20. Januar 2015
Stellungnahme zum planergänzenden Bauleitverfahren nach §214 Abs. 4 BauGB: zur zweiten Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Mülsen und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Motorsportarena Mülsen"
Sehr geehrter Herr Freund,
zu den uns vorliegenden Planunterlagen vom 16.12.2014 geben wir folgende Stellungnahme ab:
Der BUND lehnt die beiden vorliegenden Planungen ab.
Begründung:
Auf Grund der engen Terminvorgabe für die Erarbeitung dieser Stellungnahme war es uns nicht möglich, die Planunterlagen vom 14.02.2013 und vom 16.12.2014 restlos auf Unterschiede zu überprüfen. Deshalb verweisen wir vorsorglich auf alle Punkte unserer Stellungnahme vom 14.03.2013. Diese, sowie die der Stellungnahme vom 23.10.2012 bleiben in allen Punkten vollinhaltlich gültig und werden vorsorglich mit dem vorliegenden Schreiben nochmals aufgelistet.
Zusätzlich möchten wir ausdrücklich darauf verweisen, dass gemäß der Wasserrahmenrichtlinie der EU das Grundwasser als Schutzgut eingestuft ist und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Vorlagebeschluss vom 11.7.2013, Az.: 7 A 20.11) davon ausgeht, dass es sich beim sog. Verschlechterungsverbot um ein bei jeglichen Vorhaben sowie bei der Planung derartiger Vorhaben und folglich auch bei der Bauleitplanung zu beachtendes Gebot handelt. Der Generalanwalt beim EuGH vertritt insoweit eine noch weitergehende Auffassung (vgl. Schlussanträge vom 23.10.2014, C-461/13, abruf unter www.curia.eu). Dieser Tatsache der Beachtung der Vorgaben der WRRL bzw. des WHG ist in der vorliegenden Planung keine ausreichende Beachtung geschenkt worden. Der im Versickerungsversuch der Investoren nachgewiesene Durchlässigkeitsbeiwert zeigt, dass eventuell anfallende Schadstoffe, beispielsweise in Folge von Havarien, fast ungebremst in den ca. 300 m mächtigen Grundwasserleiter gelangen können, der sich unter dem Plangebiet befindet. Verschärfend kommt hinzu, dass die Grundwasser-Stockwerke an zahlreichen Verwerfungen miteinander verbunden sind und somit auch Schadstoffe sich weiter ungehindert ausbreiten können. Unabhängig davon, ob im Umgebungsbereich des Plangebietes Trinkwasser gewonnen wird oder nicht, muss auf Grund o.g. Wasserrahmenrichtlinie der gesamte Planungsbereich als dichte Wanne mit entsprechender Behandlung des anfallenden Abwassers ausgeführt werden.
Eine weitere Folge des nunmehr fehlenden Puffers aus Lößlehm, der in Vergangenheit bereits vorbereitend zur Herstellung des Bauplanums widerrechtlich abgegraben wurde, und der damit gegebenen hohen Durchlässigkeit des Baugrundes, ist das seit dieser Zeit auftretende unkontrollierte Austreten großer Wassermengen in den Fußbereichen des Höhenzuges, auf dem sich das Plangebiet befindet, bei Starkniederschlägen. Dies stellt eine Gefährdung und Schädigung des Privateigentums der betroffenen Grundstückseigentümer sowie der nächsten Anlieger auf Grund durchströmenden Oberflächenwassers sowie eine Gefährdung der Ressource Wasser durch die Gefahr des unkontrollierten Einspülens von Schadstoffen in den Mülsenbach dar.
Im Weiteren fordern wir ein neues Gutachten sowie eine neue Kartierung zur bestehenden Fauna und Flora des Plangebietes, da die vorliegenden Unterlagen auf Grund der verstrichenen Zeit nicht mehr aktuell sind.
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Unsere Einwendungen vom 14.03.2013 lauteten wie folgt:
Zu den uns vorliegenden Planunterlagen vom 14.02.2013 geben wir folgende Stellungnahme ab:
Der BUND lehnt die beiden vorliegenden Planungen ab.
Begründung:
Aus den neuen ausgereichten Unterlagen konnte der BUND keine wesentlichen Änderungen bzw. Verbesserungen entnehmen. Deshalb wird das Vorhaben auch weiterhin abgelehnt. Die Stellungnahme vom 23.10.2012 bleibt in allen Positionen vollinhaltlich gültig und wird auch ausdrücklich zum Bestandteil dieser Stellungnahme erklärt. (siehe Anhang)
Zu den ausgereichten Unterlagen wird ergänzend wie folgt Stellung genommen.
1. Artenschutzproblematik
1.1. Allgemein
Die Bewältigung der Artenschutzproblematik ist nur für das Gesamtgebiet der Kiesgrube (also Bebauungsplan Motorsportanlage und Bereich des Abschlussbetriebsplanes) fachlich sauber möglich. Vor allem Tierarten, die auf spezielle Habitatverhältnisse angewiesen sind (z.B. Kreuzkröte und Grabwespen in sandigen und offenen Böden, Kreuzkröte und Kammmolch in fischfreien Tümpeln) bilden hier Teilpopulationen, welche das gesamte Areal des Abbaugebietes nutzen. Der Widersinn einer abgetrennten Betrachtung nur für ein Teilgebiet (hier Bebauungsplan Motorsportarena) zeigt sich eindrucksvoll bei der Behandlung des Kammmolches. Weil Kammmolchtümpel nicht direkt im Teilgebiet der geplanten Motorsportarena liegen, sondern im Teilgebiet des Abschlussbetriebsplanes, werden sie in den vorliegenden Unterlagen einfach ausgeblendet, obwohl die Habitatstrukturen vorhanden und auch die Habitatnutzung gegeben sind.
Einen wesentlichen Beitrag liefert dazu die fachlich fehlerhafte Kartierung. Aber auch daneben ist es fachlich nicht begründbar, warum ein sehr klar abgegrenzter, sehr spezieller Habitatkomplex nicht in seiner Gesamtheit untersucht wird, sondern nur einem Teilbereich. Die Unterlagen zeigen auch, dass es mit dieser Methode einfach ist, für das Vorhaben, was zuerst in die Genehmigung geht (hier Motorsportanlage) den unbewältigten Artenschutz und Eingriffs-Ausgleichs-Probleme in den Bereich des nachfolgenden Vorhabens (hier Abschlussbetriebsplan) zu verschieben. Sollten die naturschutzfachlichen Probleme im zweiten Vorhaben nicht bewältigt werden können (und das ist wahrscheinlich), zieht dies keinerlei rechtliche Konsequenten für das erste Vorhaben nach sich. Da auch der Flächennutzungsplan nur den Teilbereich Motorsportanlage der Kiesgrube betrachtet (die Planung für den Abschlussbetriebsplan liegt nicht vor), kann auch er nur Teilaspekte zum Artenschutz und zur Eingriffs-Ausgleichs-Problematik aufnehmen und abwägen. Das ist rechtswidrig.
1.2. Kammmolch
In der STN des BUND vom 23.10.2012 wurde dargelegt, dass entsprechend der in Sachsen gültigen Kartiervorgaben für den Kammmolch auch das Gelände der geplanten Motorsportarena als Kammmolchhabitat anzusprechen und entsprechend zu bewerten ist. Der Planungsträger hat es vorgezogen, diesen Einwand zu ignorieren. Auch in den aktuell vorliegenden Unterlagen wird der Kammmolch als betroffene europaweit geschützte Tierart im Umweltbericht noch nicht einmal erwähnt, geschweige denn artenschutzrechtliche Konsequenzen gezogen, obwohl die Art im 200-Korridor vorkommt und reproduziert (nachgewiesene Laichhabitate), geeignete Landlebensräume vorhanden sind und Austauschbeziehungen zu den als Habitat nachgewiesenen Tümpeln über das Planungsgelände hinweg sehr wahrscheinlich sind. Damit sind die Unterlagen bezüglich des Artenschutzes fehlerhaft.
1.3. Kreuzkröte
Den Ausführungen in unserer Stellungnahme vom 23.10.2012 hat der Vorhabenträger in den aktuellen Planunterlagen nichts entgegen zusetzen. Sie werden von uns insgesamt Aufrecht erhalten. Nachfolgend noch einige Ergänzungen:
Nur die Alttiere der Art sind dämmerungs- und nachtaktiv. Nicht die Jungkröten. Diese sind auch bei stärkster Sonneneinstrahlung bzw. Wärme zunächst tagaktiv und können in Massen (Hüpferlinge) das Umfeld der Tümpel bevölkern. In dieser Zeit sind sie den stärksten Gefährdungen durch Fahrverkehr und selbst durch Betreten ausgesetzt. Wenn durch den Vorhabenträger verkehrliche Spitzenbelastungen (und damit auch Fußgängerverkehr) an Wochenenden zwischen 14.00 Uhr und 18.00 h prognostiziert werden (siehe B2_vBP_MSA), so betrifft dies auch Hauptaktivitätsphasen von jungen Kreuzkröten. Wenn noch dazu Habitatstrukturen inmitten von Verkehrswegen (Zufahrtsstraße, Parkflächen) angelegt werden sollen, wird gegenüber dem Ist-Zustand (laufender bzw. eingestellter Abbaubetrieb) ein erhöhtes Tötungsrisiko provoziert.
Verstärkt wirkt dies durch den Umstand, dass die Laichperiode der Art sehr lange dauert (im April/Mai sowie Juli/August, d.h., Jungtiere kommen bis September vor) und in einer für den Rennsport wichtigen Hauptsaison liegt. So der Vorhabenträger bzw. sein beauftragtes Planungsbüro meint, durch Bepflanzungen könnten Individuenverluste durch Betreten und Überfahren ausgeschlossen werden, so ist das lebensfremd. Genauso wenig ist zu gewährleisten, dass Kreuzkröten nur in die gewünschte Richtung (zu renaturierender Bereich des Kiessandtagebaus, i.Ü. noch völlig unbestimmt, da Unterlagen nicht vor) laufen und nicht in das Betriebsgelände der Motorsportarena.
Die Alttiere der Kreuzkröte sind dämmerungs- und nachtaktiv und sitzen tagsüber in selbst gegrabenen Bodenverstecken, unter Steinen, Totholz, in Halden, Böschungen oder Mäusegängen, wo sie - in ausreichender Tiefe, aber oberhalb der Wasserlinie - meist auch überwintern. Sie sind also das gesamte Jahr im gesamten Plangebiet (nicht nur im Bereich um die Tümpel) zu finden. Der Vorhabenträger trägt nicht vor, wie er sowohl bei der Baufeldfreimachung (Abgraben, Umlagern, Verdichte, Abfahren) als auch bei der Umsetzung der geplanten Bauvorhaben (Versiegelung, Überbauung) im Habitat der Kreuzkröte die flächendeckende Tötung von Individuen der Art verhindern will. Verlade-, Lager- und Umladetätigkeiten eines Kiesabbaus scheinen tatsächlich für Kreuzkrötenpopulationen kein Problem darzustellen. Es ist auch bekannt, dass Individuen der Art durch Kies- bzw. Sandtransporte verschleppt und dabei auch getötet werden können. Diese betriebsbedingten Erdbewegungen ähneln jedoch den Lebensrisiken, welche die Art in ihren natürlichen, durch große Dynamik geprägten Habitaten ausgesetzt ist (durch Umlagerung gebildete Sand- und Kiesbänke, Schwemmsandbereiche, Küsten- und Binnendünen sowie Überschwemmungstümpel in Auen natürlicher Fließgewässer). Es sind dabei - wie beim Baggerbetrieb - immer nur einige Individuen der Art betroffen und es entsteht gleichzeitig neuer und artgerechter Lebensraum. Ganz anders zu bewerten ist eine dauerhafte Versiegelung und Teilversiegelung des Habitats durch Zufahrten, Parkplätzen, Gebäude usw. , aber auch die Anlage von Rasen und Gehölzstrukturen (Gebüsche, Bäume). Damit werden nicht nur alle Individuen innerhalb der betroffenen Bereiche über ihr normales Lebensrisiko hinaus getötet, sondern auch die für die Art überlebensnotwendigen sonnigen, lockeren und sandigen Böden ersatzlos beseitigt, so dass Wiederbesiedelungen nicht mehr möglich sind. Wie wir in unserer Stellungnahme vom 23.10.2012 ausführlich erläutert haben, ist dabei allein im Bereich der Motorsportarena mit einem Habitatverlust von 13 ha bzw. 40 % der Laichhabitate zu rechnen. Dies könnte eine Tötungsrate von 40 % der Population nach sich ziehen. Die Ausgleichsmaßnahmen, welche gleichzeitig die Artenschutzproblematik bewältigen sollen, sind bereits durch ihre Lage und Größe nicht geeignet, diesen großen Habitatkomplex zu kompensieren. Sie können aber auch sonst nicht gewährleisten, dass durch ihre vorgezogene Anlage das Tötungsrisiko verringert wird. Es bestehen sogar Zweifel, ob die Maßnahme einen funktionsfähigen Ersatz für die verloren gegangenen Reproduktionsstätten der Art darstellt. Wir haben in unserer Stellungnahme vom 23.10.2012 darauf hingewiesen, dass es wissenschaftliche Hinweise gibt, dass die Art standorttreuer ist, als allgemein angenommen.
1.4. Europäische Vogelarten
Wir verweisen auf unsere Ausführungen in der Stellungnahme vom 23.10.2012, welche weiterhin gilt. Nach Durchsicht der aktuellen Planunterlage wird Folgendes ergänzt:
Außer dem Neuntöter wird im Umweltbericht wiederum keine weitere europäisch geschützte Vogelart hinsichtlich möglicher Betroffenheiten erwähnt, obwohl im Artenschutzfachbeitrag zahlreiche Vorkommen im Plangebiet bzw. im angrenzenden, durch Lärmauswirkungen (> 58 dB(A)) betroffenen Umfeld nachgewiesen wurden. Dazu gehört u.a. auch die Feldlerche, bei der die Planverfasser von einem stabilen Vorkommen ausgehen. Letzteres hätte Seltenheitswert. In Sachsen hat die Anzahl der Brutpaare der Feldlerche seit Mitte der 1990er Jahre um etwa 30 % abgenommen, die Art steht auf der Vorwarnliste der Roten Liste Sachsen. Es ist zu vermuten, dass hier vor allem die Bracheflächen der Kiesgrube (Plangebiet) das wertprägende Element des Feldlerchenhabitats darstellen, da die umgebenden landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht feldlerchengerecht bewirtschaftet werden (zu hoher Aufwuchs in der Zeit der Jungenaufzucht durch gleichmäßig und schnell wachsende Kulturpflanzenbestände ohne Fehlstellen) und nicht genügend Insektennahrung bereit stellen. So sind diese Brachen sowohl als Bruthabitat als auch essentielles Nahrungshabitat der Feldlerche (und auch der Goldammer) anzusehen. Mit der Umnutzung der Kiesgrube zur Motorsportarena und durch geplante Rekultivierung der weiteren Kiesgrubenareale im Bereich des Abschlussbetriebsbetriebsplanes gehen somit baubedingt die besten Brutplätze und wichtige Nahrungsgründe verloren. Durch den Betrieb (Lärm- und Bewegungsunruhe) wiederum werden auch umliegende Brutplätze entwertet. Es gibt also hinreichende Anhaltspunkte, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein möglicherweise vorhandenes Populationszentrum der Feldlerche untersuchen zu müssen. Dem kommen weder Artenschutzfachbeitrag noch Umweltbericht nach.
Zum Neuntöter und den von den Planverfassern angestrebten neuen Brutplätzen desselben auf den Lärmschutzwällen verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 23.10.2012, insbesondere auf die Lärmauswirkungen des Vorhabens auf Vögel. Die Planverfasser konnten dem nichts entgegen setzen.
2. Ausgleichsmaßnahmen
Ergänzend zu unserer Stellungnahme vom 23.10.12 ist darauf hinzuweisen, dass die im Abschlussbetriebsplan des Kiessandtagebaus möglicherweise vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen, welche auch den Eingriff durch den Abbau im Plangebiet der Motorsportarena kompensieren sollen und angeblich noch Synergieeffekte mit den Ausgleichsmaßnahmen für die Motorsportarena entfalten, bisher nicht zur Beurteilung ausgereicht wurden. Sie sind uns inhaltlich also nicht bekannt. Es ist uns auch nicht bekannt, ob, wann und wie sie genehmigt wurden. Wir gehen daher davon aus, dass eine Genehmigung des Abschlussbetriebsplanes noch nicht vorliegt. Alle Aussagen über Inhalte desselben entfalten daher keinerlei Rechtskraft. Dazu gehört insbesondere die Feststellung, dass der gesamte Abbaubetrieb (also auch das Gelände der geplanten Motorsportarena) im Bereich des Abschlussbetriebsplans vollständig kompensiert wird. Das uns vorliegende, für die Genehmigung des Abbaubetriebs erstellte Renaturierungskonzept spricht eine andere Sprache. Eine Kompensation der Abbaueingriffe im Bereich der Motorsportanlage liegt also nicht vor.
Auch ansonsten ist das Eingriffsausgleichskonzept defizitär und nicht darauf angelegt, den gesetzlichen vorgaben eines rechtskonformen Eingriffsausgleichs zu genügen.
Die Versiegelung von 5,7 ha ist nicht damit auszugleichen, dass etwas Dachbegrünung auf neu zu errichtende Bauwerken bzw. eine Wegeversiegelung auf 60% begrenzt wird. Da es sich bei der (ausgekiesten) Fläche im Ist-Zustand um eine unversiegelte Fläche handelt, sind bodenfunktionsfördernde Maßnahmen auf dieser im o. beschriebenen Sinne nicht zielführend und schon gar nicht eingriffsausgleichend. Der Planungsträger irrt auch, wenn er behauptet dass die Nutzung einer ausgekiesten, aber unversiegelten Bodenfläche im Außenbereich gleichzusetzen wäre mit der Nutzung einer anthropogen veränderten Fläche (z.B. Müllkippe, Industriebrache) für sein Vorhaben. Die ausgekieste Fläche stellt eine naturbelassene Fläche dar, auf der lediglich Bodenüberdeckung entfernt wurde. Sie ist nicht mit Schadstoffen belastet und hat keine Versiegelung. Wasserrückhalt und Grundwasserneubildungsvermörn belegen. Für eine vom Planungsträger behaupteten Laichgewässerfläche von 1250 m² bietet dieser die Anlage von 8 Tümpeln in der Größe von 1m² bis 100 m² an. Reich rechnerisch ergibt dies eine Ausgleichsfläche von 8 m² bis max. 800 m². Insofern man der Grundrechenarten kundig ist, verbleibt damit ein Defizit von 450 m² (minus 36 %) bis 1242 m² (minus 99,36 %).
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben sind Eingriffsausgleichsmaßnahmen nicht im Wirkungsbereich betriebsbedingter Emissionen und Störungen einzuordnen. Für das vorliegende Vorhaben bedeutet dies, dass ausnahmslos alle Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der Motorsportanlage einschließlich Nebenanlagen ungeeignet sind. Darüber hinaus sind die von dem geplanten Vorhaben ausgehenden Emissionen und Störungen darauf ausgelegt, die angrenzenden Flächen (und hier auch in besonderem Maße die Flächen des Abschlussbetriebsplanes der angrenzenden Grube) für Eingriffsausgleichsmaßnahmen signifikant zu entwerten bzw. unbrauchbar zu machen (Lärmeinwirkungen > 58 dB(A) auf geschützte Vogelarten, erhöhtes Tötungsrisiko u.a. für Kreuzkröte und Kammmolch durch Befahren und Betreten des Landlebensraumes derselben).
3. Planungsrechtlichen Einfügung des Vorhabens
Unter ausdrücklichen Hinweis auf auf unsere Stellungnahme vom 06.02.2012 in der Beteiligung zu Ihren Antrag auf Zielabweichung vom 02.01.2012 an die Landesdirektion Chemnitz und des von uns am 27.04.2012 eingelegten Widerspruch gegen den am 30.03.2012 ergangenen Zielabweichungsbescheid zur Befreiung von zwei regionalplanerischen Zielen der Regionalplanung des Regionalen Planungsverbandes Südwestsachsen sehen wir sowohl den vorliegenden Entwurf zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes als als auch den in Verbindung mit der Ausweisung des Sondergebietes stehenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan als nicht genehmigungsfähig an.
1. In den vorstehenden Stellungnahmen aber auch in unserer Stellungnahme zu den
Vorentwürfen hatte unser Verband unter der Nennung der wesentlichsten Ziele und Grundsätze auf die unzureichende Zielbefreiung und Abwägungen zu Grundsätzen der übergeordneten Planungen hingewiesen. Mit der aus der Begründung zum vorliegenden Entwurf sind diese nicht
abschließend bearbeitet.
2. In der Durchsicht, der mit den Begründungen zur Ausweisung des Sondergebietes wie auch der mit vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vorliegenden Begründungen zur planungsrechtlichen Einordnung im Verhältnis zu den übergeordneten Planungen sind wir nach wie vor der Auffassung das die Befreiung von den dort festgesetzten Zielen nicht hinreichend ist.
3. Ebenfalls als nicht hinreichend empfinden wir die Berücksichtigung der Grundsätze übergeordneter Planwerke in den vorliegenden Planentwürfen der Gemeinde beziehungsweise des Vorhabensträgers. Die Notwendigkeit der Befreiung von weiteren Zielen ist unter Bezug auf die Landesplanung als auch der Regionalplanung halten wir für erforderlich. Dies betrifft in gleicher Weise die aus dem Naturschutzrecht herzuleitenden Vorgaben aus dem Landschaftsprogramm.
4. Gleichfalls hatten wir uns zu den in der Begründung der Änderung des Flächennutzungsplanes vorgenommenen Standortvergleichen in Verbindung mit den unzureichenden Abwägungen zum Beispiel des Grundsatzes G 8.12 aus dem Landesentwicklungsplan bereits bei der Beteiligung zum Vorentwurf geäußert.
5. Ergänzend zu den dazu bereits geäußerten Bedenken zu den zur Untersuchung im Vergleich der Standortvarianten im Vorentwurf halten wir in Anbetracht der erheblichen überörtlichen Raumbedeutsamkeit der Sondergebietsausweisung und der geplanten intensiven Nutzung des Vorhabens ein Abwägungsverfahren auf regionalplanerischer Ebene für unausweichlich. Insofern weisen wir auch unter Würdigung des durchgeführten Zielabweichungsverfahrens, der beschiedenen Abweichung von lediglich zwei Zielen der Regionalplanung und der Aufnahme der Nebenbestimmungen des Zielabweichungsbescheides darauf hin, dass unsererseits ein Abwägungsmangel sowohl zur übergeordneten Planung wie auch zum letztgenannten weiterhin als bestehend angesehen wird.
4. Zum Satzungsentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Zum vorliegenden Satzungsentwurf erlauben wir uns den Hinweis, auf die relative Unbestimmtheit der dort enthaltenen Festsetzungen bezüglich der Art und Weise der Nutzung hin. Wir vertreten die Auffassung, dass die dadurch eröffnete Möglichkeit der intensiven Art- und Weise der Nutzung, sowohl in der Verwirklichung des Vorhabens aber auch für die künftige Nutzungsmöglichkeiten im Betrieb der Anlage als sehr problematisch anzusehen ist.
Unabhängig davon, das es der Gemeinde als Plangeber unbenommen bleibt, im Rahmen Ihrer Selbstverwaltung und der Ausübung ihres planerischen Ermessens, selbst zu bestimmen wie der Inhalt der Satzung ausgestaltet werden soll, geben wir aber zu Bedenken, dass der vorliegende Entwurf in seiner Bindungswirkung, die Nutzung nur unzureichend eingrenzt.
Als besonders kritisch bewerten wir, dass mit der Festsetzung, dass mit dem nun vorliegenden Entwurf zur höhenmäßigen Einordnung des sogenannten Lärm- und Sichtschutzwalles und damit der gesamten Anlage, die mit dem Zielabweichungs-bescheid ergangene Nebenbestimmung nichtmehr eingehalten werden soll.
Bereits in unserer Stellungnahme zum Vorentwurf hatten wir darauf verwiesen, dass die damals angenommene Maximalhöhe von 328 Meter über NN nicht akzeptabel ist.
Eine nunmehrig festgesetzte Höhe von 333 Meter über NN würde bedeuten, dass zum Beispiel an der nördlichen, sichtexponierten Begrenzung des Plangebietes der erwähnte Wall um bis zu 16 Meter über das umgebende Gelände hinausragen würde.
Der mit der Einführung von Sichtachsen zur visuellen Beurteilung vorgenommene Versuch zur Begründung des Abweichens von der zwingenden Nebenbestimmung des Bescheides zur Zielabweichung halten wir in Kenntnis der topografischen Lage als untauglich zur Relativierung der Auswirkungen, die diese nicht haltbare Festsetzung der Satzung entfalten würde.
Die Einordnung des sichtexponierten Höhenzuges im Verhältnis zu den topografischen Höhenpunkten betrachten wir als fehlerhaft.
Die Auswirkungen im Verhältnis zum Erfordernis des Einfügens in die umgebende Landschaft als nicht vertretbar.
5. Immissionsschutz – schalltechnische Untersuchung - Einhaltung der Immisionen
Wir sind der Auffassung, dass auch der ergänzende Zusatz zu den mit der Vorentwürfen vorgelegten Schalltechnischen Untersuchung in der Beurteilung zu keinen anderen Ergebnis führt, wie dies in dem Ihnen mit der Stellungnahme zum Vorentwurf bereits zugegangenen Plausibilitätsprüfung durch die Prüforganisation für Umweltschutz des TÜV – Nord Hannover abschließend zum Ausdruck kam.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir auch hier, auf die bereits mit der Stellungnahme zum Vorentwurf gegebenen Hinweise die auch mittels des erfolgten Zusatzes nicht entkräftet werden konnten.
Die dem jetzt vorliegenden Entwurf unterlegte Ergänzung der Schalltechnischen Untersuchung zur Festlegung von Geräuschkontingenten mit Ausweis im Satzungsentwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan hat unsere Interessengruppe in Mülsen veranlasst eine zusätzliche Untersuchung durch
eine weitere nach DAkkS nach DIN EN ISO 17025 für Umweltprüfungen akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsstelle und benannte Messstelle nach §§ 26/28 BImschG in Auftrag zu geben.
Das zwischenzeitlich vorliegende Ergebnis lässt erkennen, dass die bereits durch den TÜV- Nord abgegebene Beurteilung vom 17.08.2012 auch unter Einbeziehung des dem Entwurf beigelegten Zusatzes zur Schalltechnischen Untersuchung seine Gültigkeit behält.
So muss festgestellt werden:
- die angestellten Berechnungen des Ingenieurbüros aus Zwickau kann keinesfalls die Gewähr dafür bieten, das die zum Schutz der Anwohner geltenden und normierten Lärmpegel eingehalten werden.
- So sind die örtlichen Verhältnisse, die Ermittlung der Eingangsdaten zur Vorbelastung, die Berechnungsparameter nicht hinreichend nachgewiesen, so dass vor allem Widersprüche zwischen den Eingangsdaten und den Berechnungsparametern bestehen. Die Vorbelastungsermittlung ist weiterhin als unzureichend anzusehen.
- Teilweise stehen die wenigen Angaben, die in der Untersuchungen gemacht werden im deutlichen Widerspruch zu weiteren Angaben der Untersuchungen bzw. zu Anlagen, Bebauungsplan und Umweltbericht.
- Auf Grund der vielen offenen Fragen kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Geräuschemissionen der einzelnen Nutzungen eine höhere als in der Untersuchung ausgewiesene Vorbelastung zu erwarten ist und damit der zulässige Orientierungswert in der Gesamtbetrachtung überschritten wird.
- Unabhängig von der Höhe der Vorbelastung ist bei einem solchen Bebauungsplan zu erwarten, dass die von der konkreten, zukünftigen Nutzung ausgehenden Geräuschimmissionen ermittelt werden und eine bedarfsgerechte auf die tatsächliche Nutzung abgestellte Kontingentierung erfolgt.
- Eine pauschale Ausschöpfung der für Anwohner zu berücksichtigenden Zumutbarkeitsgrenze tags wie nachts ist aus unserer Sicht nicht sachgerecht.
- Der Nachweis, dass die ermittelten Emissionskontingente der tatsächlichen Gesamtemissionswerte entspricht ist nur mittels festgelegter konkreten Nutzung möglich. Deshalb ist ein konkretes anlagenbezogenes Gutachten erforderlich, dass diesen Nachweis erbringt.
- Da es sich vorliegend um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach 4. BImsSchV Anlage 1 – 10.17 Spalte 1 und 2 handelt wird ein Immissionsrechtliches Verfahren nach 9. BImSchV als notwendig erachtet.
6. weiteren Auswirkungen auf die Schutzgüter und Umweltberichte
Der vorliegende Entwurf, seine Ergänzung in Form des Vorhaben- und Erschließungsplanes konnte die mit unserer Stellungnahme zum Vorentwurf vom 23. Oktober 2012 geäußerten Bedenken nicht beseitigen.
Deshalb weisen wir nochmals auf die bereits auf die zum Vorentwurf übermittelten Hinweise hin.
Die der Begründung zu Grunde gelegten Umweltberichte sowohl zur Flächennutzungsplanänderung als auch zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan erscheinen uns in der vorliegenden Form als so nicht abwägungsfähig.
Zunächst ist festzustellen, dass es im Zusammenhang mit dem Zielabweichungs- verfahren erkennbar zu keiner strategischen Umweltprüfung, gemäß dem gesetzlichen Erfordernissen und in Übereinstimmung dem, durch die Gemeinde Mülsen gefassten Aufstellungsbeschluss gekommen ist.
Die im Zielabweichungsbescheid vorgenommene Beurteilung kommt einer strategischen Umweltprüfung nicht gleich.
Diesen Umstand betrachten wir auch als einen Mangel im Verhältnis zu den übergeordneten Planungsebenen, dem Landschaftsprogramm des LEP oder den Fachplanerischen Inhalten der Landschaftsrahmenplanung auf der Ebene der Regionalplanung.
Die angegebenen identischen Umweltziele in den parallel verlaufenden Bauleitplanverfahren, die Darstellung ihrer Berücksichtigung im Sinne von Maßnahmen zur Verminderung von schädigenden Auswirkungen (Tabelle 3 Anl.2 ) auf die Schutzgüter, als auch die im Folgenden, mit der Wirkprognose getroffenen Wertungen, können wie bereits zu wesentlichen Inhalten der Entwürfe ausgeführt, unsererseits nicht geteilt werden.
Die Auswirkungen auf die Schutzgüter stehen der Erreichung der Schutzziele in einem Grad der Abweichung gegenüber, dass wir davon ausgehen müssen dass die von den Planern vorgeschlagene Bewältigungsstrategie und die Maßnahmen dazu nicht ausreichen um zu einem insgesamt positiven Ergebnis in der Abwägung zu kommen.
Diese Feststellung betrifft beide Bauleitplanentwürfe.
Neben den bereits eingangs angeführten Bedenken und Hinweisen zum Artenschutz, des Natur- und Landschaftsschutzes zu den Eingriffsregelungen des Ausgleichs sowie den Immisionsauswirkungen unter besonderer Beachtung der Lärmentwicklung sehen wir eine beeinträchtigende Wirkung durch die vorgesehenen Versickerung der Abwässer in den Untergrund.
Auch wenn die Motorsportarena nahezu 100 Meter von der Schutzzone II des Tiefbrunnens in Wernsdorf entfernt belegen ist, gehört bei einer Tiefe der Trinkwassergewinnungsanlage von über 100 Metern und einer Entfernung von nur 500 Metern zur Brunnenstube das Plangebiet zumindest nördlich der Wasserscheide zum Anströmbereich des Tiefbrunnens.
Mit der vorgesehenen Errichtung einer sogenannten Kompaktkläranlage zur Vorreinigung der Abwässer trifft die Erschließungsplanung keine weiteren Vorkehrungen wie einen Fettabscheider für
die Restaurantnutzung oder einen Leichtflüssigkeitsabscheider.
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Unsere Einwendungen vom 23.10.2012 lauteten wie folgt:
Zu den uns vorliegenden Planunterlagen vom 20.9.2012 geben wir folgende Stellungnahme ab:
Der BUND lehnt die beiden vorliegenden Planungen ab.
Begründung:
I. Vorhabensbezogener Bebauungsplan
1. Artenschutz
Der Artenschutzfachbeitrag hat das Vorkommen von streng geschützter Tierarten (Kreuzkröte und Kammmolch sowie europarechtlich geschützte Vogelarten) im Untersuchungsgebiet bestätigt. Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere in Bezug auf die Auswirkung des Vorhabens auf den Erhaltungszustand der lokalen Population, sind jedoch fachlich nicht haltbar.
Kammmolch
Die europarechtlich geschützte Amphibienart Kammmolch wurde durch die Bearbeiter von BEAK Consult GmbH (hier Dr. Frank Schmidt) und des Naturschutzinstitut Freiberg des Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Sachsen e.V. (hier Marko Olias) außerhalb des Plangebietes in einem 200 m entfernten Kleingewässer im benachbarten Areal der noch in Auskiesung befindlichen Kies- und Sandgrube nachgewiesen.
Aufgrund der räumlichen Trennung vom Eingriff soll deshalb nach Meinung der o.g. Bearbeiter keine Beeinträchtigung der Population des Kammmolches durch die Umgestaltung eines Teils der Kiesgrube in eine Rennstrecke zu erwarten sein.
Dem ist zu widersprechen.
Laut Kartierung- und Bewertungsschlüssel (KSB) Kammmolch des Freistaates Sachsen sind Einzelgewässer oder vernetzte Gewässerkomplexe mit Vorkommen der Art (nachweisliche bzw. potenziell geeignete Laichgewässer) sowie potenziell geeignete Landlebensräume bzw. Wanderkorridore im Umkreis von 400m um die Laichgewässer als Habitatflächen im Sinne von Bewertungseinheiten abzugrenzen. In einem Gewässerkomplex sollten dabei nur aneinandergrenzende Gewässer gefasst werden, die nicht weiter als 400m voneinander entfernt sind.
Mit der o.g. Definition sind damit nicht nur alle erfassten Gewässer im gesamten Bereich der Kiesgrube – d.h. auch die Kleingewässer innerhalb des Planungsgebietes – als Habitat des Kammmolches anzusprechen, sondern auch alle geeigneten Landlebensräume (feuchte Gehölzstrukturen, feuchte Brachflächen) somit die gesamte Kiesgrube. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kammmolch in dem einzigen Erfassungsjahr 2012 nur in einem Gewässer in der Kiesgrube nachgewiesen wurde, in den unmittelbar daneben bzw. im Umkreis von 400 m befindlichen Kleingewässern ähnlicher Ausprägung jedoch nicht. Da die Gewässer als Gewässerkomplex mit einem sehr gut strukturierten Landlebensraum ohne Zerschneidungseinwirkungen anzusehen sind, sind sie mindestens als potenzielle Habitate genauso zu würdigen wie die Gewässer mit dem nachgewiesenen Vorkommen. Hinzu kommt, dass mit dem noch laufenden (genehmigten) Abbau innerhalb der Kiesgrube eine ständige Umstrukturierung des Geländes verbunden ist, so dass sowohl Habitatstrukturen neu geschaffen als auch wieder zerstört werden. Damit kommt den Bereichen eine große Bedeutung als stabiler Lebensraum zu, die nicht mehr abgebaut werden. Gerade diese jedoch sollen durch die geplante Rennstrecke zerstört werden.
Folgt man (richtigerweise) den fachlichen Inhalten des Kartier- und Bewertungsschlüssels, ist somit die gesamte ca. 32 ha große Kiesgrube als Kammmolchhabitat einzustufen. Mit der Überbauung und Umnutzung von ca. 13 ha Kiesabbaufläche zugunsten einer Rennstrecke, Parkplätzen, Zufahrtswegen, Gebäuden und sonstigen technischen Anlagen geht somit ca. 40 % des Kammmolchhabitats verloren. Auf welcher fachlichen Grundlage die Bearbeiter des Artenschutzfachbeitrages schlussfolgern, dass mit dem Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf die Population verbunden ist, muss deren Geheimnis bleiben und entzieht sich unserer Kenntnis.
Hinzu kommt., dass nicht erkennbar ist, ob die vorgenommene Kartierung selbst den Anforderungen des KSB für diese europäisch geschützte Art entspricht. Ausführungen dazu
(auch zur Untersuchung von Landlebensräumen im Umkreis von 5 km sowie Tagesverstecken) sucht man in den ausgereichten Unterlagen vergeblich. Weiterhin fehlen jegliche Bestandszahlen. Eine Einschätzung der Populationsgröße ist damit gar nicht möglich, geschweige denn Aussagen zu deren Beeinträchtigung durch die geplanten Maßnahmen
Kreuzkröte
Landlebensraum der europarechtlich geschützten Art sind vegetationsarme, trocken-warme Standorte mit lockeren, meist sandigen Böden. Als Laichgewässer werden sonnenexponierte Flach- und Kleingewässer aufgesucht. Die Gewässer führen oftmals nur temporär Wasser, sind häufig vegetationslos und fischfrei. Tagsüber verbergen sich die dämmerungs- und nachtaktiven Tiere unter Steinen oder in Erdhöhlen. Als Winterquartiere werden lockere Sandböden, sonnenexponierte Böschungen, Steinhaufen, Kleinsäugerbauten sowie Spaltenquartiere genutzt. Damit ist die gesamte Kiesgrube als Habitat der Art anzusprechen.
Da Jungtiere der Art 1 – 3 km wandern können, besteht zudem eine Verbindung zur östlich gelegenen Kiesgrube (Entfernung 400 – 500 m). Im weiteren Umkreis gibt es keine weiteren geeigneten Lebensräume mehr.
Um die Auswirkungen des Vorhabens auf die Population der Kreuzkröte abschätzen zu können, wäre somit zwingend erforderlich gewesen, die Populationsgröße in beiden Kiesgruben und die Austauschbeziehungen zwischen den Kiesgruben zu ermitteln. Zudem ist der Kartier-Zeitraum (Mai – Anfang Juni) viel zu kurz gewählt, um überhaupt belastbare Aussagen zur Population der Art geben zu können. Die Bearbeiter des Artenschutzfachbeitrages selbst geben in Tabelle 3 als Reproduktionszeitraum April – September an, da kann man nicht mit zwei Begehungen vom 13.5. bis 7.6. fachliche Aussagen treffen.
Mit der geplanten Zerstörung von Land- und Wasserlebensräumen der Art auf ca. 13 ha gehen jedenfalls ca. 40 % der Habitatfläche der Kreuzkröte innerhalb der einen Kiesgrube verloren.
Die im B-Plan geplanten habitataufwertenden Maßnahmen für die Kreuzkröte sind nicht geeignet, den Erhaltungszustand der Population – wie groß diese auch immer ist – zu gewährleisten. Mit der Anlage von einzelnen Tümpeln und dem Abschieben kleinerer Oberbodenbereiche zwischen Parkplatz und Zufahrtsstraße (Maßnahme MA1, geschätzte Flächengröße ca. 0,3 ha, genaue Angaben dazu gibt es in den Unterlagen nicht) kann jedenfalls ein Lebensraumverlust von 13 ha nicht kompensiert werden. Durch den Fahrverkehr und die Parkplatznutzung sind zudem regelmäßige Individuenverluste vorprogrammiert. Die benachbarten Flächen (außer Gehölzen) MA2 und MA3 sollen als gehölzbestandenes Grünland bzw. Streuobstwiese angelegt werden. Auch dies stellt keinen Kreuzkrötenlebensraum dar. Neben der dichten Gras-Vegetation tötet die Wiesenmahd alle darin vorkommenden Amphibien, ggf. also auch darin vorkommende Tiere der Art.
Nach Auffassung der Bearbeiter des Artenschutzfachbeitrages sind angeblich keine erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Population der Kreuzkröte zu besorgen, da diese – nach Anlage von Ersatzgewässern – aufgrund ihrer Mobilität als Pionierart derartige Ausweichlebensräume schnell besiedeln würde und eine strenge Bindung an das Geburtsgewässer nicht bekannt wäre (Bezug auf das Land Hessen). Ostdeutsche Untersuchungen zeigen jedoch, dass auch die Kreuzkröte eine langjährige und offenbar weitaus stabilere Habitatbindung aufweist, als die Bearbeiter annehmen mögen. So belegt eine langjährige Dokumentation, die im Rahmen einer populationsökologischen Studie über einen
Zeitraum von 10 Jahren (1992-2001) auf einem Truppenübungsplatz und über 8 Jahre (1994-
2001) in einem Braunkohlentagebau im mittleren Sachsen-Anhalt erfolgte, dass teilweise eine bemerkenswert hohe und langjährige Standort- (resp. Laichgewässer-) treue erkennbar war, obwohl sich auch dort die Lebensraumstrukturen veränderten (1). Die Besiedelung suboptimaler Ersatz-Habitate ist daher gar nicht gewährleistet. Sicher ist jedoch, dass aktuell im Sinne der Art „funktionierende“ Fortpflanzungsgewässer (6 Tümpel) zu Gunsten der Motorsportarena beseitigt werden sollen. Damit entfallen bei Umsetzung des Vorhabens ca. 40 % der Laichgewässer innerhalb der gesamten Kiesgrube.
Europarechtlich geschützte Vogelarten
Umgriff der Kartierung
Die vorgelegte Kartierung ist nicht ausreichend und dem geplanten Eingriff entsprechend.
Neben der unmittelbaren Zerstörung von Nahrungs- ,Fortpflanzungs- und Ruhehabitaten von europarechtlich geschützter Vögel im Bereich der geplanten Motorsportarena ist eine erhebliche Auswirkung des Planvorhabens in den Lärmemissionen zu sehen. Lärm kann ab einer bestimmten Erheblichkeitsschwelle zur Aufgabe von Habitaten und Einschränkung des Fortpflanzungserfolges führen. Entsprechend der Schallimmissionsprognose erreicht der Lärmpegel im Bereich der geplanten Motorsportanlage tagsüber 70 bis 75 dB(A), an den Rändern (Lärmschutzwälle) 65 bis 70 dB(A), ca. 100m im Umkreis 60 bis 65 dB(A) und bis 300m im Umkreis 55 bis 60 dB(A). Damit wird die allgemein anerkannte Erheblichkeitsschwelle für Vogelarten mit mittlerer Lärmempfindlichkeit 58 dB(A) tagsüber bis in 300m Entfernung vom Vorhaben überschritten. Dazu gehören zahlreiche Waldvögel (Buntspecht, Mittelspecht, Grauspecht, Schwarzspecht, Hohltaube, Turteltaube, Waldkauz, Wespenbussard, Habicht, Mäusebussard, Rotmilan, Kolkrabe u.a.), die in den benachbarten Waldgebieten und Feldgehölzen vorkommen. So ist der nördlich gelegene größere Waldbereich minimal 140 m entfernt, vorgelagerte Feldgehölze liegen im Bereich ab 40 m Entfernung vom Vorhabensgebiet. Bei dieser Gelegenheit sind die dauerhaft geschützten Lebensstätten (z.B. Greifvogelhorste, wiederholt genutzte Spechthöhlen usw.) zu ermitteln.
Ebenso ist eine Erfassung der Vögel während der Mauser-, Durchzugs- und Überwinterungszeiten erforderlich, um die entsprechenden artenschutzrechtlichen Störungstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG beurteilen zu können. Als methodischer Standard bieten sich die Vorgaben nach Niedersächsischer Landkreistag (2011) an.
Neben dem Lärm verursacht der Betrieb einer Motorsportarena optische Störungen (u.a. Bewegungsunruhe durch Fahrzeuge und Menschen, spiegelnde Scheiben von Fahrzeugen und Gebäuden, Beleuchtung), welche von fliegenden Vögeln wahrgenommen werden können. Auf derartige Störungen reagieren z.B. Feldlerchen besonders empfindlich. So kann sich die Habitateignung bis 300m Entfernung halbieren. Aber auch für andere Vogelarten werden Effektdistanzen bis zu 300m angegeben, innerhalb derer die Habitateignung unterschiedlich stark abnimmt. (2)
In der Konsequenz ist eine Kartierung der Brutvögel und Nahrungsgäste in einem Umkreis von mindestens 300m um das Vorhaben und eine Betrachtung der Emissionsauswirkungen des Vorhabens erforderlich, um überhaupt belastbare Aussagen zur Erheblichkeit für die lokalen Populationen treffen zu können.
Abgesehen davon, dass eine Aussage zum Kartierungsgebiet im Artenschutzfachbeitrag selbst fehlt, ist lediglich in Tabelle 3 ein Hinweis auf eine Kartierung im 200m-Umkreis gegeben, der sich jedoch nicht in der Abbildung 6 auf Seite 14 widerspiegelt. Dort sind lediglich Brutreviere im Umkreis von ca. 100m um die Kiesgrube dargestellt. Für die Arten in Tabelle 4 wird gar kein Kartierumgriff genannt.
Die Waldbereiche (Entfernung 150m bis 300m) wurden offenbar gar nicht kartiert, es fehlen entsprechende Arten. In der Konsequenz kann den Aussagen der artenschutzrechtlichen Prüfung wenig bis gar keine Aussagekraft beigemessen werden, die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zur Beeinträchtigung von Populationen sind als fachlich indiskutabel zurückzuweisen.
Im Folgenden werden beispielhaft einige Vogelarten herausgegriffen
Feldlerche
Laut Tabelle 3 (Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung) beherbergen die angrenzenden Agrar- und Grubenstandorte eine stabile Population der Feldlerche, eine Beeinträchtigung würde nur den Verlust eines Teil-Nahrungsraumes entstehen.
Diese Einschätzung ist zurückzuweisen.
Wie oben ausgeführt, reagiert die Feldlerche bis 300m Entfernung empfindlich auf optische Störungen. Offenbar nimmt sie während ihres Singfluges derartige Informationen stärker auf als andere Vögel. Dass angesichts des geplanten Betriebs der Motorsportarena die unmittelbar im Umfeld brütenden zahlreichen Feldlerchen keine Beeinträchtigungen erfahren, grenzt an fachliche Ignoranz. Betroffen sind vielmehr alle kartierten Brutplätze und darüber hinaus weitere Brutplätze im Umkreis von bis zu 300m. Wie viele Brutpaare dies umfasst und ob diese auf den angrenzenden Agrarflächen Ausweichhabitate finden können (möglicherweise sind ja dort alle geeigneten Habitate bereits besetzt), entzieht sich nicht nur unserer Kenntnis, sondern auch der Kenntnis der Bearbeiter des Artenschutzfachbeitrages. Schließlich wurde dies gar nicht untersucht.
Neuntöter
Ob die Neuntöter-Population stabil ist, wie von den Bearbeitern des Artenschutzfachbeitrags angegeben, lässt sich nicht nachprüfen. Es gibt keine fundierte Aussagen in den ausgereichten Unterlagen des Planungsträgers darüber, wie groß sie ist und ob im Umfeld der Kiesgrube, aber außerhalb des Kartierumgriffes, eine ebenfalls so große Neuntöter-Brutdichte nachweisbar ist wie in der Kiesgrube bzw. deren Randbereichen. Möglicherweise ist ja die Kiesgrube ein Schwerpunktbereich des lokalen Vorkommens (davon ist auszugehen, in den strukturarmen Agrarfluren sowie im Wald kommt der Neuntöter nicht vor). Wenn es so wäre, sind die baubedingten und – in besonderem Maße – die betriebsbedingten Auswirkungen ganz erheblich. Denn auch der Neuntöter ist eine Art, deren Empfindlichkeit auf Lärm- und Bewegungsunruhe mittels Effektdistanzen beschrieben wird. Die Einschränkung der Habitatqualität ist in den ersten 100m am größten und nimmt bis 300m ab (Effektdistanz 200m). Damit sind alle kartierten Neuntöter-Brutreviere innerhalb sowie außerhalb der Kiesgrube sowie darüber hinaus bis in 300m Entfernung (z.B. Wald- und Feldgehölzränder, Heckenstrukturen am Siedlungsrand) betroffen.
Unter diesem Gesichtspunkt ist es geradezu lächerlich zu behaupten, dass die neuen Umgrenzungswälle um die Motorsportarena später eine Eignung als Bruthabitat für den Neuntöter aufweisen sollen. Neben der dort zu verzeichnenden Lärmbelastung (65-70 dB(A)) kommen erhebliche Störungen durch die unmittelbar daneben liegende Fahrstrecke hinzu.
Goldammer
Für die Goldammer wird in der anerkannten Fachliteratur eine Effektdistanz von 100m ausgewiesen. Aufgrund des ähnlichen Habitats wie beim Neuntöter sind deshalb die oben gemachten Ausführungen zur erheblichen Betroffenheit auch auf die Goldammer zu übertragen.
Flussregenpfeifer
Der Flussregenpfeifer wurde im Kartierjahr 2012 von den Bearbeitern des Planungsträgers nicht als Brutvogel erfasst. Die späte Kartierung der Bearbeiter des Artenschutzfachbeitrages (Beginn 10.5.2012) kann aber auch keine Information darüber geben, ob eventuell Brutversuche unternommen wurden (Balzzeit des Flussregenpfeifers Ende März/April) und die beginnende Brut vielleicht aus Störungsgründen wieder aufgegeben wurde. Die Verfasser des Artenschutzfachbeitrages unterstreichen das hohe Besiedlungspotential der Kiesgrube, jedoch erst nach Abschluss der Ausgleichsmaßnahmen. Wieso erst dann ? Bereits jetzt gibt es die für den Flussregenpfeifer existenziellen Strukturen (flache Gewässer, offene Kiesbereiche). Weiterhin wäre nach Auffassung von Beak Consult GMBH und NABU-Naturschutzinstitut Freiberg durch das geplante Vorhaben nur eine Beeinträchtigung des Nahrungshabitats gegeben (Wieso eigentlich nur das ? –d. Verf.) und diese würde durch Belassen von kleinen Brachflächen innerhalb der Motorsportarena und die Anlage wasserführender Geländesenken in der verbleibenden Grube gemindert.
Abgesehen davon, dass Maßnahmen außerhalb des Vorhabensbereiches (die verbleibende Grube) nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens sind und daher keinerlei Rechtsbindung entfalten, von daher auch nicht als Minderungsmaßnahmen angeführt werden können, ist das Belassen von kleinerer Brachen inmitten einer Rennstrecke und inmitten von Publikumsverkehr kein Beitrag für das Entstehen eines Habitats des Flussregenpfeifers. Denn auch diese Vogelart ist sehr störungsempfindlich, was sich in der Effektdistanz von 200m widerspiegelt. Deshalb wirken die Störungen aus dem Betrieb der geplanten Motorsportarena selbst noch in den Bereich der angrenzenden Kiesgrube hinein.
Fledermäuse
Alle heimischen Fledermäuse sind bes. geschützte Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie. In den ausgereichten Unterlagen fehlt diese Artengruppe ungerechtfertigter Weise vollständig. Dabei ist davon auszugehen, dass das Gelände der Kiesgrube aufgrund seiner Strukturvielfalt und dem daraus zu schlussfolgernden Insektenreichtum ein wichtiges Nahrungsgebiet für Fledermäuse darstellt. Mit dem Bau einer Motorsportarena sind neben der direkten Zerstörung von Jagdhabitaten auch indirekte Beeinträchtigungen durch Störungen zu erwarten einschließlich Kollisionsverluste beim Fahrverkehr.
Für die Fledermausarten ist daher die Qualität der Nutzung der vom Eingriff betroffenen Flächen zu ermitteln (Vorhabensfläche inkl. Störzonen). Dazu sind wiederholte Netzfänge und ggf. Telemetrierung von Tieren unerlässlich, um den Reproduktionsstatus und ggf. nahe des Eingriffsbereichs gelegene Wochenstuben- oder sonstige Quartiere zu ermitteln.
Die Nähe zum Wald und Feldgehölzen sowie reich strukturierter dörflicher Bebauung mit entsprechendem Großgrün/Gärten lässt eine große Artenvielfalt bei der Artengruppe der Fledermäuse erwarten (z.B. Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Wasserfledermaus, Breitflügelfledermaus, Braunes Langohr), so das auch eine entsprechende Betroffenheit zu prognostizieren ist. Dem Verursacherprinzip entsprechend ist zur Aufklärung der Planungsträger verpflichtet.
Fehlerhafte Behandlung des Artenschutzes
Die oben beschriebenen Mängel bei der Bestandserfassung schlagen vollen Umfangs bei der Frage des gesetzlichen Artenschutzes durch. Dies wird deutlich, wenn man sich anhand der gesetzlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlungen vor Augen führt.
Artenschutzrechtliche Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG beschränken sich im Gegensatz etwa zur Eingriffsregelung oder zu den habitatschutzrechtlichen Vorschriften des § 34 BNatSchG auf sehr konkret umrissene Tatbestände, die für die gesetzlich geschützten Tierarten in den Nummern 1 – 3 des § 44 Abs. 1 BNatSchG beschrieben sind.
„Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,“
Um die Einschlägigkeit dieser Verbote bei der Realisierung des Vorhabens, ihre Vermeidung und ggf. eine Befreiung prüfen zu können, ist es erforderlich, auch die entsprechenden Sachverhalte zu ermitteln. Es sind deshalb
1. die Plätze zu erfassen, an denen es bei der Realisierung des Vorhabens zu einer Tötung von Individuen kommen könnte,
2. Aufenthaltszeiten und Status der im Gebiet auftretenden Arten zu ermitteln, um beurteilen zu können, ob es eine erhebliche Störung geben könnte,
3. Möglichst zeitnah zum vorgesehenen Eingriff Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erfassen.
4. Es sind auch die Phasen im Lebenszyklus der betreffenden Arten zu untersuchen, für die artenschutzrechtlichen Verbote einschlägig sind.
Für die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Tatbestände fehlt es jedoch an einer einschlägigen Sachverhaltsermittlung, demnach wird die Genehmigung des B-Planes zweifelsfreie Schlussfolgerungen für die Zulässigkeit des Vorhabens nicht ziehen können.
2. Eingriffsausgleichskonzept
Unabhängig der Tatsache, dass am Standort der geplante Eingriff bereits aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig ist, muss auch das vorliegende „Eingriffsausgleichskonzept“ abgelehnt werden. Qualität und Quantität der Eingriffsausgleichsmaßnahmen genügen nicht den Anforderungen zum Ausgleich der erheblichen bzw. nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes durch den Bau und Betrieb einer Motorsportarena.
Für den Eingriff infolge Kiessandabbau wurde im Jahre 1992 ein Landschaftspflegerischer Begleitplan aufgestellt. In diesem wurde auch der Eingriffsausgleich für den Kiessandabbau behandelt. Schwerpunkt des Eingriffsausgleichs für den Kiessandabbau bildet demnach die Herstellung eines reichstrukturierten Endzustandes der ehemaligen Abbaufläche mit Flurgehölzen, temporären Gewässern, Sukzessionsflächen usw. Es soll also für den über Jahre andauernden Eingriff in Natur und Landschaft durch den Kiesabbau und die damit im Zusammenhang stehenden Störungen durch Befahrung, Lärm, Beleuchtung auch in den Abendstunden eine weitgehend beruhigte Biotopfläche geschaffen werden. Der Eingriffsausgleich für den Kiessandabbau wurde damit zeitlich verlagert auf den Zeitpunkt nach Beendigung der Abbauaktivitäten. Er ist in diesem Sinne auch nicht verhandelbar und nachträglich zu verringern, weil der Planungsträger 20 Jahre nach Beginn des Eingriffs eine neue Eingriffsberechnung vorlegt.
Die nunmehr vorgesehene Nutzung wesentlicher Teile der Kiessandabbaufläche für eine Motorsportarena konterkariert darüber hinaus den Eingriffsausgleich des Kiessandabbaus. Flächenversiegelung, dauerhafte Störungen durch Verkehr, Begängnis, Lärm, Beleuchtung auch in den Abendstunden beanspruchen direkt die eigentlich als Lebensraum für Flora und Fauna vorgesehene Kiesgrubenfläche.
Im Ergebnis müsste der Planungsträger der Motorsportarena als Verursacher des Eingriffs neben seinen eigenen Eingriffsfolgen den noch offenen Eingriffsausgleich für den Kiessandabbau realisieren. Die dazu benötigte Fläche würde zum einen die Gesamtgröße der ursprünglich vorgesehenen renaturierten Kiesgrube umfassen, da die negativen Auswirkungen des Rennsportbetriebes die Wertigkeit einer unmittelbar angrenzenden Biotopfläche grundsätzlich mindert.
Darüber hinaus wäre natürlich auch für die geplante Versiegelung bisher unversiegelter Fläche, die vom Rennsportbetrieb ausgehenden Störungen, die Zerstörung von Biotopstrukturen usw. eine ausreichend große Fläche zu renaturieren. Allein für die Versiegelung von Boden wäre als
Ausgleich für die Zerstörung des Wasserspeicherfähigkeit und aller anderen Bodenfunktionen entweder eine gleich große Fläche zu entsiegeln oder aber die dreifache Fläche mit Gehölzen aufwertungsfähiges Acker- oder Grünland wieder zu bewalden. Für die Zerstörung des Lep { margin-bottom: 0.25cm; line-height: 120%; } p { margin-bottom: 0.25cm; line-height: 120%; }bensraumes der Kreuzkröte wäre neben entsprechenden Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Tötung von Individuen durch den Rennsportbetrieb die Neuanlage eines Kreuzkrötenbiotops mit Laichgewässern und entsprechenden Landlebensraum notwendig. Gleiches gilt u.a. ebenso für den Kammmolch. Auch wenn dieser gegenwärtig kein Laichgewässer im Bereich der geplanten Rennstrecke hat, ist das gesamte Kiesgrubengelände für diese Art Landlebensraum sowie Wanderkorridor. Entsprechend wären besondere Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Tötung von Individuen sowie ein entsprechender Ersatzlebensraum anzulegen.
Im vorliegenden Eingriffsausgleichskonzept werden die eigentlichen Probleme nicht dargestellt. Vielmehr wird suggeriert, man könnte im neu zuschaffenden Zufahrtsbereich, räumlich eingeklemmt zwischen Parkplatz und eigentlicher Rennstrecke u.a. Lebensraum für die Kreuzkröte sowie eine Streuobstwiese anlegen. Dabei ignoriert der Planungsträger das damit verbundene erhöhte Tötungsrisiko (Gefahr des Überfahrens aller am Boden lebenden Tiere) und die Tatsache, dass solcherart eingegrenzte „Biotope“ keinerlei Entwicklungspotential haben, weil bereits die randlichen Störeinflüsse des Motorsportbetriebes insbesondere den faunistischen Lebensraum erheblich entwerten.
Mit der Anlage von Biotopen an Parkplätzen und Verkehrswegen werden Tiere in Gefahrenzonen gelockt. Weil dieser Todesfallen-Effekt von verantwortungsbewussten Planungsträgern erkannt wurde, werden z.B. seit geraumer Zeit auch keine Ausgleichsmaßnahmen im 200m-Korridor von Straßen angelegt.
Was die rein rechnerische Aufrechnung von Ökopunkten des Planungsträgers betrifft, so ist auszuführen, dass dieses Vorgehen nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht. Ökopunkte entsprechend der „Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen“ können ein (unzulängliches) Hilfsmittel sein, primär ist jedoch das im § 9 SächsNatSchG aufgeführte Verfahren der Kompensation einzuhalten. Dies besagt, dass eine Beeinträchtigung erst dann ausgeglichen ist, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist bzw. die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise ersetzt sind. Dies beinhaltet eine qualitative Komponente, die sich nicht in irgendwelchen Ökopunkten wiederfindet.
So ist die Handlungsempfehlung in keiner Weise geeignet, die gestörten Funktionen des Wasserhaushalts adäquat abzubilden und auszugleichen. So genügt nach der genannten Handlungsempfehlung für den Ausgleich einer Versiegelung von 1 ha Acker eine 0,2778 ha große Bepflanzungsmaßnahme auf Acker, also noch nicht einmal ein Drittel der versiegelten Fläche. Dies ist viel zu wenig. Denn durch Versiegelung von Acker wird der Abflussbeiwert des Bodens (das Maß, wie viel Anteile des auftreffenden Niederschlags abfließt und wie viel ins Grundwasser gelangt) um ca. das Dreifache erhöht. So fließen auf Acker 30 % des Niederschlags ab (Abflussbeiwert 0,3) und 70% gelangen ins Grundwasser. Bei versiegelten Flächen fließen 90 % des Niederschlags ab (Abflussbeiwert 0,9) und es gelangen nur noch
10 % ins Grundwasser. Um die Grundwasserneubildungsrate des Bodens gleich zu halten, müssten demnach mindestens dreimal soviel Flächen bepflanzt werden wie versiegelt wird. Bei
einer Versiegelung von geplanten 4,2253 ha (Bauflächen, Besucherparkplatz, Zufahrtsweg) wären demnach mindestens 12,6759 ha Bepflanzungsmaßnahmen erforderlich, um die Grundwasserneubildungsrate auszugleichen.
Zu dieser Fläche käme dann noch die Ersatzlebensraumfläche (Lebensraumgröße entspricht der Größe der geplanten Motorsportarena) u. a. für Kreuzkröte und Kammmolch dazu, da diese Arten nicht im Wald leben und deshalb eine Kombination der Bepflanzungsmaßnahmen zum Ausgleich durch Versiegelung nicht möglich ist.
Aussagen zu funktionierenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die erhebliche Lebensraum-Beeinträchtigung der Arten wie z.B. Feldlerche, Neuntöter, Goldammer, Flussregenpfeifer, Neuntöter und Fledermäuse fehlen.
Darüber hinaus befinden sich alle Maßnahmevorschläge des Planungsträgers im Störungskorridor der geplanten Rennstrecke und sind bereits deshalb wirkungslos.
Hinzuweisen ist an dieser Stelle auch noch, dass bei einem Eingriff in Lebensräume geschützter Arten gesichert sein muss, dass die Ausgleichsmaßnahmen funktionieren. Eine Überwachung, wie der Planungsträger auf S. 43 der Begründung des Umweltberichts ausführt, reicht da nicht aus.
Angesichts der Maßnahmenvorschläge in den Planunterlagen und der dargestellten Strategie ist nicht erkennbar, dass der erforderliche Eingriffsausgleich für den B-Plan zu bewältigen ist. Damit ist keine Genehmigungsfähigkeit des B-Planes gegeben.
3. Haftung für Biodiversitätsschäden
Mit Blick auf die Regelungen des Umweltschadensrechts und die Gefahr eines Biodiversitätsschadens (in Bezug auf Arten- und Gebietsschutz) erwartet der Naturschutzverband in den nachzubessernden Antragsunterlagen (sofern die Planungen nicht von vornherein aufgegeben werden) klare Aussagen des Antragstellers, inwieweit die von uns angenommenen, in den Planunterlagen bisher jedoch überhaupt noch nicht abgearbeiteten Schäden, die an Habitaten der Arten des Anhangs II FFH-RL bzw. durch Eintritt der Verbote nach Art. 12 FFH-RL bzw. Art. 5 VRL durch abgeschlossene Versicherungen des Betriebsinhabers bzw. der ihn beratenden Gutachter gedeckt sind. Eine Mitverantwortlichkeit der beratenden Gutachter wäre nach Ansicht des Naturschutzverbandes dann zu berücksichtigen, wenn die verschiedenen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände aufgrund der gutachterlichen Empfehlungen für unerheblich erklärt und dann auf dieser Grundlage durch die Behörde eine Genehmigung ohne arten- und habitatschutzrechtliche Ausnahmen erteilt worden ist, der Schaden im Weiteren aber doch eintritt. Die Last zur Sanierung der Schäden dürfte dann nicht nur auf die Genehmigungsbehörde, sondern auch auf die Gutachter des Antragstellers zurückfallen (siehe z.B. Otto 2009).
Wir bitten in diesem Zusammenhang deshalb um Auskunft darüber, ob
die Fachgutachter, die bisher das Ausbleiben der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände bescheinigt haben, gegenüber ihrem Auftraggeber die Gewähr für das Ausbleiben projektbedingter Biodiversitätsschäden bzw. die Wirksamkeit der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen des Artenschutzes abgegeben haben,
dennoch eintretende Biodiversitätsschäden durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung der Gutachter bzw. anderer, für die Umsetzung der Maßnahmen Verantwortlicher abgedeckt sind oder
der Antragsteller seine Fachgutachter von der Übernahme von Haftungsrisiken freigestellt hat und für eventuell geltend gemachte Biodiversitätsschäden selbst aufkommt.
4. Lärm – Schalltechnische Untersuchungen
Den veröffentlichten Planungsunterlagen liegt unter anderem eine „Schalltechnische Untersuchung“ bei mit dem der Vorhabensträger, die „ADAC Rennsportarena Mülsen – Sachsenring Aktiengesellschaft“ den Bedenken der Anwohner und ihren Befürchtungen entgegentritt.
Die auf einer Prognose der Lärmausbreitung gegründete Immissionsberechnung des,
durch die Investoren beauftragten Ingenieurbüros aus Zwickau hat bei uns und bei vielen Betroffenen Zweifel aufkommen lassen, dass die Immissionsrichtwerte die für die Wohngebiete in der unmittelbaren Nähe gelten tatsächlich eingehalten werden.
Von der Interessengruppe des BUND – für Umwelt- und Naturschutz Sachsen e.V. in Mülsen, wurde deshalb eine Plausibilitätsprüfung durch eine unabhängige Prüforganisation für Umweltschutz des TÜV –Nord veranlasst.
Das der Interessengruppe zwischenzeitlich vorliegende Gutachten des TÜV, kommt in seiner abschließenden Beurteilung zu dem Schluss, dass:
1. die angestellten Berechnungen des Ingenieurbüros aus Zwickau keinesfalls die Gewähr dafür bieten, das die zum Schutz der Anwohner geltenden und normierten Lärmpegel eingehalten werden.
2. So sind die örtlichen Verhältnisse, die Ermittlung der Eingangsdaten zur Vorbelastung, die Berechnungsparameter nicht hinreichend beschrieben, so dass vor allem Widersprüche zwischen den Eingangsdaten und den Berechnungsparametern bestehen.
3. Teilweise stehen die wenigen Angaben, die in der Untersuchungen gemacht werden im deutlichen Widerspruch zu weiteren Angaben der Untersuchungen bzw. zu Anlagen, Bebauungsplan und Umweltbericht.
3. Auf Grund der vielen offenen Fragen kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Geräuschemmissionen der einzelnen Nutzungen eine höhere als in der Untersuchung ausgewiesene Vorbelastung zu erwarten ist und damit der zulässige Orientierungswert in der Gesamtbetrachtung überschritten wird.
4. Unabhängig von der Höhe der Vorbelastung ist bei einem solchen Bebauungsplan zu erwarten, dass die von der konkreten, zukünftigen Nutzung ausgehenden Geräuschimmissionen ermittelt werden und eine bedarfsgerechte Kontingentierung erfolgt. Eine pauschale Ausschöpfung der für Anwohner zu berücksichtigenden Zumutbarkeitsgrenze tags wie nachts ist aus unserer Sicht nicht sachgerecht.
Außerdem kann eine Betriebszeit von 7.00 – 22.00 Uhr wochentags und an 25 Wochenenden (bei Abzug der Winterzeit ist das fast wöchentlich) nicht akzeptiert werden. Solche uneingeschränkten Nutzungszeiten sind nicht einmal am Sachsenring möglich.
Als Anlage wird das Gutachten zur Plausibilitätsprüfung beigelegt.
5. Wasser
Nach § 34 des Wasserhaushaltgesetzes darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige Veränderung seiner Eigenschaften nicht gegeben ist. Das heißt für die Planung:
1. Oberflächenwasser aus dem Bereich der befestigten Rennstrecke ist gesondert zu behandeln bzw. abzuleiten.
2. Die Versickerung, bzw. das Eindringen von Kohlenwasserstoffen, LHKW, PAK, PCB, Schwermetallen, Chlorid, Sulfat und Cyanid muss ausgeschlossen werden.
Dazu fehlen genaue Aussagen in den Planunterlagen.
Da sich in der unmittelbaren Nähe der Rennstrecke ein Tiefbrunnen (120m3/d Förderleistung) und viele private Brunnen befinden, ist der Nachweis zu führen, dass keine belasteten Wässer über die Versickerung oder anders in das Grundwasser gelangen können.
Dazu ist durch zyklische Messungen ein Nachweis zu führen.
6. Abwasser
Die vorgesehene biologische Abwasserbehandlungsanlage für häusliche Abwässer ist nicht ausreichend. Da beim Betrieb von Motorsportanlagen oft Öle, Fette und Leichtflüssigkeiten in Abwässern anfallen, müssen diese durch entsprechende Anlagen gereinigt und vom Grundwasser fern gehalten werden.
Nach momentanen Stand der Technik ist es nicht gewährleistet, dass die vorgesehenen verfahren und Anlagen ständig schwankenden hydraulischen und biologischen Belastungen, eine Qualitätsstufe am Ablauf einhalten, die den Ansprüchen für die Versickerung im Grundwasserbereich genügen.
7. Geländeprofilierung
In den Unterlagen wird von einer minimalen Höhe des Schutzwalles von 328 m gesprochen.
Das widerspricht klar dem Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens welches eine maximale Höhe von 328 m vorsieht, wobei sich die Planung dem Gelände anpassen soll. Das heißt , das nicht einmal ein Sichtschutzwall möglich wäre. Außerdem ist zum derzeitigen Zeitpunkt an einigen Stellen schon eine Höhe von 330 m erreicht. Das kann so nicht akzeptiert werden
II. Änderung des Flächennutzungsplanes
1. Bezug zum Landesentwicklungsplan
Nach dem durchgeführten Zielabweichungsverfahren darf der Antragsteller von zwei Zielen des Landesentwicklungsplanes abweichen. Für uns sind aber weiterhin die anderen Ziele für die Planung bindend.
So z.B. wird der Grundsatz G 8.12 weiterhin verletzt. Großflächige Freizeit- und Sporteinrichtungen greifen in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild ein und haben nachhaltige Auswirkungen auf die Umgebung . Die Ansiedlung sollte daher in Gebieten erfolgen, welche dafür belastbar sind. Dabei kommen vor allem Gebiete mit guter Verkehrserschließung in betracht, was im Fall der Motorsportarena nicht gegeben ist.
Gleiches gilt für den Grundsatz G 15.1, dass Gebiete, die überwiegend zu Wohn- und Erholungszwecken genutzt werden, von lärmintensiven Verkehrswegen freigehalten werden sollen. Im Fall der Motorsportarena käme zur Belastung durch die Rennarena selbst noch der Zuführungsverkehr durch Teilnehmer und Besucher.
2. Variantenuntersuchung
Aus unserer Sicht ist die Untersuchung der Varianten für die Planer nur eine Alibifunktion als Auflage aus dem Zielabweichungsverfahren, um die offensichtlich bereits schon vorher für die Betreiber feststehende „beste Lösung“ in der Kiesgruppe Niedermülsen zu bestätigen. Man erhält so den Eindruck, dass die Variantenuntersuchung die Züge eines subjektiv geprägten Gefälligkeitsgutachtens trägt.
Begründung:
1. Der Planungsträger stellt Flächen zur Disposition, die nicht oder nur teilweise zur Verfügung stehen.
2. Bei den Standorten Sachsenring und Viererschacht werden Gegenargumente eingebracht, die beim Standort Niedermülsen noch nicht einmal betrachtet werden bzw. ebenso als Gegenargumente stehen
Bsp.:
- Annahme einer zusätzlichen Belastung des Verkehrsraumes bei den beiden o.g. Standorten, dagegen ungerechtfertigte Negierung dieser Tatsache beim Standort Niedermülsen
- Darstellung nachhaltiger Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden (zusätzliche Versiegelung), Wasser (nachhaltige Störung des Wasserhaushaltes) sowie Fauna und Flora (Störung, Zerstörung ökologisch wertvoller Strukturen) für die genannten beiden Standorte als Ausschlusskriterien, obwohl auch und gerade in Niedermülsen genau diese Beeinträchtigungen mindestens ebenso, bei der Problematik Flora und Fauna in deutlich größerem Maße gegen den Standort sprechen
- deutliche Überbewertung der Verlustes von landwirtschaftlicher Nutzfläche am Standort Sachsenring gegenüber der ökologisch hochwertigen Kiesabbaufolgelandschaft am Standort Niedermülsen. Die intensiv genutzte landwirtschaftliche Nutzfläche in einem vorbelasteten Raum wie am Sachsenring muß bei der Güterabwägung stets hinter Kiesabbaufolgelandschaften mit europarechtlich geschützten Arten wie in Niedermülsen zurückstehen.
- materielle und ideelle Auswirkungen auf benachbarte Grundstücke und Wohngebiete und damit auf Wohn- und Lebensqualität der Anwohner bestehen ebenso in Niedermülsen und nicht nur am Sachsenring und am Viererschacht wie der Planungsträger glauben machen will
Hinzuzufügen ist, dass bei einem objektiven Variantenvergleich monetäre Interessen keine Rolle spielen dürfen. In diesem Sinne ist nicht deshalb der Standort der beste, welchen man am günstigsten bekommen kann sondern ausschließlich derjenige, der die geringsten Auswirkungen für die Umwelt bedingt. Und vorbelastete Standorte (z.B. mit bestehender Bebauung, Autobahnen, Straßen) sind bei geplanten Eingriffen stets den Standorten vorzuziehen, die einen geringeren Landschaftszerschneidungsgrad, weniger Bebauung und damit weniger Vorbelastungen haben.
Das, was der Planungsträger hier als Variantenuntersuchung angeboten hat, genügt jedenfalls nicht diesem Anspruch und ist entsprechend abzulehnen.
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Der BUND LV Sachsen e.V. regt an, die Einwendungen mit der notwendigen Sorgfalt zu bearbeiten. Wir fordern die Einstellung der Planungen zur Rennsportarena und die Rekultivierung der Areale gemäß der vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitpläne.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer