BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland


25. Februar 2016

Stellungnahme zum Antrag auf Ausgliederung eines Plangebietes gemäß § 20 Sächsisches Natur-schutzgesetz aus dem Landschaftsschutzgebiet - Hier: Ausgliederung des Plangebietes „Sondergebiet Reitanlage Am Feldrain“

Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem oben genannten Vorhaben wird ein B-Plan-Verfahren für die Reitanlage „Am Feldrain“ vorgelegt. In diesem Zusammenhang wurde bereits 2003 für die damalige Anlage eine Befreiung von den Bestimmungen des Landschaftsschutz­gebietes erteilt. Hierbei waren Nebenbestimmungen zu erfüllen und Kompensationsmaßnahmen umzusetzen.

In der Zwischenzeit wurde das Gelände sukzessive erweitert und mehrere nicht genehmigte Bauwerke errichtet. In den vorliegenden Unterlagen soll nun eine Ausgliederung des gesamten Geländes aus dem LSG angestrebt werden.

Aus Sicht des BUND werfen die Genehmigungsunterlagen zahlreiche Fragen auf, bzw. sind Angaben ungenau bis unkorrekt. Hinzu kommt, dass Auflagen aus dem Jahr 2003 bis heute nicht erfüllt wurden. Wir können dem Vorhaben daher nicht zustimmen.

Im Einzelnen sehen wir folgende kritische Punkte:

Im Plan der Anlage 1, mit dem Stand der Genehmigungen der Anlagen sind zahlreiche schon heute genutzte Flächen ohne Genehmigung gekennzeichnet. Dem gegenüber sind die Angaben auf S. 3 Teil B: Textliche Festlegungen mangelhaft bis undurchsichtig: Welche Fläche nehmen das Wertungsrichtergebäude, der Longierzirkel und der Holz-Unterstand ein. Werden die Grundflächen dieser Gebäude inkl. der umliegenden bereits heute genutzten Freiflächen in der Bilanzierung für den zur Genehmigung vorgelegten B-Plan aufgeführt?

Die Erhebungen genehmigungsrelevanter Arten werden als dürftig bis fehlend eingeschätzt. Artangaben aus dem Landschaftsplan der Gemeinde sind vermutlich aus den 1990er Jahren und als veraltet einzuschätzen.

In der Tabelle zu aktuellen Biotop- und Nutzungstypen im Plangebiet fallen folgende Punkte auf: Wirtschaftsgrünland wird mit 12 Biotopwertpunkten angegeben, laut Handlungsempfehlung Sachsen trifft dies nur für feuchtes Wirtschaftsgrünland zu, bei frischen Dauergrünland ist ein Biotopwert von 10 anzusetzen. Ansaatgrünland erreicht lediglich einen Wert von 6, nicht wie angegeben 12!

Wie oben erwähnt wird nicht deutlich, ob in der Bilanzierung lediglich das westlich angrenzende Gelände oder alle Flächen inkl. der noch nicht genehmigten Flächen aufgenommen wurden. Für eine komplette Bilanzierung fehlen mind. die Angaben zu bestehenden, noch nicht genehmigten Gebäuden.

Als Ausgangszustand der Kompensationsfläche wird ein intensiv genutztes Dauergrünland angegeben. Diese Einstufung wird angezweifelt, da es sich vermutlich um ein nicht eutrophiertes, artenreicheres Grünland handelt, das in unmittelbarer Siedlungsnähe nie intensiver landwirtschaftlicher Nutzung unterlag. Die Flächenzuschnitte, insbesondere die schmale nach Süden auslaufende Fläche scheint kaum geeignet einen zusammenhängenden Streuobstbestand mit entsprechender ökologischer Wirkung zu entwickeln.

Insgesamt wird die Anlage einer Streuobstwiese als Kompensationsmaßnahme kritisch gesehen, da die langfristige Etablierung aus unserer Erfahrung schwierig ist. Außerdem wurde im Umkreis bereits eine größere Streuobstwiese angelegt. Wir fordern eine eng am Eingriffstatbestand orientierte Auswahl von Kompensationsmaßnahmen. Hierzu zählen Entsiegelungsmaßnahmen im Bereich Oberfrauendorf, Glashütte. Zudem sind Maßnahmen vorzuziehen, welcher der Verbesserung bereits bestehenden Biotoppotentials (Biotopverbund, Wiederaufnahme der Pflege von Grünlandbiotopen etc.) dienen. Ggf. muss über eine entsprechende Umrechnung als Ersatzgeldzahlung nachgedacht werden, da der Vorhabenträger bereits 2003 die erforderlichen Auflagen nicht erfüllt hat (siehe unten). Diese Entscheidung ist in enger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde zu treffen.

Die Nebenbestimmungen aus der Befreiung von den Schutzbestimmungen des LSG aus dem Jahre 2003, insbesondere die Ausgleichs –und Ersatzmaßnahmen wurden bis zum heutigen Tag nicht erbracht: Anlage von je 100m Steinrücke und Gehölzpflanzungen mit 20 Bäumen und 80 Sträuchern entlang der Nord- und Südseite der damals beantragten baulichen Anlagen; Bepflanzung des Teichufers mit Bäumen und Sträuchern, Anlage von 2 Gehölzgruppen am Reitplatz, sowie zwischen Reitplatz und Südlicher Grenze; Anlage einer wegbegleitenden Baumreihe mit 18 Bäumen; 300m Steinrücke und Pflanzung von 37 Bäumen und 150 Sträuchern und weitere. So lange diese Maßnahmen nicht umgesetzt werden, sehen wir keine rechtliche Grundlage für eine Erweiterung der derzeitigen Anlage – wir stellen sogar die damals erteilte Befreiung von den Schutzbestimmungen des LSG angesichts der Nichterfüllung von Auflagen in Frage und fordern eine diesbezügliche Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. David Greve

Landesgeschäftsführer


 

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Quelle: http://archiv.bund-sachsen.de/media/stellungnahmen/lv_stellungnahmen/detail/browse/18/artikel/stellungnahme-zum-antrag-auf-ausgliederung-eines-plangebietes-gemaess-20-saechsisches-natur-schut/