen durch intensive landwirtschaftliche Nutzung ausgehen, sollte es ein besonderes Anliegen der Regionalplanung sein, die zunehmende Belastung durch ökologisch vertretbare landwirtschaftliche Nutzung zu senken. Erhebliche Auswirkungen ergeben sich weiterhin auf die Arten- und Biotopvielfalt, die aufgrund des übermäßigen Einsatzes von Pestiziden und Düngemittel immer weiter sinkt. Angesichts dieser Entwicklungen plädiert der BUND Sachsen e.V. dafür, den Erhalt sowie den Ausbau des ökologischen Landbaus weiter im Rahmen des Regionalplans hervorzuheben.

Der Grundsatz 2.3.1.5 ist zu ändern und sollte folgendermaßen lauten: Der ökologische sowie integrierte Landbau als boden- und ressourcenschonende Bewirtschaftungsform ist zu erhalten. In besonders sensiblen Räumen wie Schutzbereichen für die Trinkwassergewinnung und Grundwasserneubildung, schutzbedürftigen Bereichen für Natur und Landwirtschaft sowie in klimatisch benachteiligten höheren Lagen des Vogtlandes und Erzgebirges ist ausschließlich der ökologische Landbau als ressourcenschonende Bewirtschaftungsform anzustreben.  

Begründung:

Die Bewirtschaftungsform der intensiven und konventionellen Landwirtschaft hat ihre größten negativen Auswirkungen gerade da, wo sie innerhalb schutzbedürftiger Bereiche liegt oder an sie angrenzt. Hier ist eine Änderung des Grundsatzes notwendig, da Schutzgebiete auch in Zukunft durch den massiven Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln in ihrer jeweiligen Funktion beeinträchtigt werden. Bei der Bewirtschaftungsform des ökologischen Landbaus sind negative Effekte im Vergleich zur konventionellen Landwirtschaft nicht in dem Maße zu erwarten, wie gegenwärtig der Fall ist. Vielmehr kann man feststellen, dass der ökologische Landbau mit dem Schutzzweck der im Grundsatz 2.3.1.5 genannten schutzbedürftigen Bereiche vereinbar ist und stellt damit einen Ausgleich zwischen Naturschutz oder Gewässerschutz und der landwirtschaftlichen Nutzung her. Daher ist in diesen sensiblen Bereichen der ökologische Landbau als einzige Bewirtschaftungsform anzustreben.

Im Rahmen des Gliederungspunktes 2.3 ist ein weiteres Ziel einzufügen. Dieses sollte lauten: In Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft ist die Errichtung von industriellen Tierhaltungsanlagen ausgeschlossen.

Begründung:

Der BUND Sachsen e.V. regt an, dass ein Ziel hinsichtlich des Spannungsverhältnisses zwischen industrieller Tierhaltung und landwirtschaftlichen Flächen in den Regionalplan mit aufgenommen wird. Industrielle Tierhaltungsanlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig nach dem BImSchG und stellen keine landwirtschaftlichen Betriebe dar. Da es im Umfeld von industriellen Tierhaltungsanlagen zu erhöhten Schadstoffeinträgen auch auf landwirtschaftliche Produktionsflächen kommt und in der jetzigen Praxis eine Verringerung der landwirtschaftlichen Flächen zu Gunsten von industriellen Tierhaltungsanlagen zu beobachten ist, ist auf Ebene der Regionalplanung ein Vorrang der Landwirtschaft vor der industriellen Tierhaltung vorzunehmen. Zudem ist die industrielle Tierhaltung auch als kontraproduktiv zu den Bestrebungen anzusehen, den ökologischen Landbau in Hinsicht auf die Tierhaltung zu stärken.

 

8. Energieversorgung und erneuerbare Energien

 

8.1 Regionales Windenergiekonzept

Karte 1.2 Raumnutzung

Grundlegende Erfordernisse

Das Windenergiekonzept ist grundlegend zu überarbeiten. Hierbei sind wesentliche Belange des Natur- und Landschaftsschutzes als Kriterien zu ergänzen und bei der Standortauswahl entsprechend zu beachten. Windkraftanlagen müssen auch künftig auf naturschutzfachlich weitgehend unproblematische Gebiete konzentriert bleiben.

Als Tabubereiche sind zu ergänzen:

Als vorhabensbehindernde, im Einzelfall zu prüfende Belange, sind zu ergänzen:

Die Vorgehensweise ist so zu dokumentieren, dass die Herleitung und Auswahl der Gebiete nachvollzogen werden kann. Hierzu gehört vor allem eine kartographische Darstellung der Potenzialgebiete.

Begründung:

Der BUND Sachsen e.V. bekennt sich ausdrücklich zum weiteren Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien. Um diesen nachhaltig zu gestalten, müssen jedoch Konflikte mit anderen umweltrelevanten Schutzgütern minimiert werden, wie dies auch durch den LEP Sachsen ausdrücklich gefordert wird (LEP Z 5.1.1.). Die Festlegung hierfür erforderlicher Kriterien liegt im Ermessen des Planungsverbandes.

Im vorliegenden Plankonzept für die Region Chemnitz wurden wesentliche, in anderen sächsischen Planungsregionen nach wie vor selbstverständliche Tabukriterien des Naturschutzes gestrichen, die von essentieller Bedeutung für ein ausgewogenes Gesamtkonzept sind. Selbst bei der Abwägung wurden nach den vorliegenden Unterlagen Naturschutzbelange nicht wie erforderlich im Einzelfall geprüft, sondern pauschal zurückgestellt oder überhaupt nicht erst in die Abwägung eingestellt. In Folge dessen werden eine Reihe neuer Windnutzungsstandorte ausgewiesen, die im erheblichen Konflikt zu Naturschutzbelangen stehen, u. a. mit erheblichen Beeinträchtigungen gefährdeter störungsempfindlicher Vogelarten und mit nicht auszuschließenden erheblichen Gefährdungen von SPA-Gebieten verbunden sind. Die Klärung dieser Konflikte soll nach Auffassung des Planungsverbandes vollständig dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen werden. Auf eine Würdigung nachweislicher erheblicher artenschutzrechtlicher Konflikte auf der Planungsebene wird verzichtet, statt dessen ist vorgesehen, pauschal in eine natur- und artenschutzrechtliche Ausnahme- oder Befreiungslage entsprechend § 45 Abs. 7 BNatSchG (Ausnahmemöglichkeit) bzw. § 67 Abs. 2 BNatSchG (Befreiungsmöglichkeit) hinein zu planen. Entgegen der Darstellung in den Abwägungsunterlagen zur Beteiligung gemäß § 9 ROG i. V. m. § 6 Abs. 1 SächsLPlG (PA 27.10.2015, TOP 3) finden auch die Abstandsempfehlungen der LAG VSW (2015) keinerlei Berücksichtigung bei der Gebietsauswahl, sondern werden erkennbar betroffene Vorkommen lediglich in den standortbezogenen Datenblättern vermerkt.

Eine solche Verfahrensweise ist weder naturschutzfachlich noch naturschutzrechtlich zu akzeptieren. Ein schlüssiges Planungskonzept muss alle Belange angemessen berücksichtigen und erkennbare Konflikte ausgleichen (ROG § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 2). Hierzu gehört die Beachtung wichtiger übergeordneter Zielstellungen des Naturschutzes, wie der Schutz gefährdeter Arten und ihrer Lebensräume, die Schaffung eines landesweiten Biotopverbundes und die Schaffung eines zusammenhängenden Freiraumsystems für die landschaftsbezogene Erholung (vgl. u. a. LEP G 4.1.1.15, Z 4.1.1.16, FZ 21 / Z 1.5.4, Z 2.2.1.8, FZ 6, FZ 16). Der Kriterienrahmen ist dahingehend zu ergänzen und das Gesamtkonzept zu überarbeiten. Es ist auszuschließen, dass Standorte für Windenergienutzung festgesetzt werden, die diametral im Widerspruch zu Zielen des Naturschutzes stehen. Hierzu gehört v. a. der Ausschluss von Standorten, die bereits nach dem auf regionaler Ebene erkennbaren Sachstand ein hohes artenschutzrechtliches und / oder europarechtliches Konfliktpotenzial besitzen. Es ist völlig offen, inwieweit diese Konflikte tatsächlich auf Genehmigungsebene zu klären sind. Der Verband verfehlt hierdurch nicht nur Naturschutzziele, sondern zugleich den Auftrag, geeignete Standorte für die Windenergienutzung festzulegen. Am Ende stellt dies das Gesamtkonzept in Frage und macht es umfassend angreifbar. Es ist zudem nicht plausibel, dass ein Teil der ursprünglich vorgesehenen Potenzialgebiete lt. der hierzu vorliegenden Abwägungsunterlagen allein auf Grund der Betroffenheit von Vorbehaltsgebieten Arten- und Biotopschutz und Vorbehaltsgebieten Landschaftsbild /Landschaftserleben nicht weiter verfolgt wird, obwohl diese ansonsten als Kriterien und im Fall der VB Landschaftsbild /Landschaftserleben nicht einmal als Plankategorie vorgesehen sind, in anderen Fällen demgegenüber wesentlich größere Konflikte und selbst Betroffenheiten von Vorranggebieten in landesweit bedeutsamen Bereichen keine Rolle spielen sollen. Letztlich sind sogar Flächen als VREG Windenergienutzung vorgesehen, die bislang nicht als Potenzialflächen ausgewiesen waren. All dies ist äußerst widersprüchlich und eine schrittweise, nachvollziehbare Gebietsauswahl nicht erkennbar.

Mit mehr als der 3-fachen Kapazität für die Erzeugung von Strom aus Windenergie gegenüber dem regionalen Soll-Wert weist die Region derzeit ein überreichliches Angebot an Windnutzungsflächen auf. Allein auf den derzeit festgesetzten Standorten ist nach den bereits 2013 (Planentwurf für die Beteiligung gemäß § 9 ROG i. V. m. § 6 Abs. 1 SächsLPlG) vorgelegten Prognosen durch die Nutzung von Auslastungsreserven und Repowering ein Energieertrag von ca. 91 % des regionalen Mindestenergieertrages erzielbar. In Anbetracht dieses Handlungsspielraumes fordert der BUND Sachsen e.V. die Abklärung der bestehenden Konflikte und die Streichung von Standorten, die mit erheblichen umweltrelevanten Problemen verbunden sind.

 

Folgende Standorte, die mit Zielen des Naturschutzes nicht vereinbar sind, sind zu streichen:

 

Streichung des Standortes Nr. 42 Reuth/Mißlareuth

Begründung:

Zielkonflikt Artenschutz:

Der Standort liegt unmittelbar anschließend an das FFH- und SPA-Gebiet „Grünes Band“. Sowohl das Schutzgebiet als auch die sich in nördlicher Richtung anschließenden Flächen in Richtung Quellgebiet des Kemnitzbaches, Großer Teich Grobau und Sandgrubenteich sind aus ornithologischer Sicht hochbedeutsam. Hier finden sich Brutvorkommen hochgradig gefährdeter Arten gegenüber Windkraftanlagen wie Schwarzstorch, Rot- und Schwarzmilan (aktuelle standortbezogene Daten liegen bei VSO und UNB vor). Aufgrund der örtlichen Situation würden Windenergieanlagen unvermeidbar zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko dieser Arten führen. Die aus artenschutzrechtlicher Sicht fragwürdige Genehmigung weiterer Anlagen auf sächsischer Seite in diesem v. a. durch WEA in Franken bereits erheblich vorbelasteten Gebiet rechtfertigt nicht die Ausweisung als Windnutzungsstandort im Regionalplan. Nach vorliegendem Kenntnisstand wurde die Genehmigung dieser Anlagen ohne hinreichende Berücksichtigung des bereits vorhandenen Ausbaustandes und der hierdurch obligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Naturschutzverbände erteilt. Die Einschätzung in der FFH- / SPA-Verträglichkeitsuntersuchung des Regionalplanes zur Verträglichkeit des Standortes geht diesbezüglich somit von falschen Annahmen aus.

Zielkonflikt großräumiger Lebensraumverbund:

Lage im unmittelbaren räumlich-funktionalen Anschluss an das landesweit bedeutsame Gebiet für den Biotopverbund Grenzstreifen „Grünes Band“ (im Standortbereich bislang als Vorbehaltsgebiet Arten- und Biotopschutz ausgewiesen)

Der Standort kollidiert mit dem Schutz und der Entwicklung ökologisch wirksamer Verbundstrukturen in unmittelbarer Fortsetzung des „Grünen Bandes“. Durch die Errichtung von Windenergieanlagen würde diese wichtige, großräumig bedeutsame Verbundachse zerschnitten. Auf Grund der bereits vorhandenen Vorbelastung im fränkischen und zum Teil auch thüringischen Bereich des Dreiländerecks sind die noch vorhandenen unverbauten Flächen nördlich bzw. östlich der Landesgrenze unverzichtbar für die Sicherung wirksamer Verbundstrukturen.

 

Streichung des Standortes Nr. 53 Meßbach/Kürbitz

Begründung:

Der Standort Meßbach / Kürbitz weist unter Naturschutzaspekten das deutlich höchste Konfliktpotenzial aller im Vogtlandkreis neu ausgewiesenen Standorte auf. Die Fläche war bislang in mehrfacher Hinsicht Bestandteil naturschutzrelevanter Kategorien des Regionalplanes, deren Streichung zu Gunsten der Windenergienutzung entschieden abzulehnen ist.

Zielkonflikt Artenschutz:

Der Standort liegt unmittelbar benachbart zum NSG „Vogelfreistätte Burgteich“, dem ältesten Schutzgebiet des Vogtlandes. Sowohl das Schutzgebiet selbst, als auch dessen strukturreiches Umland, sind vor allem aus ornithologischer Sicht hochbedeutsam. Hier finden sich Brutvorkommen einer Vielzahl gefährdeter Vogelarten, darunter Vorkommen hochgradig gefährdeter Arten gegenüber Windkraftanlagen wie Rotmilan, Rohrweihe und Wespenbussard (aktuelle standortbezogene Daten liegen bei VSO und UNB vor). Aufgrund der örtlichen Situation würden Windenergieanlagen unvermeidbar zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko dieser Arten führen und wären aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig. Der Burgteich ist zudem eines der wichtigsten Vogelbrut- und Rastgewässer des Vogtlandes. Er ist Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes (SPA-Gebiet) „Vogtländische Pöhle und Täler“. Nach den vorliegenden Unterlagen zur Umweltprüfung sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen. Ebenso wären wesentliche Beeinträchtigungen hinsichtlich der Funktion des Gebietes als stark frequentierter Durchzugsbereich zwischen dem Burgteich und weiteren benachbarten Brut-, Rast- und Überwinterungsgewässern (Talsperre Pirk, Mühlteich Unterlosa) sowie als Zug- und Rastbereich großräumiger ziehender Arten unvermeidbar.

Zielkonflikt großräumiger Lebensraumverbund:

Zielkonflikt Landschaftsbild - Verunstaltung des Landschaftsbildes:

Auf Grund der besonderen Werte für das Landschaftsbild und die landschaftsbezogene Erholung weist der noch geltende Regionalplan Südwestsachsen im vorliegenden Bereich ein LSG-Planungsgebiet aus, welches unmittelbar an die bereits unter Landschaftsschutz stehenden Gebiete um die Talsperre Pirk und das Unterlosaer Kuppenland anschließt und eine Verbindung zum Burgteichgebiet / Elstertal herstellt. Die Errichtung von Windenergieanlagen würde zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes nicht nur in diesem Bereich, sondern in erheblichem Ausmaß auch in den sich anschließenden bereits unter Landschaftsschutz stehenden Gebieten führen.

 

Streichung des Standortes Nr. 41 westlich Hauptmannsgrün als VREG i. V. m. Festlegung des Standortes Nr. 4 östlich Hauptmannsgrün als VREG für Repowering der Anlagen westlich Hauptmannsgrün

Begründung: 

Zielkonflikt Artenschutz:

Der Standort befindet sich innerhalb eines Gebietes mit besonderer avifaunistischer Bedeutung (Gebiet „Brändel und Römerteich“). Hier finden sich Brutvorkommen hochgradig gefährdeter Arten gegenüber Windkraftanlagen wie Rotmilan und Kiebitz. Die bereits erteilte, aus artenschutzrechtlicher Sicht fragwürdige Genehmigung von WEA rechtfertigt nicht die Ausweisung als Windnutzungsstandort im Regionalplan. Soweit eine wirksame Genehmigung vorliegt, besteht für die danach errichteten WEA Bestandsschutz.

Zielkonflikt großräumiger Lebensraumverbund:

Die Windenergienutzung kollidiert mit dem Schutz und der Entwicklung ökologisch wirksamer Verbundstrukturen im vorliegenden Bereich.

Vorhandener Alternativstandort Nr. 4 östlich Hauptmannsgrün.

Auf Grund der räumlichen Nachbarschaft ist eine Standortentscheidung zwischen den Standorten westlich und östlich Hauptmannsgrün zu treffen. Der Standort östlich Hauptmannsgrün weist ein deutlich geringeres Konfliktpotenzial auf und erscheint für die Ausweisung als VREG grundsätzlich geeignet. Gemäß LEP G 5.1.6 sollte dieser Standort als Gebiet festgelegt werden, innerhalb dessen die Errichtung von Windenergieanlagen nur zulässig ist, wenn mittelfristig die bereits genehmigten Windenergieanlagen am Standort westlich Hauptmannsgrün zurückgebaut werden. Hierdurch könnten Umweltkonflikte minimiert und unverhältnismäßige Belastungen für die Anwohner vermieden werden.

 

Folgender Standort, ist auf Grund von Naturschutzkonflikten im Flächenumgriff zu reduzieren:

Reduzierung des Flächenumgriffs des Standortes Nr. 1 östlich Ebersgrün um die südliche Teilfläche

Begründung:

Nach den Unterlagen zur FFH/SPA-Verträglichkeitsprüfung können erhebliche Beeinträchtigungen des angrenzenden FFH-Gebietes „Nordwestvogtländische Teiche und Moor Oberlinda“ nicht ausgeschlossen werden. Eine FFH-verträgliche Ausformung kann nur erreicht werden, wenn zumindest auf die südliche, noch nicht durch WEA beanspruchte Teilfläche des Standortes verzichtet wird.

 

Folgende Standorte sind im Hinblick auf bestehende Naturschutzkonflikte zu überprüfen und ggf. entsprechende Anpassungen vorzunehmen:

 

Standort Nr. 46 Langenbach

Begründung:

Die zur Ausweisung vorgesehenen Flächen liegen außerhalb bisheriger Potenzialgebiete. Die Flächenauswahl ist nicht nachvollziehbar.

Der geltende Regionalplan Südwestsachsen weist im Bereich des Wisentatales ein LSG-Planungsgebiet aus (LSG „Oberes Wisentatal“). Es besteht ein Zielkonflikt zwischen dem bislang angestrebten Schutz des Gesamtraumes als naturnaher Erholungsraum sowie als Gebiet mit hoher Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz und großräumigen Biotopverbund.

Der vorgesehene Standort ist hinsichtlich der landschaftsbezogenen Auswirkungen und in Bezug auf die Auswirkungen auf die direkt angrenzenden Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz vertieft zu prüfen und ggf. im Flächenumgriff zu reduzieren.

 

Standort Nr. 52 Euba

Begründung:

In unmittelbarer Nähe zum VREG Nr. 52 ist seit mehr als zwanzig Jahren das Vorkommen des Rotmilans bekannt. Es ist davon auszugehen, dass das Vorkommen des Rotmilans innerhalb des Prüfbereiches von 4000 m zum geplanten Standort liegt. Laut dem  Umweltbericht (S. 112) wird es jedoch für diesen Standort nicht für notwendig erachtet, den Prüfabstand zum Vorkommen des Rotmilans besonders zu berücksichtigen. Der Umweltbericht ist in diesem Punkt fehlerhaft und der Standort Nr. 52 muss in Hinsicht auf seine Verträglichkeit neu überprüft werden.

 

Standort Nr.55 Noßwitz

Begründung:

Die zur Ausweisung vorgesehenen Flächen liegen außerhalb bisheriger Potenzialgebiete. Die Flächenauswahl ist nicht nachvollziehbar.

Das Gebiet ist hinsichtlich der Auswirkungen auf das SPA-Gebiet „Elstersteilhänge nördlich Plauen“ und das unmittelbar anschließende, in Randbereichen direkt betroffene Vorranggebiet Arten- und Biotopschutz vertieft zu prüfen und ggf. anzupassen.

Von Relevanz sind ebenso die engen Lage- und Sichtbezüge zum regional bedeutsamen Aussichtspunkt Kuhberg und sowie zur markanten Ortssilhouette von Elsterberg.

 

Standort Nr. 48 Irbersdorf/Seifersbach

Begründung:

In dem nahe gelegenen Rossauer Wald befinden sich seit mehreren Jahren brütende Schwarzstörche und Rotmilane. Des Weiteren konnten in dem Gebiet Reiher, Gänse (Graugänse) und Kiebitze beobachtet werden (Nachweise siehe Anhang 3). Zudem stellt das Vorgesehene VREG Nr. 48 einen Lebensraum für verschiedene Fledermausarten dar. Der Mindestabstand von 200 m zu sehr relevanten Multifunktionsräumen von Fledermäusen (weiche Tabuzone) wird durch den Standort nicht eingehalten, es ist mit einer deutlichen Anzahl an Verstößen mit den naturschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG zu rechnen. Weiterhin wird der Mindestabstand des VREG Nr. 48 Irbersdorf/Seifersbach zu den sensiblen Vogelarten durch den Standort der Anlage nicht eingehalten. Entsprechend zu den vorgegebenen Abständen aus Tabelle 6 des Windenergiekonzeptes sind Mindestabstände von 3000 m zu Vorkommensgebieten des Schwarzstorches, 1500 m zu Vorkommensgebieten des Rotmilans und 1000 m zu Vorkommensgebieten  des Reihers und 500 m zu Vorkommensgebieten des Kiebitz einzuhalten. Weiterhin sind die Prüfbereiche für das Vorkommen dieser Vogelarten wie folgt angegeben: 10000 m für das Vorkommen des Schwarzstorches, 4000 m für Vorkommen des Rotmilans, 1000 m für Vorkommen des Kiebtz und 3000 m für Vorkommen des Reihers.

Der Brutplatz der Schwarzstörche befindet sich innerhalb des Mindestabstands von 3000 m. Darüber hinaus werden die Vogelarten Schwarzstorch, Rotmilan, Kiebitz und Reiher hinsichtlich des Prüfbereiches nicht berücksichtigt, daher ist unter Berücksichtigung des Vorkommens sensibler Vogelarten der Standort Nr. 48 neu zu bewerten und einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Ergebnis dieser Verträglichkeitsprüfung muss die Streichung dieses Standortes sein.

 

Standort Nr. 25 Rossau/Kriebstein

Begründung:

Der Standort befindet sich ebenfalls in der Nähe zum Rossauer Wald. Daher ist wie oben dargestellt (VREG Nr. 48) die Einhaltung der Mindestabstände zu sensiblen Vogelarten zu prüfen und die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Artenschutz neu zu bewerten.

 

8.2 Sonnenenergie

Der Grundsatz 3.2.6 ist zu erweitern und sollte folgendermaßen lauten: Eine vermehrte Nutzung der Möglichkeiten solarer Wärmesysteme und zur solar unterstützten Klimatisierung ist vor allem bei öffentlichen Gebäuden, bei Investitionsvorhaben im Bereich der Wirtschaft sowie in der öffentlichen Versorgung anzustreben. Bei der Planung von Gewerbegebieten sind die Möglichkeiten der vermehrten Nutzung der Möglichkeiten von Solarenergiesystemen auszuschöpfen und gegebenenfalls darzulegen, warum die Potentiale nicht genutzt werden. Auch bei privaten Planungen von Gebäuden und Investitionsvorhaben sind die Potentiale der Sonnenenergienutzung zu nutzen und sind zur Regelform der dezentralen Energieversorgung auszubauen.

Begründung:

Die Solarenergie und deren Nutzung für das Energieversorgungssystem ist bisher noch unzureichend in der Planungsregion entwickelt. Dabei ist zu bedenken, dass auch durch kleine Anlagen ein wirkungsvoller Beitrag zur Energieversorgung mit regenerativen Energien geleistet werden kann. In erster Linie sollen Anlagen der Solarenergienutzung keine neuen Belastungen für den Naturhaushalt (Flächenneuinanspruchnahme) schaffen und sollten daher auf bestehenden und neu geplanten Gebäuden geplant werden. Dies gilt für öffentliche als auch für private Vorhaben. Hierbei sind Potentiale der räumlichen Nähe der Energieerzeugung und des Energiebedarfs zu nutzen und zu entwickeln. Durch eine verstärkte Nutzung der Sonnenenergie auf bestehenden und geplanten Gebäuden kann weiterhin auch der Bedarf an anderen erneuerbaren Energieanlagen gesenkt werden, die größere Eingriffe in den Naturhaushalt generieren und nachteilig auf die biologische Vielfalt wirken (Windenergieanlagen). Zugleich wirkt sich die räumliche Nähe von Solarenergieanlagen und des menschlichen Energieverbrauchs positiv auf den Bedarf an Energieversorgungsleitungen aus. Rücken Energieerzeugung und Energieverbrauch räumlich zusammen, sind kostenintensive und umweltbeeinträchtigende Energieversorgungsleitungen nicht mehr in dem Maße erforderlich, wie es bei größeren Entfernungen zwischen Energieerzeugung und Energieverbrauch der Fall ist. Deshalb müssen die Potentiale genutzt werden, was bisher nur unzureichend umgesetzt wird. Aus diesem Grund sollten vor allem Nutzungen und Vorhaben, die einen hohen Energieverbrauch und -Bedarf haben, nicht ohne Solarenergieanlagen geplant und umgesetzt werden. Kann diesem Grundsatz der Regionalplanung nicht entsprochen werden, ist dies zu begründen. Auf diese Weise ist es möglich, dass Bewusstsein für Energieverbrauch und Energieversorgung zu stärken, ohne die Handlungsmöglichkeiten und Freiheiten von Privaten unzulässig durch die Regionalplanung zu beschränken.

 

8. 3 Biomasse und Biogas

Der Grundsatz 3.2.8 ist in ein Ziel umzuwandeln und zu ergänzen und sollte folgendermaßen lauten: Das Aufkommen und die energetische Verwendung von Biomasse und von Biogas soll gesteigert werden. Dabei sind insbesondere die Potentiale der Energiespeicherung zu nutzen und auszubauen. Dazu sollen vermehrt Resthölzer aus Holzeinschlag und -verarbeitung, unbelastete Althölzer, Biomasse aus landwirtschaftlichem Anbau und aus der Landschaftspflege sowie Bioabfälle aus allen Aufkommensarten und -quellen eingesetzt werden. Zu vermeiden ist der Einsatz von biogasoptimierten Fruchtarten aus der landwirtschaftlichen Produktion, soweit sie auch für die Nahrungsmittelerzeugung dienen. Zur Sicherung einen effizienten Einsatzes der Bioenergie sollen gezielt Möglichkeiten der wärmegeführten Kraft-Wärme-Kopplung bzw. zur Nah- und Fernwärmeversorgung erkundet und angewendet werden.

Begründung:

Die energetische Nutzung von Biomasse, sowohl flüssig als auch gasförmig, bietet eine wichtige Ergänzung zur Wind- und Solarenergie, da Bioenergie speicherbar ist und Schwankungen der anderen erneuerbaren Energien damit ausgleichen kann. Biogasanlagen, in denen elektrische Energie erzeugt wird, sollten generell mit Kraft-Wärme-Kopplung ausgestattet sein. Allerdings sind hier vorrangig Abfall- und Reststoffe zu nutzen, so dass eine Flächenkonkurrenz mit der Nahrungsmittelproduktion reduziert werden kann. Deshalb, und um naturschutzfachliche Bedenken und eine weitere Belastung von Böden und Gewässers durch eine intensive Landwirtschaft zu vermeiden, sollen darüber hinaus nicht biogasoptimierte Fruchtarten zum Anbau kommen, sondern blühende Pflanzen, die nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden und auch durch ihre Standorte zu geringeren Zielkonflikten etwa mit dem Nahrungsmittelanbau führen.

 

8. 4 Wasserkraft

Das Ziel 3.2.9 ist zu ändern und sollte folgendermaßen lauten: Bei der Sanierung und Reaktivierung von Wasserkraftwerken sind die Maßnahmen zum Erhalt oder zur Erreichung des guten ökologischen Zustands oder des guten ökologischen Potentials der Fließgewässer einschließlich Schutzvorrichtungen für Fische umzusetzen. Der ökologische Mindestwasserabfluss ist sicherzustellen. Zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potentials der Fließgewässer ist die Errichtung neuer Wasserkraftanlagen ausgeschlossen.  

Begründung:

Die Potentiale der Wasserkraft an Flüssen und Bächen sind nach Ansicht des BUND Sachsen e. V. ausgeschöpft. Bestehende Anlagen sollten nach Kriterien der Effizienz und der Naturschutzverträglichkeit nachgerüstet oder rückgebaut werden. Auf einen Neubau von Anlagen sollte angesichts der ungünstigen Relation von naturschutzfachlicher Schädigungswirkung und begrenztem Energieertrag verzichtet werden. Dabei sind auch die europarechtlichen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (RL 200/60/EG) zu beachten, die grundsätzlich darauf abzielt, anthropogen verursachte Beeinträchtigungen von Gewässern schrittweise zu senken und neue Beeinträchtigungen zu verhindern. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Wasserkraftnutzung erhebliche Auswirkungen auf den ökologischen Zustand von Gewässern hervorruft und diese die den Nutzen für die Energieversorgung bei Weitem übersteigen. Nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen Zustand von Gewässern durch Wasseranlagen können auch nicht durch Schadensminimierungsmaßnahmen und durch den Stand der Technik verhindert werden, so dass aus diesem Grund auf einen Neubau von Wasserkraftanlagen verzichtet werden muss.

 

9. Rohstoffsicherung und -gewinnung

Punkt im Regionalplanentwurf zu finden unter 2.4 Rohstoffsicherung und -gewinnung

Das Ziel 2.4.1 muss geändert werden und sollte folgendermaßen lauten: Die Rohstoffgewinnung soll in den in der Karte 1 „Raumnutzung“ festgelegten Vorranggebieten für den Rohstoffabbau erfolgen. Um eine nachhaltige Wirtschaft zu schaffen, ist der Abbau von Rohstoffen auf das unabdingbare Maß zu reduzieren. Die gewinnbaren Rohstoffe sollen den Bedarf in der Planungsregion befriedigen und deren Förderungsmengen orientieren sich nicht an dem überregionalen Bedarf an Rohstoffen. Hierbei sind vor allem Strategien zur Senkung des Rohstoffverbrauchs zu berücksichtigen.

Begründung:

Es sollte angestrebt werden, mit den ausgewiesenen Rohstofflagerstätten, den Bedarf an Rohstoffen in der Planungsregion zu sichern. Daher ist in der Begründung zum Regionalplanentwurf darzulegen, ob die ausgewiesenen Rohstofflagerstätten für die Deckung des regionalen Bedarfs notwendig sind. Hierbei sind Strategien zur Reduzierung des Rohstoffverbrauchs zu berücksichtigen und sollten daher auch in den Katalog der Ziele und Grundsätze aufgenommen werden. Strategien zur Reduzierung des Rohstoffverbrauchs sind angesichts der großzügigen Ausweisung von Rohstoffabbaugebieten jedoch aus unserer Sicht nicht zu erkennen. Hier kann mit einer Reduzierung des Rohstoffangebots durch eine Reduzierung der Abbaugebiete von Rohstoffen auf eine Senkung des nachgelagerten Rohstoffverbrauchs hingewirkt werden. Der BUND Sachsen e.V. fordert daher, die Festlegung und den Umfang der Abbaustätten für Rohstoffe erheblich zu reduzieren.

 

10. Infrastruktur und Verkehr

Punkt im Regionalplanentwurf zu finden unter 3. Infrastruktur bzw. 3.1. Verkehr

Der Grundsatz 3.1.5.1 ist zu ändern und sollte um zwei Sätze ergänzt werden. Er sollte folgendermaßen lauten: Die für die Entwicklung der Region bedeutsame Straßeninfrastruktur ist langfristig in einem leitungsfähigen und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Sie ist auf sich ändernde Bedarfsanforderungen auszurichten und bei Bedarf maßvoll und umweltschonend auszubauen. Nicht mehr benötigte Straßen sollen zurück gebaut werden. Im Rahmen der Verkehrsplanung ist der Grundsatz zu beachten, dass Straßenverkehrswege erhalten werden sollen und erst bei nachgewiesenem Bedarf ausgebaut oder neugebaut werden sollen.

Begründung:

In Hinsicht auf den Straßenverkehr wird bemängelt, dass das Ziel des Erhalts der Verkehrswege vor dem Ausbau und dem Neubau zu wenig zur Geltung kommt. Gerade der Straßenverkehr ist einer der Hauptursachen für die Neuinanspruchnahme von unversiegelten Freiflächen und sorgt für erhebliche Zerschneidungswirkungen innerhalb der Landschaft, wodurch vor allem Wanderbeziehungen von Tierarten nachhaltig zerstört werden.

Es ist ein weiterer Grundsatz im Rahmen der Straßenverkehrswegeplanung einzufügen. Dieser sollte lauten: Auf eine Senkung des mit Verbrennungsmotoren betriebenen Straßenverkehrs ist in der gesamten Planungsregion Chemnitz zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie zur Verbesserung der Umweltqualität hinzuwirken.

Begründung:

Aus Sicht des BUND Sachsen e.V. ist auch die Senkung des Straßengebundenen (bislang fast ausschließlich durch Verbrennungsmotoren betriebenen) Verkehrs anzustreben. Die Verringerung des Straßenverkehrsaufkommens wird an keiner Stelle des Regionalplanentwurfs berücksichtigt. Aus diesem Grund ist unserer Auffassung das Einfügen eines weiteren Ziels von Nöten, dass die Senkung des mit Verbrennungsmotoren betriebenen Verkehrs anstrebt.

 

11.  Fachplanerische Inhalte der Landschaftsrahmenplanung

Anhang 1 Fachplanerische Inhalte der Landschaftsrahmenplanung

2.6.1 Flächennaturschutz - Regionale Schutzgebietskonzeption

2.6.1.2 Planungs- und Untersuchungsgebiete für die Ausweisung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten, Karte E Regionale Schutzgebietskonzeption

Ergänzung folgender Gebiete als NSG-Planungsgebiete:

Ergänzung folgender Gebiete als LSG-Planungsgebiete:

Begründung:

Die angeführten Gebiete sind gegenwärtig in der Schutzgebietskonzeption des Regionalplanes Südwestsachsen beinhaltet. Auf Grund ihrer besonderen Naturschutzbedeutung sind sie auch weiterhin als Elemente des auszubauenden Schutzgebietsnetzes zu berücksichtigen. Die bestehende Konzeption wurde im breiten fachlichen und regionalen Konsens auf Basis einer umfassenden landschaftlichen Analyse erarbeitet. Diese wird durch die Erfassungen im Zuge der Landschaftsrahmenplanung für die Region Chemnitz als weiterhin hochaktuell bestätigt.

Bei den angeführten Gebieten handelt es sich um Bereiche, die über ihre besondere Bedeutung als Lebensräume, Teile gewachsener Kulturlandschaften und ihre besondere Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes hinaus zugleich wichtige Elemente eines großräumigen Verbundnetzes bilden. Sie sichern Verbindungen sowohl unter Biodiversitätsaspekten, als auch unter Gesichtspunkten naturnaher, störungsarmer Räume für Erholungssuchende. In Anbetracht der beständig zunehmenden Beanspruchungen und Gefährdungen besteht mehr denn je Handlungsbedarf für eine naturschutzrechtliche Sicherung dieser Areale.

2.6.3 Regionale Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Ergänzung folgender Säugetierart bei regionalen Maßnahmen für ausgewählte Arten (Anhang A1):

Wildkatze (Felis silvestris)

Ergänzung folgender Säugetierart der Zielartenliste der regional relevanten Arten  für den Biotopverbund (Anhang A1, Tabelle 5): Wildkatze (Felis silvestris silvestris)

 

Begründung:

Die Europäische Wildkatze ist nach Anhang IV der RL 92/43/EWG (FFH-RL)

§ 7 Abs. 2 Nr. 14b BNatSchG eine streng geschützte Art. Sie konnte nachdem sie seit Mitte des 19. Jahrhunderts in Sachsen als ausgestorben galt, erstmalig im Jahr 2011 in Bergen im Vogtland wieder nachgewiesen werden. Auch mit Hilfe des durchgeführten Wildkatzen-Monitorings (Lockstockkontrolle) konnten weitere gesicherte Nachweise im Vogtland erbracht werden. Im Greizer Wald, angrenzend an den sächsischen Werdauer Wald, wurden bereits ebenfalls mehrfach Wildkatzen genetisch nachgewiesen. Sichtbeobachtungen, die unzureichende Kenntnislage und zurückgezogene Lebensweise der Tiere lassen jedoch ein größeres Verbreitungsareal in Sachsen vermuten, als aus den wenigen bisher gesicherten Nachweisen schließen lässt. Neben Nordsachsen ist die Region Südwestsachen das bedeutsamste Wildkatzengebiet in Sachsen. Die Europäische Wildkatze wurde aufgrund ihrer großen Bedeutung daher auch vom Land Sachsen als Zielart mit einer hohen Verantwortlichkeit (vgl. Anhang A1, Tabelle 5), jedoch nicht als regional relevante Art im Regionalplan ausgewiesen.

Die Europäische Wildkatze steht wie kein anderes Tier mit ihren Bedürfnissen für strukturreiche und gut vernetzte Laub- und Mischwälder sowie eine von Hecken durchzogene Kulturlandschaft. Der Umbau von Nadelforsten zu Laub- und Mischwäldern, Sicherung von Tot- und Altholzteilen, Sicherung von Ökotonen wie Waldrändern oder an Wäldern gelegenen extensiven Grünflächen ist nicht nur die Sicherung des Lebensraumes der streng geschützten Europäischen Wildkatze, sondern auch die Sicherung der Biologischen Vielfalt in Sachsen.

Aus Sicht des BUND Sachsen e.V. ist daher die Wildkatze auch als regional relevante Art für den Biotopverbund mit hoher Verantwortung im Regionalplan aufzunehmen. Des Weiteren ist die Europäische Wildkatze bei den regionalen Maßnahmen für ausgewählte Arten (Anhang A1) zu ergänzen.

 

Wir bitten um eine Benachrichtigung, ob unseren Anliegen entsprochen wurde und ggf. um die Angabe von Gründen einer Ablehnung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

 

Anlagen:

  1. Gebietscharakteristik Mißlareuth
  2. Gebietscharakter Taltitzer Kuppenland
  3. VREG Nr. 48 und 25. Nachweise von sensiblen Vogelarten in und entlang des Gebietes des Rossauer Waldes sowie Abbildung der Distanz des geplanten VREG 48 zu den Brutplätzen des Schwarstorches, sowie Bildnachweise verschiedener vorkommender sensibler Vogelarten (Rotmilan, Reiher, Kiebitz, Graugans).
  4. Stellungnahme-Nachtrag der BUND Regionalgruppe Chemnitz

 

 


[1] BUND, Wirtschaftswachstum oder nachhaltige Entwicklung - ein BUND-Positionspapier, August 2011, abrufbar unter: http://www.bund.net/fileadmin/bundnet/publikationen/sonstiges/20111111_BUND_diskussion_wachstum.pdf

 

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Quelle: http://archiv.bund-sachsen.de/media/stellungnahmen/lv_stellungnahmen/detail/browse/16/artikel/stellungnahme-zum-entwurf-des-regionalplans-region-chemnitz/