15. Oktober 2014

Stellungnahme zum Bebauungsplan „Rosts Wiesen“ in der Stadt Augustusburg, 2. Entwurf

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Landesverband Sachsen e.V. bedankt sich für die Beteiligung im o.g. Verfahren und nimmt nachfolgend Stellung.

Das Vorhaben wird in der vorliegenden Form abgelehnt.

Begründung:

Die vorgelegte Planung beinhaltet gegenüber der Planung von 2011 folgende Änderungen, welche aus Artenschutzgründen bzw. zur Eingriffsbeurteilung relevant sind:

  • Wegfall der 2. Skipiste im Wald

  • Ausbau eines Waldweges (unterschiedlicher Bestandszustand) zu einer Downhill-Strecke

  • Neubau von Wegen im Bereich Talstation

  • künstliche Beschneiung der Naturrodelbahn auf gesamter Länge

Es wird begrüßt, dass das Planvorhaben hinsichtlich seines Umgriffes erheblich reduziert wurde. Vor allem der Wegfall der 2. Skipiste, welcher mit der Beseitigung von 1,7 ha Wald in Hanglage einhergegangen wäre, wird als positiv wahrgenommen. Dennoch sind die noch geplanten Vorhaben, insbesondere die Errichtung einer Downhill-Strecke und der Neubau von Wegen im Wald, aus unserer Sicht nicht genehmigungsfähig.

Landschaftsschutzgebiet „Augustusburg-Sternmühlental“

Mit der Verordnung des LRA Mittelsachsen vom 10.11.2010 (Verkündung im SächsGVBl. Nr. 4/2011 Seite 151, in Kraft getreten am 25.05.2011) zur Neufestsetzung des LSG ist der Planbereich im Umfang des ersten Entwurfs des Bebauungsplanes „Rosts Wiesen“ angeblich nicht mehr im Umgriff des LSG enthalten.

Diese „Ausgliederung“ wird von uns als rechtswidrig bestritten. Die erhebliche Umgriffs-Reduzierung des LSG hat keine Rechtsgrundlage – weder im § 64 Abs. 8 SächsNatschG noch im § 19 SächsNatSchG.

Zum Zeitpunkt der Anhörung zur Neufestsetzung des LSG (2009 und 2010) lag für das Gebiet „Rosts Wiesen“ kein Bebauungsplan vor bzw. befand sich kein Bebauungsplan im Anhörungsverfahren, um eine Erforderlichkeit für eine „Ausgliederung“ zu begründen. Das Gebiet befindet sich auch nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 des BauGB). Aber auch im Rahmen einer Neufestsetzung im Sinne des § 19 SächsNatSchG bestand kein Anlass, das Gebiet von „Rosts Wiesen“ aus dem LSG auszusparen, da die Flächen und ihre Nutzung (bestehender Ski- und Rodelhang) dem Gebietscharakter nach § 3 Schutzgebietsverordnung, insbesondere der Bedeutung des Gebietes für die Erholung (Wintersport) entsprechen. Davon ist zumindest auszugehen, da die bisherige Entwicklung des Gebietes „Rosts Wiesen“, welche schon 2003 begann und mit dem Neubau von Gaststätte, Funktionsgebäuden und Rodelbahn/Skilift einherging, offenbar auch nicht schädlich für den LSG-Status gewesen kann - für diese Baumaßnahmen wurde jedenfalls keine Befreiung von den Schutzgebietsvorschriften des LSG beantragt. Eine Ausgliederung der angrenzenden Waldflächen aus dem Umgriff des LSG ist erst recht nicht begründbar, tragen diese doch den gleichen Charakter wie die unmittelbar angrenzenden Waldflächen, welche weiter im LSG verbleiben. Im Verfahren der Neufestsetzung des LSG in den Jahren 2009 und 2010 wurde bei der Beteiligung der Naturschutzverbände auch nicht – weder explizit noch mit irgendeinem Hinweis – auf die Umgriffsreduzierung hingewiesen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die äußerst „sparsame“ Information der UNB an die Beteiligten im Anhörungsverfahren der Jahre 2009 und 2010 – Verordnungstext und Kartendarstellung des geplanten LSG-Umgriffs im Maßstab 1 : 25.000 – nicht geeignet ist, Änderungen des Umgriffs im Vergleich mit den bisherigen Schutzgebietsgrenzen überhaupt wahrzunehmen. Da auch die Würdigung nicht ausgereicht wurde, gab es auch keine fachlichen Hinweise auf Umgriffsreduzierungen.

Die Neufestsetzung des Umgriffs des LSG an dieser Stelle ist daher rechtswidrig. Wir gehen daher davon aus, dass das gesamte Plangebiet – auch in der derzeitigen Fassung – weiterhin Bestandteil des LSG ist und die Planung deshalb im Sinne der Schutzgebietsverordnung zu beurteilen ist. Davon ausgehend ist festzustellen, dass der Bereich des Skihanges sowie der Naturrodelbahn in der bisher ausgeübten Nutzung nicht den LSG-Bestimmungen zuwiderläuft, darüber hinaus gehende Nutzungsänderungen, insbesondere die Intensivierung der Nutzung bisheriger Waldwege und –Pfade durch eine Downhill-Strecke und der Neubau von Wegen in bisher unberührte Waldbestände sowie die Beleuchtung und künstliche Beschneiung der Naturrodelbahn werden jedoch aufgrund ihrer negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Arten und Biotope abgelehnt.

Artenschutzbericht, Umweltbericht und Grünordnungsplan

Erfassungstiefe und –aktualität

Für den Artenschutzbericht wurde auf die Erhebungen der Jahre 2007/2008 zurückgegriffen. Neu- oder Nachkartierungen für die relevanten Artengruppen holzbewohnende Käfer, Amphibien, Reptilien, Vögel und Fledermäuse gab es offenbar nicht (siehe Anhang B Artenschutzbericht).

Da keine neuen Erfassungen erfolgten, gelten erst einmal die Hinweise unserer Stellungnahme von 2011 weiter. So fehlen bei den europäisch geschützten Vogelarten Erhebungen für die Zeit des Durchzuges, der Mauser, der Wanderung und Überwinterung. Damit lassen sich Störungen in dieser Zeit überhaupt nicht beurteilen, die entsprechenden Behauptungen im Artenschutzbericht (keine herausgehobene Bedeutung für das Zugverhalten, die Mauser oder die Überwinterung) entbehren der fachlichen Grundlage. Zufallsfunde am zeitlichen Rand der Brutzeiterfassungen füllen diese Lücke nicht auf. Hinzu kommt, dass laut Anhang A des Artenschutzberichtes ein großer Teilbereich zwischen Alaunbach und Bahnlinie nicht bei der Erfassung der Brutvögel kartiert wurde (grüne, nicht schraffierte Fläche), obwohl dort eine bauliche Maßnahme (neue Wegeverbindung zur Talstation) realisiert werden soll und im Bestandsplan ein wertvoller Baumbestand kartiert ist.

Zum Zweiten liegt der Erhebungszeitraum inzwischen 6 bis 7 Jahr zurück. Es ist daher davon auszugehen, dass die Daten veraltet sind. Im Gebiet haben sich zwischenzeitlich Veränderungen ergeben, die sich vor allem auf Vögel, Fledermäuse und holzbewohnende Käferarten negativ ausgewirkt haben bzw. auswirken werden. So musste bei einer Begehung am 13.10.2014 festgestellt werden, dass wertvolle Baumbestände im Plangebiet zwischenzeitlich beseitigt bzw. geschädigt wurden bzw. zur baldigen Fällung markiert sind.

Neue Eingriffe mit Artenschutzrelevanz

Bei der Begehung am 13.10.2014 wurden folgende Biotopeingriffe im Plangebiet registriert, welche nicht in den Planunterlagen aufgeführt sind:

  • Beseitigung eines lt. Bestandsplan wertvollen Baumbestandes im Rahmen der Stützmauersanierung der Drahtseilbahn. Es ist davon auszugehen, dass mindestens 20 bis 30 Bäume gefällt wurden. Der gesamte Bereich ist damit freigestellt, der als besonders geschütztes Biotop gekennzeichnete Alaunbach wurde auf ca. 20 m verrohrt. Für das Vorhaben wurde keine Befreiung von den Schutzgebietsvorschriften beantragt. Mit der Beseitigung des Baumbestandes sind entsprechende Quartiere (Brutbäume, Höhlen und Spalten) für Vögel und Fledermäuse verloren gegangen.

  • Absägen der Baumkronen von mindestens 20 starkstämmigen Rotbuchen im Alaunbachtal. Möglicherweise betroffen sind auch die Biotopbäume B31 bis B37. Für die Maßnahme gibt es keine öffentliche Beteiligung und sonstige behördliche Rechtfertigung (sie ist in keinem Fall zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft zu zählen), eine Befreiung von den Schutzgebietsvorschriften wurde nicht beantragt. Die „geköpften“, bisher das Landschaftsbild prägenden beeindruckenden Bäume sind nun zum Absterben verurteilt.

  • Markierung zahlreicher, teilweise starkstämmiger Laubbäume im unmittelbaren Randbereich der Naturrodelbahn mit einem roten Farbkreuz. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um anstehende Fällmaßnahmen handelt, möglicherweise aus Verkehrssicherheitsgründen, möglicherweise aber auch zur Vorbereitung der geplanten Nutzungsintensivierung des Waldweges. Einige der Bäume haben erkennbare Spalten und sind somit als potenzielle Fledermausquartiere anzusprechen, welche mit der Fällung verloren gehen.

Die o.g. Veränderungen insbesondere des wertvollen Baumbestandes im Plangebiet sind in einer überarbeiteten Planung zu beachten und auf ihre artenschutzrechtliche Bedeutung abzuprüfen. Es ist absehbar, dass die Biotopfunktion des Waldgebietes durch die genannten Fällmaßnahmen erheblich beeinträchtigt wurde bzw. wird.

Verkehrssicherheit

Die Verkehrssicherung im Wald im Bereich der umzunutzenden/neu gebauten Wege ist ein Problem, welches unzulässigerweise weder im Grünordnungsplan und Umweltbericht als Eingriff noch im Artenschutzbericht thematisiert wurde.

Wie sich bei der Begehung am 13.10.14 zeigte, wachsen entlang der Waldwege (Naturrodelbahn, Weg unterhalb des Skihangs, welcher als Downhillstrecke genutzt werden soll) zahlreiche alte und ältere Laubbäume, teilweise mit Baumspalten, Höhlen- und Totholz. Sie sind deshalb als bedeutsam zu vermerken, da die angrenzenden Waldbereiche, wenn sie aus Fichtenforsten bestehen, arm an derartigen, strukturreichen Laubbäumen sind. Es zeigt sich im Vergleich mit den Bestandsplänen 2011 und 2014, dass einige dieser wertvollen Baumbestände nicht mehr in der aktuellen Planung vermerkt sind. So fehlen 2014 alle im Plan 2011 als wertvoll kartierten Bäume entlang des Weges unterhalb des Skihangs (geplante Downhillstrecke), obwohl sie „in Natura“ noch stehen. Es kann nur gemutmaßt werden, dass diese Diskrepanz auf die geänderte Nutzungsplanung dieses Weges zurückzuführen ist. Im Jahr 2011 wurde dieser Weg nur als Wanderweg bezeichnet, im Jahr 2014 ist dafür eine Downhill-Nutzung vorgesehen. Die dort am Wegrand stockenden Laubbäume (Eiche, Esche, Bergahorn, Robinie) weisen bereits jetzt einen hohen Totholzanteil auf, was sie als aktuelle bzw. potenzielle Biotopbäume interessant macht. Nach der aktuellen Rechtssprechung ist für Waldwege eine geringere Verkehrssicherungspflicht vorgeschrieben, da nach § 11 Abs. 2 SächsWaldG das Betreten des Waldes auf eigene Gefahr erfolgt. Es müssen keine Vorkehrungen gegen die typischen Gefahren des Waldes (herabhängende Äste, Trockenzweige, Wurzeln) getroffen werden, insofern müssen diese Bäume nicht zwingend gefällt werden, wenn sie älter werden und der Totholzanteil weiter steigt.

Etwas anderes ist dies bei Nutzungsüberlagerungen auf Waldwegen, hier sind die Verkehrssicherheitsanforderungen deutlich erhöht. Es ist davon auszugehen, dass bei amtlicher Ausweisung des Weges als Downhillstrecke bzw. als Rodelbahn die Bäume, welche unmittelbar am Wegrand stehen, gefällt werden müssen. Dieser Eingriff – dies betrifft auch den Neubau des Weges zur Talstation - ist in der Planung (Umweltbericht, Grünordnungsplan) darzustellen und zu bewerten, denn es wäre unzulässig, diese Maßnahmen vom vorliegenden Verfahren zu „entkoppeln“, indem sie „klammheimlich“ als forstliche Maßnahme deklariert und während oder nach dem Verfahren ausgeführt werden. Sie stellen in jedem Fall einen Eingriff dar, da er ursächlich aus Gründen der geänderten Nutzung vorgenommen werden muss. Mit der Beseitigung zahlreicher aktueller und potenzieller Biotopbäume sind aber auch die Auswirkungen auf die darauf angewiesenen Arten zu untersuchen, insbesondere auf mögliche Verletzungen des Beschädigungsverbotes von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1, Nr.3). Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass allein durch verstärkte Verkehrssicherheitsmaßnahmen an Rodelbahn und Downhill-Strecke zahlreiche aktuelle und potenzielle Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von besonders und streng geschützten Arten betroffen sind, welche bisher nicht bilanziert und bewertet wurden.

Wegeneubau

Mit dem Neubau eines Weges von der Rodelbahn zur Talstation soll in einen kartierten wertvollen Baumbestand eingegriffen werden. Vor Ort ist ersichtlich, dass es sich hierbei um einen mäßig steilen Waldhang handelt, der aktuell keinen Weg oder Pfad aufweist. Es muss also in den Bestand völlig neu eingegriffen werden. Da nicht beschrieben wird, wie dies bewerkstelligt werden soll (im Planentwurf 2011 waren noch mehrere Baumfällungen vorgesehen, im Planentwurf 2014 keine einzige), kann der Eingriff nicht vollumfänglich eingeschätzt werden. Es ist sicher lebensfremd anzunehmen, dass sich der Weg quasi um jeden einzelnen Baum herumwindet und dabei noch eine erhebliche Steigung überwindet, ohne dass in die Hangböschung und damit den Bestand eingegriffen wird. Auch hier sind im Übrigen Fragen der Verkehrssicherheit abzuklären, welche den Baumbestand betreffen. Am höchsten Punkt des geplanten Weges soll ein Felsplateau gequert werden, welches im Zuge der Ausbaumaßnahmen der Talstation entstanden ist. Es ist abzuklären, welchen planerischen Status dieses Gelände besitzt (ist es vielleicht sogar eine Kompensationsmaßnahme für den Bau der Talstation) und ob es als Habitat für Reptilien (Waldeidechse, Glattnatter) relevant ist.

Glattnatter

Auf der Gegenseite der Drahtseilbahn soll der parallel zur Bahn führende Waldpfad ebenfalls zur Downhill-Strecke ausgebaut werden. Im Artenschutzbericht wird für die angrenzenden felsigen Bahnböschungen ein potenzielles Vorkommen der Glattnatter und damit eine Erhöhung des Tötungsrisikos für die Art festgestellt, sollte der Weg ausgebaut werden. Diese Feststellung hat jedoch keine Konsequenz in der Planung. Das kann nicht so hingenommen werden. Wenn wirklich Glattnattern vorkommen (Art mit Berichtspflicht nach der FFH-Richtlinie) wäre der Weg nicht ausbaufähig, da sich das Tötungsrisiko signifikant erhöhen kann. Entsprechend sicher ist das Vorkommen abzuklären. Mit dreimaligen Begehungen im April, Mai und Juni/Juli des Jahres 2007, wie im Artenschutzbericht in Anhang B Tabelle 4 aufgeführt, ist die Art jedenfalls nicht feststellbar. Nach gängigen Fachstandards erfolgt die Erfassung durch 10 Gelände-Begehungen pro Bezugsraum à 1 h an sonnig warmen Frühjahrs- oder Spätsommertagen, im Sommer eher an Tagen mit bedecktem, warmen Wetter unter Meidung der Mittagshitze (Erfassungszeitraum: April bis September).

Feuersalamander

Nach Ausführungen einer Informationstafel am Ende der Rodelbahn ist das Waldgebiet Lebensraum des Feuersalamanders. Die Art ist zwar nicht besonders oder streng geschützt, ist jedoch als national geschützte Art zumindest unter dem Aspekt des Eingriffs zu betrachten. Zudem handelt es sich um eine Schwerpunktart des Artenschutzes im Landkreis Mittelsachsen, deren Vorkommen in den vergangenen Jahrzehnten stark zurückgegangen sind. Sie erhält beim vorliegenden Planvorhaben Relevanz, da durch die geplante Beschneiung der Rodelbahn bis zur Talstation Verunreinigungen des Gewässersystems des Alaunbaches und des Schwarzbaches (durch Beschneiungszusätze), aber auch durch Abschwemmungen/Abtrag von Boden in den Bach durch die verstärkte Rodelnutzung bzw. durch Baumaßnahmen nicht auszuschließen sind. Der Feuersalamander reagiert bei Gewässerverunreinigungen sowie Gewässerverbauungen hochsensibel. In den Unterlagen gibt es jedoch keine Ausführungen zur Art bzw. zu Maßnahmen, welche Beeinträchtigungen der Art ausschließen.

Fangnetze

Auf Seite 24 des Artenschutzberichts wird ausgeführt, dass die Fangnetze am unteren Ende der Skipiste sowie an Gefahrstellen für Vögel und Fledermäuse als Anflughindernis wirken können und zur Verletzung oder Tötung dieser Tiere führen. Sie entfalten damit eine mögliche Barrierewirkung, die den Lebensraum dieser Tiere zerschneidet. Als Vermeidungsmaßnahme wird die nur temporäre Installation der Netze in der Wintersportsaison benannt. Es geht aus den Unterlagen nicht hervor, was als „Wintersportsaison“ gilt. Die Begehung am 13.10.14 ergab jedenfalls, dass die Fangnetze bereits aufgebaut waren, obwohl ein Wintersport in den nächsten Wochen gar nicht möglich sein kann. Es ist sogar zu vermuten, dass sie möglicherweise nach dem Winter 2013 gar nicht abgebaut worden sind. Die Netze wirken in ihrer Länge (z.B. entlang des gesamten Skihanges parallel zur Straße länger als 100 m) und Höhe (bis 4 m) weniger als Barriere für Vögel und Fledermäuse, sondern mehr für größere Tiere wie Rehe, Wildschweine und Feldhasen. Teilweise liegen sie sogar bodennah auf, so dass dort kein Tier hindurch bzw. unter den Netzen hindurch kommt. Die Wirkung dieser Netze ist weder im Grünordnungsplan noch im Artenschutzbericht sachgerecht dargestellt. Eine Vermeidung durch nur temporären Aufbau der Netze ist grundsätzlich nicht erreichbar, da die genannten Tierarten das Gebiet ganzjährig nutzen.

Beleuchtung, Beschneiung

Die Auswirkungen der Beleuchtung und Beschneiung der Naturrodelbahn werden weder im Artenschutzbericht noch im Umweltbericht plausibel dargestellt. Wir verweisen hier auf unsere Stellungnahme von 2011, Punkt 3.6. Die Ausführungen gelten vollumfänglich weiter.

Kompensationsmaßnahmen

Für die Anlage eines Beschneiungsteiches, von mehreren neuen Wegeanbindungen an der Talstation der Drahtseilbahn sowie als Verbindung zwischen dem Sport- und Freizeitzentrum und der Naturrodelbahn ist eine Waldumwandlung von ca. 0,414 ha vorgesehen (nicht gerechnet sind Flächen, welche von Wald in Waldrand/Strauchbereiche umgewandelt werden). Als Kompensation dafür wird durch Nutzung der Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen eine 0,07 ha große Aufforstung (Teilfläche) ermittelt. Damit wird die zu rodende Waldfläche (absolut) nur zu ca. 17 % kompensiert. Das ist zu wenig. Üblicherweise wird bei Waldumwandlungen nach § 8 SächsWaldG eine Kompensation durch Waldneuanlage in einem Verhältnis von 1 : 1 oder mehr durch die Forstbehörde gefordert. Es ist nicht ersichtlich, warum hier davon abgewichen werden soll. Da auch keine anderweitigen Maßnahmen die Waldumwandlung adäquat kompensieren sollen, wird daher eine Waldneuanlage durch Erstaufforstung mindestens in der Größe der Umwandlungsfläche gefordert.

Wie bereits unter Punkt Artenschutzbericht, Umweltbericht und Grünordnungsplan ausgeführt, ist der Eingriff in den Waldbestand auch unter dem Aspekt der Verkehrssicherungspflicht zu bearbeiten. Entweder es werden pauschale Abstandsangaben angesetzt (z.B. 10 m beidseitig der Downhill-Strecke und Naturrodelbahn oder konkrete, nachprüfbare Angaben über die fällenden Bäume gemacht. Sollte die „Köpfung“ der alten Rotbuchen im Alaunbachtal ebenfalls aus Gründen der erhöhten Verkehrssicherheit verursacht worden sein (aufgrund der künftig festgesetzten Nutzung des Weges als „Rodelbahn“ einschließlich Beschneiungsanlagen), ist dieser erhebliche Eingriff in Biotopbestände ebenfalls zu bilanzieren und entsprechend auszugleichen. Ansonsten bitten wir um Beantwortung der Frage, aus welchem Grund die Rotbuchen „geköpft“ wurden und wer dies veranlasst hat.

Fazit:

Aus den o.g. Ausführungen ist ersichtlich, dass der Eingriff in das Waldgebiet über die bisher erlaubte Nutzung hinaus weitaus erheblich eingeschätzt wird, als dies Umweltbericht und Grünordnungsplan vermitteln. Vor allem die Beseitigung von wertvollen Gehölzbeständen durch Wegeneubau und verstärkte Verkehrssicherungsmaßnahmen werden abgelehnt, da sie eine deutliche Entwertung des Waldgebietes aus Artenschutzgründen nach sich ziehen. Es wird deutlich, dass die Mehrbeunruhigung der Landschaft durch Nutzungserhöhung (Rodelbahn, Downhill-Strecke) und dadurch verursachte verstärkte Verkehrssicherheitsmaßnahmen an Bäumen gerade die Bereiche betreffen, welche den ökologisch wertvollsten Baumbestand aufweisen und damit die höchste Habitatrelevanz für Fledermäuse und holzbewohnende Insekten. Es wird daher empfohlen, die wintersportlichen Aktivitäten sowie den Downhill-Bereich auf den bereits genutzten Skihang zu beschränken und das übrige Waldgebiet der naturbezogenen Erholung (Wanderwege) zu überlassen.


Mit freundlichen Grüßen


Petra Weinschenk

i.A. des Landesvorstandes

 

 

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