5. August 2014
Stellungnahme zur 4. Änderung Bebauungsplan Nr. 2-8 „Am Heizwerk“ – Entwurf
Sehr geehrte Damen und Herren,
der BUND Landesverband Sachsen e.V. bedankt sich für die Beteiligung im o.g. Verfahren und nimmt nachfolgend Stellung.
Der 4. Änderung wird nicht zugestimmt.
Begründung:
Das ca. 40 ha große, seit 1992 entwickelte und bisher nur zu einem Teil (ca. 15 ha) bebaute Gewerbe- und Mischgebiet „Am Heizwerk“ befindet sich in der Aue der Zwickauer Mulde und liegt teilweise innerhalb des Überschwemmungsgebietes HQ100.
Auch wenn durch die geplante Deichverlagerung der LTV sowie die Aufgabe von 8 ha Randflächen des B-Plangebietes zugunsten von Grünflächen im Rahmen der 4. Änderung eine theoretische Entspannung der Hochwassersituation HQ100 vor Ort erreicht werden soll, besteht doch weiterhin die praktische Gefahr von Grundwasseranstieg im Gebiet und seine Überschwemmung im Falle eines Extrem-Hochwassers (Hochwasser > HQ100). Dem soll zum Einen durch eine Auffüllung des bestehenden Geländes (5 ha) von 1 bis 2 m entgegen gewirkt werden. Dazu ist geplant, großflächig Geotextil einzubringen, auf welches mehrere Schichten Boden aufgetragen werden. Zum Zweiten sollen die zu errichtenden Gebäude hochwassersicher gebaut werden. Davon betroffen sind ca. 15 ha Gewerbe-/Mischgebietfläche.
Es ist bereits nach dieser kurzen Beschreibung für jeden Ausstehenden erkennbar, dass der Standort nicht geeignet ist, ein Baugebiet welcher Art auch immer zu beherbergen. Es muss festgestellt werden, dass die Ausweisung des Gebietes 1993 nicht nur aus Hochwasserschutzgründen ein Fehler war, sondern das Gebiet viel zu groß geplant wurde. Es ist aufgrund der Kenntnis zahlreicher Bauplanungen in Südwestsachsen bzw. im Umfeld von Glauchau leider ein weiteres Mal zu konstatieren, dass es eine flächendeckende Überversorgung mit Gewerbegebieten gibt, welche trotz der sichtbar fehlenden Nachfrage nicht abgebaut, sondern vielmehr durch neue großflächige Planungen weiter verschärft werden soll (z.B. weitere 26 ha Gewerbegebiete bei Meerane). Angesichts der deutlich zurück gehenden Bevölkerungszahlen und zu erwartenden Überalterung auch in Südwestsachsen ist es nicht begründbar und auch nicht nachvollziehbar, wieso sich plötzlich an allen Orten Gewerbe ansiedeln soll, welches sich selbst in den „Boomjahren“ nach der Wende nicht in dieser Größenordnung niederließ.
Es ist auch kurzsichtig, einen möglicherweise einzuhaltenden Hochwasserschutz für ein Bemessungshochwasser HQ100 als Begründung dafür heranzuziehen, dass der Standort weiter bebaubar wäre. In den vergangenen 12 Jahren gab es in Sachsen bereits dreimal Hochwasserereignisse größer HQ100 (2002, 2010, 2013). In mehreren Fällen wurden auch Deiche mit einem Schutzziel HQ100 überspült. Keiner kann ausschließen, ob dies auch in Glauchau passieren kann (zur Erinnerung: am 4.7.2013 ist sogar die Talsperre Eibenstock übergelaufen).
Die Planrechtfertigung durch den Regionalplan, in welchem für den Standort ein Güterverkehrszentrum ausgewiesen ist, wird durch die vorliegende 4. Änderung unglaubwürdig, da – wie in der Begründung zum B-Plan ausgeführt - auf die planungsrechtliche Festsetzung der aktuell nicht genutzten Bahntrasse verzichtet werden soll. Eine Reaktivierung der Bahnlinie als Transportweg ist daher künftig ausgeschlossen. Damit verliert der Standort nicht nur eine planerische Rechtfertigung, sondern auch eine Begründung gegenüber anderen, hochwassersicheren Gewerbestandorten im Umfeld.
Wir plädieren daher für den aus Hochwasserschutzgründen suboptimalen Standort, dass im Rahmen der geplanten 4. Änderung des Bebauungsplanes für die bereits vorhandenen Nutzungen nur noch eine geringe Abrundung bzw. Lückenfüllung (GE 1 und GE 3) geplant und die bisher noch nicht bebaute Gewerbegebietsfläche GE 2 vollständig als Grünfläche ausgewiesen bzw. als Landwirtschaftsfläche belassen wird.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass selbst mit dieser verringerten Neubebauung unmittelbar hinter der künftigen Deichlinie weitere nicht unerhebliche Sachwerte in Gefahrenlagen eingebracht werden, welche im Falle eines Extremhochwassers zerstört/beschädigt und im Nachgang möglicherweise durch den Steuerzahler entschädigt werden müssen. Es ist dabei aus moralischer Sicht unerheblich, ob es sich dabei um Baugebiete handelt, welche erst nach 2011 ausgewiesen oder um früher aufgestellte B-Pläne bzw. deren Teilflächen, welche bis 2014 noch nicht bebaut wurden, auch wenn dies in rechtlicher Sicht anders bewertet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Petra Weinschenk
i.A. des Landesvorstandes
Diese Stellungnahme als pdf