BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland


23. Mai 2016

Stellungnahme zur Verordnung über die einstweilige Sicherstellung der Fläche des beabsichtigten Naturschutzgebietes (NSG) „Werbeliner See“

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung im o. g . Verfahren und nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Die Verordnung über die einstweilige Sicherstellung der Fläche des beabsichtigten Naturschutzgebiet (NSG) „Werbeliner See“ wird grundsätzlich zugestimmt, ist jedoch in einzelnen Gesichtspunkten zu überarbeiten.

Die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Nordsachsen beabsichtigt, die Fläche des Werbeliner Sees und daran angrenzende Flächen  als Naturschutzgebiet gem. § 22 Abs. 3 BNatSchG i. V. m. § 20 Abs. 11 SächsNatSchG auszuweisen. Die Flächen sind derzeit schon als Vogelschutzgebiet (SPA-Gebiet „Agrarraum und Bergbaufolgelandschaft“) i. S. v. § 4 der Richtlinie 2009/147/EG bei der EU-Kommission gemeldet. Bei dem Werbeliner See handelt es sich um ein geflutetes Braunkohletagebaurestloch, das sich durch Wiedernutzbarmachung und Suksession zu einem einzigartigen Lebensraum für eine Vielzahl an geschützten Tierarten entwickelt hat (und dies nicht nur in Hinsicht auf geschützte Vogelarten). Weiterhin liegen direkt neben dem Werbeliner See der Grabschützer See sowie der Zwochauer See. Die Flächen sollen in der Gesamtfortschreibung des Regionalplans als Vorranggebiet „Arten- und Biotopschutz“ ausgewiesen werden. Für Freizeit- und Erholungsnutzungen der Bevölkerung steht der nahegelegene Schladitzer See zur Verfügung, so dass der Werbeliner See und die beiden anliegenden Seen der Natur vorbehalten werden sollen. Es hat sich jedoch in der Vergangenheit gezeigt, dass der Nutzungsdruck des Menschen auf den Werbeliner See gestiegen ist, der grundsätzlich auch die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets beeinträchtigt. Gemeint sind hier vor allem Bade- und Freizeitnutzungen (auch mit dem Auto). Dafür sprechen auch negative Trends der Populationsentwicklung von relevanten Tierarten (im Rahmen der Schutzbedürftigkeit der Fläche werden hier vor allem Kiebitz, Flussregenpfeifer, Kreuzkröte, Haubentaucher genannt). Neben der Störungen durch menschliche Nutzungen sind weiterhin Biotopentwicklung als Ursache für den Populationsrückgang auszumachen.

Der BUND nimmt diese negative Bestandsentwicklung mit Sorge zur Kenntnis und befürwortet aus diesem Grund die beabsichtigte Verordnung über die einstweilige Sicherstellung des NSG „Werbeliner See.“ Die Schutzbedürftigkeit dieses Gebietes ist ausreichend gegeben, so dass die Notwendigkeit der Unterschutzstellung besteht. Allerdings weist der Entwurf der der Schutzgebietsverordnung Mängel auf. Dies betrifft vor allem die räumliche Ausdehnung des beabsichtigten Schutzgebiets. Wichtige und naturschutzfachlich bedeutsame Flächen werden von der Schutzgebietsverordnung ausgespart. Dies betrifft die Flächen im Norden/Nordosten (Bereich im Norden bis zum Gewerbegebiet, im Nordosten bis zur Feldgrenze) und im Süden des Werbeliner Sees (wobei hier noch ein aktives Betriebsgelände vorhanden sein soll). Die Fläche weisen gleiche Biotope auf, die auch im beabsichtigten Schutzgebiet anzutreffen sind. Des Weiteren ist damit zu rechnen, dass aufgrund der überwiegend gleichen Biotopausstattungen auch die gleichen schutzbedürftigen Tierarten vorhanden sind. Aus diesem Grund sind die benannten Flächen in die Schutzgebietsverordnung mit aufzunehmen und von dessen Schutzzweck erfasst sein. Nach Ausführungen in der Entwurfsbegründung (S. 4) ist dies durch die Untere Naturschutzbehörde auch beabsichtigt.

Neben dem räumlichen Umgriff des NSG ist weiterhin die Verordnung abzuändern. Gem. § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Entwurfs-VO ist es verboten zu baden. Gem. § 5 der Entwurfs-VO fallen jedoch Handlungen nicht unter die Verbote des § 4, dazu gehört Baden im Rahmen des zugelassenen Gemeingebrauchs. Hierin ist ein Widerspruch zu sehen, der durch eine Änderung der Verordnung aufzulösen ist.  Weiterhin beanstandet der BUND die Befreiung von den Verboten für die forstwirtschaftliche Nutzung. Bei den Waldbeständen handelt es sich um junge Bestände, die aufgrund von Erstaufforstungen geschaffen wurden. Weiterhin ist es erforderlich, wichtige Offenlandbereiche von Bewuchs freizuhalten, so dass auch eine forstwirtschaftliche Bearbeitung notwendig ist. Allerdings sollten die aufgeforsteten Bereiche keiner wirtschaftlichen Verwendung dienen. Zu fällende Baumbestände aus naturschutzfachlichen Gründen sollten besser als Totholz in dem neu auszuweisenden NSG verbleiben und somit einen wichtigen Bestandteil des Naturhaushalts bilden. Zukünftig ist auch die Entwicklung hin zu einem Naturwald anzustreben. Eine forstwirtschaftliche Nutzung i. S. e. wirtschaftlichen Verwendung der Gehölzbestände sollte unterbunden werden.   

Aus den genannten Gründen kann der Verordnung deshalb nur unter dem Vorbehalt zugestimmt werden, dass die ausgesparten Flächen miteinbezogen werden und die Verordnung teilweise geändert wird. Grundsätzlich stimmt der BUND der beabsichtigten Ausweisung der NSG „Werbeliner See“ zu.

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

 

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Quelle: http://archiv.bund-sachsen.de/media/stellungnahmen/lv_stellungnahmen/detail/browse/16/artikel/stellungnahme-zur-verordnung-ueber-die-einstweilige-sicherstellung-der-flaeche-des-beabsichtigten-na/