23. Februar 2015

Stellungnahme zum Plangenehmigungsverfahren zum Vorhaben „Wasserkraftanlage Meier in Lauter am Schwarzwasser Flusskilometer 7,25“

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Sachsen e.V. bedankt sich für die Beteiligung im vorliegenden Plangenehmigungsverfahren durch Gewährung der Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorhaben „Wasserkraftanlage Meier in Lauter am Schwarzwasser Flusskilometer 7,25.“

Wir lehnen das Vorhaben aufgrund seiner Wirkung auf den Naturhaushalt ab.

Der Vorhabenträger begehrt hier u. a. die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem. § 8 WHG um ein Flusswasserkraftwerk am Schwarzwasser zu betreiben. Für den Betrieb des Flusswasserkraftwerks wird das bisherige Stauziel der bestehenden Wehranlage um 44 cm erhöht. Damit verschiebt sich die Stauwurzel flussaufwärts, was eine Veränderung der Gewässerökologie nach sich zieht. Wir schließen uns den Ausführungen von Herrn Vetters an (Schreiben vom 02.02.2015, Landkreises Erzgebirge, Referat Umwelt, Herr Vetters), dass die in den Planunterlagen beschriebene Stauwurzel falsch angegeben worden ist. Es ist davon auszugehen, dass sich die Stauwurzel am Wehr durch die geplante Stauerhöhung um 155 bis 175 m auf insgesamt 255 m verlängert. Dadurch ergibt sich ein neuer Rückstaubereich von 255 m, der bisher nicht besteht. Die Folge ist eine Veränderung der Gewässereigenschaften, da in diesem Bereich die Strömungsgeschwindigkeit verringert und das Wasser aufgeheizt wird. Das Vorhaben hat somit nachteilige Auswirkungen auf den Naturhaushalt.

1.     Fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung

Wir gehen hier von einer erheblichen nachteiligen Umweltauswirkung in Form einer schädlichen Gewässerveränderung i. S. d. § 3 Nr. 10 WHG aus. Die tatsächlich zu erwartenden nachteiligen Umweltauswirken hätten die Landesdirektion Sachsen als zuständige obere Wasserbehörde nach ihrer UVP-Vorprüfung dazu veranlassen müssen, eine UVP-Pflicht gem. § 3 c S. 1 UVPG für das geplante Vorhaben anzunehmen. Wir rügen insofern die unterbliebene Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

2.    Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot und Verschlechterungsgebot

Die Errichtung eines Flusswasserkraftwerks am alten, nicht mehr im Betrieb befindlichen Wehr, verstößt unserer Meinung nach gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsgebot aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Aufgrund der oben beschriebenen Vergrößerung der Stauhöhe wird ein Stillwasserbereich entstehen, der nicht den natürlichen Gegebenheiten dieses Gewässers entspricht. Wir gehen daher davon aus, dass mit dem Vorhaben eine Verschlechterung des ökologischen Zustands des Schwarzwassers verbunden ist. Gerade für die Fischart der Groppe verschlechtern sich die Lebensbedingungen im Schwarzwasser. Dieser Fisch ist strömungsliebend und meidet Stillwasserbereiche, welche durch die Erhöhung des Wehres entstehen werden. Weiterhin kommt es bei dem geplanten Bau durch Betonarbeiten möglicherweise zu Verunreinigung des Wassers.

Wir weisen darauf hin, dass i. S. d. wasserrechtlichen Verbesserungsgebot aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG eine völlige Durchgängigkeit des Schwarzwassers angestrebt werden sollte. Das bestehende Wehr ist unserer Auffassung nach zurückzubauen, um eine uneingeschränkte Durchgängigkeit zu gewährleisten. Dafür sprechen auch die Ziele des Landesentwicklungsplans Sachsen 2013 (Ziele 4.1.2.3, 4.1.2.5). Das bestehende Wehr stellt derzeit ein unüberwindbares Hindernis für die Fischfauna dar. Richtig ist es, dass durch die Einrichtung einer Fischaufstiegsanlage eine gewisse Durchgängigkeit des Schwarzwassers erreicht werden kann. Allerdings stellt die Fischaufstiegsanlage immer noch ein Hindernis für die Fischfauna dar, das es zu überwinden gilt. Gerade in Bezug auf die Groppe ist eine Verbesserung der Durchgängigkeit durch eine Fischaufstiegsanlage nicht anzunehmen und eher unwahrscheinlich. Weiterhin vergrößert sich auch der Rückstaubereich (Wehrteich), der neben der Aufstiegsanlage ein weiteres Hindernis für den Aufstieg der Groppe darstellt. Wir sind daher der Ansicht, dass das Wehr zurückgebaut und nicht neue Barrieren geschaffen werden sollten.

3.    Fehlende Beachtung der Bewirtschaftungsziele und Maßnahmenprogramms

Wir rügen die fehlende Beachtung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG und des Maßnahmenprogramms nach § 82 WHG sowie des Bewirtschaftungsplans nach § 83 WHG. Es lässt sich den zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht entnehmen, inwiefern das Vorhaben mit der wasserwirtschaftlichen Planung vereinbar ist. Um diese Vereinbarkeit zu überprüfen, ist es notwendig, die Einordnung des Gewässerzustands als auch die vorgesehenen Maßnahmen in die Planung miteinzubeziehen und zu würdigen. Daran fehlt es hier, da anscheinend die Aspekte der übergeordneten wasserrechtlichen Planung außer Acht gelassen wurden. Das Schwarzwasser befindet sich nach unseren Erkenntnissen in einem mäßigen ökologischen Zustand und ist daher nach den Bewirtschaftungszielen zu einem guten ökologischen Zustand zu entwickeln.

4.     Fehlende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Das Vorhaben stellt einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG dar. Es lassen sich den Planunterlagen keine Ausführungen zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen finden. Unabhängig davon, dass wir das Vorhaben gänzlich ablehnen, sind Kompensationsmaßnahmen für den geplanten Eingriff zu erarbeiten. Ihr Fehlen steht der wasserrechtlichen Erlaubnisgestattung entgegen.

Zusammenfassung:

Das Vorhaben wird aufgrund seiner Wirkung auf den Naturhaushalt sowie aufgrund seiner unzureichenden Planung abgelehnt.

Mit freundlichen Grüßen


Franziska Heß

Landesvorstand BUND Sachsen

 

 

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