8. Oktober 2014
Stellungnahme zum Antrag auf Zulassung der 1. Änderung und Verlängerung des fakultativen Rahmenbetriebsplanes nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BbergG für den Kiessandtagebau Sermuth I
Sehr geehrte Damen und Herren,
der BUND Landesverband Sachsen e.V. bedankt sich für die Beteiligung im o.g. Verfahren und nimmt nachfolgend Stellung:
Der Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung für das LSG „Thümmlitzwald-Muldetal“ wird zugestimmt.
Begründung:
Mit der geplanten 1. Änderung des fakultativen Rahmenbetriebsplanes für den Kiessandtagebau Sermuth I sollen technologische Anpassungen der Kiessandgewinnung, die Form der Wiedernutzbarmachung (Rekultivierung) sowie die Verlängerung der Gültigkeit des Rahmenbetriebsplanes genehmigt werden. Hintergrund der Änderung ist im Wesentlichen eine im Verhältnis zur ursprünglichen Planung geringere Produktionsmenge, der Erwerb und künftig gemeinsame Abbau der westlich angrenzenden Abbaustätte Leisenau mit Aufbereitung in Sermuth I sowie die Tatsache, dass Verkippungen in grundwassernahen Bereichen, wie sie im Wiedernutzbarmachungsplan im südlichen Teil vorgesehen waren, nicht mehr genehmigungsfähig sind. Als Folge der technologischen Änderungen soll die zugelassene Grenze des Rahmenbetriebsplanes 1996, welche gleichzeitig die Grenze der damaligen Ausgliederung aus dem LSG „Thümmlitzwald-Muldetal“ darstellt, an drei Stellen geringfügig überschritten werden, wofür eine erneute Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung erforderlich wird.
Im Zuge der vorgelegten Planung wurde der Landschaftspflegerische Begleitplan aktualisiert. Im Ergebnis ist festzustellen, dass das neue Wiedernutzbarmachungskonzept die Zielstellung Naturschutz, wie sie bereits 1995 festgelegt wurde, weiterführt. Die Änderungen (z.B. Anlage von Flachwasserbereichen an anderer Stelle als bisher vorgesehen) führen nicht zu Abstrichen der Zielstellung, soweit sie im Verantwortungsbereich des Bergbauunternehmens liegen. Die vorgelegte Bilanzierung belegt, dass auch den Anforderungen aus § 12 Abs. 5 SächsNatSchG bzw. § 2 Abs. 5 NatSchAVO entsprochen wird. Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter /z.B. Wasser) konnten bisher und können künftig nach Aussage der vorliegenden Unterlagen ausgeschlossen werden.
Der beantragten Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung ist daher zuzustimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Petra Weinschenk
i.A. des Landesvorstandes
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