9. März 2015

Stellungnahme zur Ergänzungssatzung „Eckersdorfer Weg“, Flurstücke 343 und 344 Gemarkung Rabenau

Sehr geehrter Herr Dr. Fritzsche,

sehr geehrte Gemeindevertreter der Stadt Rabenau,

folgende Anmerkungen möchten wir zu den vorgelegten Planunterlagen des oben genannten Vorhabens vorbringen:

Insgesamt erscheint uns die Darstellung der Umweltbelange sehr flüchtig. Ob das Vorhaben auf seine Umweltverträglichkeit geprüft werden muss, wird pauschal mit dem Hinweis, dass das „Satzungsgebiet nur eine geringe Größe auf[weist]“ (Ergänzungssatzung, S. 6) abgetan. Nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz ist das Maß der Überbauung genau festgesetzt, ab wann es sich um ein prüfpflichtiges Verfahren handelt. Entsprechende Werte sollten für die Begründung, warum von einer UVP abgesehen werden kann, verwendet werden.

Zudem fehlt jegliche Begründung, ob eine Empfindlichkeit von NATURA 2000-Gebieten vorliegt, wie nach § 34 Abs. 5 BauGB (Ergänzungssatzung, S. 5) gefordert.

In der Bewertung für die Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung wird unseres Erachtens nicht nachvollziehbare Biotopwertpunkte vergeben. So bleiben Fragen offen: Um welchen Wiesentyp handelt es sich (extensiv, intensiv)? Woher kommt die Einstufung von 0 Biotopwertpunkten für einen Feldweg? Bei diesem sollte es sich nach gängiger Einschätzung um einen unversiegelten, von krautsäumen begleiteten Weg handeln. Ggf. ist die Einstufung zu überdenken. Anscheinend fand keine Vorortbegehung statt, durch welche die Einordnung in die Biotoptypenliste präzisiert und die Wertespannen (z.B. von Wiesen unterschiedlichen Typs zwischen 6 bis 25 Biotopwertpunkten, gemäß der angegeben Handlungsempfehlung zur Eingriffsbilanzierung) nachvollziehbar eingrenzt.

Zur Umsetzung des Eingriffs: Laut Formulierung der Ergänzungssatzung „wird empfohlen mindestens neun hoch- oder mittelstämmige Bäume zu pflanzen […]“. Dies entspricht nicht den Anforderungen an Ausgleichsmaßnahmen. Es handelt sich kaum um eine ‚Empfehlung‘ sondern um eine nachweisliche Pflicht der Gemeinde bzw. des Grundstücksbesitzers. Gleiches gilt für die Hecken- und Gebüschpflanzung. Es ist sehr fraglich, ob die neuen Grundstückseigentümer sich ihrer Verpflichtung bewusst sind, eine entsprechende Menge von 4 bzw. 5 Bäumen zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen. Entsprechende Maßnahmen sind jedoch sicherzustellen, um das Vorhaben genehmigungsfähig zu machen.

Wir erheben prinzipiell keine Einwände gegen das Vorhaben, können aber nur zustimmen, wenn die angegebenen Punkte zur FFH-Verträglichkeitsprüfung, Eingriffs-Ausgleichsbilanzierungen und verbindlichen Festlegung der Kompensationsmaßnahmen überarbeitet und nachvollziehbar und nachprüfbar dargestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

 

 

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