31. März 2015

Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW – ehemaliges Holzveredlungswerk“ 1. Änderung

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Landesverband Sachsen e.V. und die BUND Regionalgruppe Leipzig bedanken sich für die Beteiligung im vorliegenden Verfahren und nehmen wie folgt Stellung:

Der Bebauungsplanentwurf Nr. E-139 wird in seiner gegenwärtigen Form abgelehnt.

Die Stadt Leipzig beabsichtigt, den derzeit geltenden Bebauungsplan Nr. E-139 zu ändern, um eine Ansiedlung von Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben auf dem Gelände des ehemaligen Holzveredlungswerks zu ermöglichen. Gegenstand des Beteiligungsverfahrens sollen die Änderungen gegenüber dem geltenden Bebauungsplan sein.

  1. Lebensraum gefährdeter und besonders geschützter Arten

Die noch immer brachliegende Fläche hat sich zu einem ansprechenden Lebensraum verschiedener Tier- und Pflanzenarten entwickelt. Laut Planbegründung kommen im betreffenden Gebiet u. a. die nach dem BNatSchG besonders geschützten Vogelarten Dorngrasmücke, Feldlerche, Neuntöter, Feldsperling sowie Schwarzkehlchen vor. Sie finden sich auf der Vorwarnliste der Roten Liste Sachsen wieder. Das Schwarzkehlchen wird als gefährdete Art in der Roten Liste Sachsen aufgeführt.

Wir weisen zunächst einmal darauf hin, dass die vorgenommene Bestandsaufnahme aus dem Jahr 2005 mittlerweile zehn Jahre zurückliegt. Da der geltende Bebauungsplan noch nicht verwirklicht wurde und die betreffenden Flächen weiterhin einer natürlichen Entwicklung unterworfen sind, erachten wir es als notwendig, eine erneute Bestandsaufnahme vorzunehmen. Die Bewertung der Eingriffsintensität ist durch die Weiterentwicklung der vorhandenen Strukturen ebenfalls erneut vorzunehmen.

Des Weiteren sind der Planbegründung nur Informationen zu vorhandenen Vogelarten zu entnehmen. Ausführungen zu betroffenen Amphibien-, Insekten- und Wirbeltierarten fehlen. In diesem Zusammenhang weisen wir daraufhin, dass im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes geschützte Arten wie bspw. die blauflügelige Ödlandschrecke und der Brachpieper nachgewiesen wurden. Das Vorhabengebiet weist vereinzelt geeignete Strukturen für diese Tierarten auf. Auch daher ergibt sich aus unserer Sicht die Notwendigkeit, eine erneute Bestandsaufnahme durchzuführen. Durchaus ratsam ist weiterhin die Erstellung eines speziellen artenschutzrechtlichen Fachbeitrags für die betroffenen Arten.

  1. Fehlende relevante Planunterlagen

Der Grünordnungsplan, der im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des geltenden Bebauungsplans erstellt wurde, ist im vorliegenden Beteiligungsverfahren nicht zur Verfügung gestellt worden. Die zur Erarbeitung des Grünordnungsplans vorgenommene Bestandsaufnahme, die Biotopkartierung sowie die Ausgleichs-Eingriffsbilanzierung sind ebenfalls nicht zur Verfügung gestellt worden und sind daher einer Überprüfung unsererseits nicht zugänglich. Wir rügen damit das Fehlen beizubringender und abwägungsrelevanter Unterlagen gem. § 2a BauGB.

  1. Unzureichende Kompensationsmaßnahmen

Die Bebauungsplanänderung weist eine mögliche Versiegelung von ca. 19,6 ha aus. Der Versiegelungsgrad der Planänderung beträgt etwa 66 %. Das entspricht gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan einer Zunahme um ca. 8 % bzw. 1,5 ha höhere Versiegelung (Bebauungsplanbegründung S. 25). Da sich der Versiegelungsgrad erhöht und mit einem größeren Flächenverlust zu rechnen ist, fordern wir die Überarbeitung des Grünordnungsplan sowie der im Jahre 2005 vorgenommenen Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung.

Des Weiteren halten wir die vorgesehenen Maßnahmen zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen für unzureichend. Geplant sind lediglich der Erhalt und die Entwicklung kleinteiliger bereits vorhandener Gehölzbestände (Punkt 7.2.1.3 der Bebauungsplanbegründung). Lediglich am Rande des Planungsgebietes werden Einzelbaumpflanzungen vorgesehen, die den vorhandenen Lebensraum in keiner Weise kompensieren können. Eine Kompensation der höheren Versiegelung und des flächenhaften Verlust des Lebensraums ist durch die Bebauungsplanänderung nicht vorgesehen und somit unzureichend.

Daneben ist auch die Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung fehlerhaft. Es wird angenommen, dass sich Brachflächen als Ersatzlebensraum nordöstlich und südöstlich des Planungsgebietes befinden. Dies ist nur noch bedingt zutreffend, da auch angrenzenden Gebiete einer Planung unterworfen sind, die einen Verlust an Brachflächen zur Folge haben. Zu nennen ist hier die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 35.2 – „Neues Messegelände“, der einen weiteren großflächigen Verlust von Brachflächen vorsieht. Die im vorliegenden Verfahren angenommenen Ausweichhabitate sind somit nicht in ausreichendem Maße vorhanden. Erforderlich ist es, Ausweichhabitate für die beeinträchtigten Tiere neu zu schaffen. Dabei sollte auch auf besondere Anforderungen der beeinträchtigten Tiere an ihre Lebensräume geachtet werden. So bevorzugt bspw. die Feldlerche offene, gehölzarme Fluren mit niedriger Vegetation und findet mit der vorhandenen Brachfläche einen entsprechenden geeigneten Lebensraum vor.

Da die durch den Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Maßnahmen und Festsetzungen den verursachten Eingriff in Natur und Landschaft nicht kompensieren können, halten wir die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände aus § 44 Abs. 1 Nr. Nr. 2 u. 3 BNatSchG für erfüllt. Der Änderung des Bebauungsplans stehen damit die artenschutzrechtlichen Verbote entgegen.

  1. Unzureichend festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen

Die durch die Planung beabsichtigten Kompensationsmaßnahmen sind im Bebauungsplan als Flächen zur Durchführung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festzusetzen. Sie können somit dem Eingriff zugeordnet werden, was bei der beabsichtigten Festsetzung als Grünflächen nicht der Fall ist. Weiterhin merken wir an, dass auch die beabsichtigten grünordnerischen Maßnahmen unzureichend festgesetzt sind. So wird beabsichtigt, die Gehölzgruppen entlang der im südlichen Planungsgebiet gelegenen Bahngleise zu einem Grünzug zu verbinden. Eine entsprechende Festsetzung findet sich im Bebauungsplanentwurf nicht wieder.

  1. Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Belange des Umweltschutzes fehlerhaft ermittelt wurden und eine nachfolgende Abwägung somit ebenfalls fehlerhaft ist. Daneben stehen der Aufstellung des Bebauungsplans zwingende Planungsleitsätze in Form der artenschutzrechtlichen Verbote aus § 44 BNatSchG entgegen. Wir fordern daher, den Entwurf der Bebauungsplanänderung zu überarbeiten und in seiner gegenwärtigen Form abzulehnen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

 

 

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