7. März 2016
Stellungnahme zum Verfahren zur Festsetzung des Trinkwasserschutzgebietes der Wasserfassungen für das Wasserwerk Großböhla
Sehr geehrte Frau Möbius,
der BUND Landesverband Sachsen e.V. bedankt sich für die Beteiligung im o.g. Verfahren als Träger öffentlicher Belange und nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Gegen die Festlegung der Grenzen des Trinkwasserschutzgebiets und seiner einzelnen Trinkwasserschutzzonen (TWSZ) bestehen keine Bedenken. Die örtlichen Grenzen des Trinkwasserschutzgebiets werden als ausreichend in dem beabsichtigten Umfang erachtet.
Allerdings besteht aus Sicht des BUND ein Änderungsbedarf des Verordnungsentwurf und der Anlage 1 (Verbote und Nutzungsbeschränkungen).
Es wird empfohlen, die Ausweisung neuer Gewerbegebiete (Nr. 1.2), neuer Baugebiete (Nr. 4.1) auch in der TWSZ III grundsätzlich für verboten zu erklären, ohne Ausnahmegründe. In einem Trinkwasserschutzgebiet dieser Größe, erscheint es zweifelhaft, dass die Ausweisung neuer Gewerbegebiete und Baugebiete die Grundwasserneubildungsfläche nicht wesentlich beeinträchtigt. Daher sollte die Ausweisung dieser Gebiete auch nicht im Wege einer Ausnahme zulässig sein.
Des Weiteren werden die Bestimmungen des Verordnungsentwurfs in Hinsicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Nr. 4.12) und den Transport wassergefährdender und radioaktiver Stoffe (4.13) in der TWSZ III als änderungswürdig erachtet. Aus Sicht des BUND muss in Bezug auf diese Punkte der Vorsorgegrundsatz zur Anwendung kommen. Zunächst sollte der Transport wassergefährdender Stoffe unzulässig sein. Dies gilt auch für radioaktive Stoffe, die eine erhebliche Gefahr für die Trinkwasserversorgung darstellen. Die Ausnahmen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in der TWSZ III auf Gleisanlagen, ist ebenso als Verbot auszugestalten. Die Deutsche Bahn AG setzt für die Freihaltung der Gleisanlagen das Herbizid Glyphosat ein, dass von der Weltgesundheitsorganisation als „wahrscheinlich krebserregend“ eingestuft wurde.[1] Die Mehrheit der deutschen Bürger und Bürgerinnen hat nachweislich das Herbizid im Körper.[2] Auch wenn nicht eindeutig geklärt ist, ob Glyphosat eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, muss hier der Vorsorgegrundsatz zur Anwendung kommen. Daher ist Nr. 4.12 Anlage 1 dahingehend zu ändern, dass die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in allen TWSZ verboten ist.
Gemäß den Bestimmungen der WRRL (RL 2000/60/EG) sind nach Art. 7 Abs. 3 WRRL die Mitgliedstaaten verpflichtet, den erforderlichen Umfang der Aufbereitung des Trinkwassers zu verringern. Dies ist in Hinsicht auf den Punkt 7.10 Anlage 1 des VO-Entwurfs zu berücksichtigen. Sollten die darin aufgeführten Verboten und deren Ausnahmen der Düngemittelausbringung nicht zum beabsichtigten Zweck (Minimierung der Aufbereitung) beitragen, sind weitere Maßnahmen vorgesehen. Angesichts der überwiegenden landwirtschaftlichen Flächen im vorgesehenen TWSG, empfiehlt der BUND eine dynamische Regelung in den Punkt Nr. 7.10 Anlage I mit aufzunehmen.
Diese könnte so ausgestaltet sein, dass bei einer Feststellung erhöhter Nährstoffwerte im Trinkwasser (die zu einem erhöhten Aufwand bei der Aufbereitung führen), die Erteilung zusätzlicher und strengerer Auflagen bei der Aufbringung von Düngemitteln und Klärschlamm zulässig ist. Ein entsprechender Satz könnte lauten: „Werden bei der Beprobung des Trinkwassers erhöhte Nährstoffwerte festgestellt, können weitergehende Beschränkungen der Düngemittelausbringung zum Schutz des Trinkwassers und zur Verhinderung eines erhöhten Trinkwasseraufbereitungsumfang erlassen werden.“
Wir bitten um eine Beteiligung im weiteren Verfahren und bedanken uns für die Gewährung der Möglichkeit zu einer Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
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