27. Juli 2014
Stellungnahme zum Entwurf einer Änderung der SächsSchiffVO
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem o.g. Entwurf einer Änderung. Wir nehmen Stellung, soweit wir die von uns vertretenen Belange betroffen sehen. Dazu gehört folgendes:
Zu § 7 Absatz 3 Satz 3:
Es sollte bei der „Kann“-Bestimmung bleiben.
Durch eine „Soll“-Bestimmung entsteht ein notfalls gerichtlich durchsetzbarer Anspruch für Interessenten, eine Gestattung für eine bestimmte Nutzung zu erreichen.
Die im Entwurf vorgesehene „Soll“-Bestimmung bedeutet eine Umkehr der Begründungslast:
Die Behörde müsste erklären, warum sie eine Ausnahme der zuvor genannten Nutzungen nicht gestatten will, während sie bisher nur zu begründen braucht, warum sie eine Ausnahme zulassen will.
Diese Umkehr steht im völligen Gegensatz zur der Intention des Verordnungsgebers in den beiden voran stehenden Bestimmungen. Danach sollen gerade die sogenannten Trendsportarten ohne Wenn und Aber verboten. sein. Dieses zunächst absolute Verbot würde aber durch einen durchsetzbaren Anspruch auf Gestattung ausgehebelt. Die Intention des Verordnungsgebers wird dadurch „auf den Kopf“ gestellt. Der Schutz von Natur und Umwelt, der nach den Sätzen 1 und 2 das Primat hat, würde zurück gedrängt zugunsten von wirtschaftlichen Interessen.
Mit einer „Kann“-Bestimmung bleiben gleichwohl Entwicklungen möglich, denn die Behörde muss auch in diesem Fall von einem pflichtgemäßen Ermessen Gebrauch machen.
Zu § 15 Absatz 2
„Als gemeinnützig anerkannte Körperschaften“ in dieser allgemeinen Bezeichnung von der Verordnung zu befreien, bedarf einer Konkretisierung, um nicht jedem x-beliebigen Verein mit völlig anderem als wasserbezogenem Vereinszweck, die Möglichkeit zu eröffnen, unter Berufung auf die Gemeinnützigkeit z.B. Wasserfahrzeuge auf dem Wasser bereit zu halten.
Eine wirksame Kontrolle ist derzeit und auf absehbare Zeit nicht gewährleistet. Damit würde Mißbrauch Vorschub geleistet ohne wirkliche Notwendigkeit.
Zu § 15 Absatz 3 Satz 2
Die gewählten Formulierungen bedürfen unbedingt einer Konkretisierung: Es ist überhaupt nicht erkennbar, was ein „angemessenes Verhältnis“ und ein „zu erwartender Zugewinn an Sicherheit“ sein soll.
Auch hier wird die Einführung als „Soll“-Vorschrift abgelehnt, weil sie einen Anspruch begründet, der einklagbar wäre.
Denn auch hier sollen die wirtschaftlichen Interessen das Primat gegenüber anderen Interessen erhalten, insbesondere auch gegenüber dem Natur- und Umweltschutz.
Was in der Begründung zum Entwurf als „praktisches Bedürfnis“ bezeichnet wird, zielt nach unserer Einschätzung darauf, den unbedingten Schutz von Natur und Umwelt in die Abwägung mit Interessen zu stellen und als einer der abzuwägenden Interessen zu behandeln, die vielleicht gleichwertig neben z.B. touristischen und wirtschaftlichen Interessen angesehen werden. Dem können wir keinesfalls zustimmen.
Nach unserer Ansicht steht der Schutz von Natur und Umwelt über den Interessen von Nutzern und nicht auf einer Stufe mit und in Konkurrenz zu diesen.
Der Entwurf weicht in den hier angesprochenen Bestimmungen nicht nur von höherrangigem Recht ab oder nutzt evtl. Regelungslücke aus, sondern drängt deren Intentionen zurück und verkehrt diese z.T. in ihr Gegenteil.
Mit freundlichen Grüßen
Petra Weinschenk
i.A. des Landesvorstandes
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