30. Mai 2017

Stellungnahme zur Festsetzung des Naturschutzgebietes (NSG) „Schönbrunner Berg“

Ihre Email vom 12.05.2017

 

Sehr geehrter Herr Schulze,

sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung zum o. g. Verfahren und nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Der Schutzgebietsverordnung kann in der gegenwärtigen Form nicht zugestimmt werden. Der Schutzgebietssatzung wird in Bezug auf das Schutzregime (Ge- und Verbote) zugestimmt. Betreffend des Schutzgegenstands und seiner räumlichen Ausdehnung bestehen Bedenken, da das Naturschutzgebiet wesentliche Teile des FFH-Gebiets „Basalt- und Phonolithkuppen der östlichen Oberlausitz“ ausspart und somit im Gegensatz zu den europarechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland steht.

Begründung:

Der Erlass der Schutzgebietsverordnung für das Naturschutzgebiet „Schönbrunner Berg“ wird grundsätzlich zugestimmt. Die bisherige Schutzgebietssatzung stammt aus den 1960er und bedarf daher der Anpassung an die neuen rechtlichen Vorgaben. Es bestehen weiterhin keine Bedenken gegenüber dem in der Schutzgebietsverordnung festgelegtem Schutzregime in Form der Ge- und Verbote. Diese werden in ihrer Gesamtheit als ausreichend angesehen, um den Schutzzweck sicherzustellen. Eine Veränderung der unter § 5 gefassten zulässigen Handlungen bedarf es lediglich unter Berücksichtigung des besonderen Schutzzwecks unter § 3 Abs. 1 Nr. 8 der Schutzgebietsverordnung. Nach § 5 Nr. 2 der Schutzgebietsverordnung dürfen forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht in der Zeit vom 15. Februar bis 30. Juni durchgeführt werden. Da der Schutzzweck insbesondere die Erhaltung der Ruhe und Abgeschiedenheit des Gebietes als potentielles Brutgebiet von Uhu und Schwarzstorch vorsieht und der Schwarzstorch erst ab September abzieht, sollte die Zeitspanne für unzulässige forstwirtschaftliche Maßnahmen auf den Zeitraum von 15. Februar bis 30. September ausgedehnt werden.    

Hinsichtlich der Gebietsgrenzen des NSG bestehen jedoch aus unserer Sicht Bedenken. Teile der Gebietsgrenzen des NSG umfassen das FFH-Gebiet „Basalt- und Phonolithkuppen der östlichen Oberlausitz“. Weitgehende Teile des FFH-Gebiets werden jedoch nicht von dem Schutzgegenstand des NSG und seiner Gebietsgrenzen erfasst, demnach liegt eine ausreichende Unterschutzstellung dieser Teile des FFH-Gebiets nicht vor. Erfasst werden von der NSG-Schutzgebietsverordnung nicht die Teile des FFH-Gebiets in unmittelbarer Nähe, „Großer Berg“ und „Buchberg“ sowie des „Sonnenhübel“. Weiterhin stimmen die Gebietsgrenzen des FFH-Gebiets-Teils „Schönbrunner Berg“ nicht mit den NSG-Schutzgebietsgrenzen überein. Demnach fehlt eine ausreichende Unterschutzstellung dieser Gebiete, da keine nationalen Schutzgebietsregime bspw. in Form einer NSG- oder LSG-Ausweisung vorliegen. Da gerade wesentliche Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-RL bspw. am Sonnenhübel vorliegen (Hainsimsen-Buchenwälder/Waldmeister-Buchenwälder) und flächenmäßig eine größere Ausdehnung als die am Schönbrunner Berg Vorliegenden haben, erscheint die vorgenommene Abgrenzung nicht sachgerecht bzw. nicht ausreichend. Auch die Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-RL am Großen Berg sind nicht Teil des NSG. Die hier vorhandenen LRT- „Schlucht- und Hangmischwälder“ werden nicht von dem Schutzregime erfasst. Möglich und geboten wäre eine Einbeziehung dieser Flächen in die Schutzgebietsverordnung „Schönbrunner Berg“ oder der Erlass weiterer Schutzgebietsverordnungen für die übrigen Teile. Des Weiteren ist die Überlegung anzustellen, ob die Einrichtung von Pufferzonen und Kernflächen des Schutzgebiets zur Sicherung des Schutzgebietszwecks notwendig und geboten ist.

Dass es einer Unterschutzstellung bedarf, ergibt sich aus § 32 Abs. 2 BNatSchG und Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 FFH-RL. Danach sind die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne von § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären. Von diesen Vorgaben kann nur nach Maßgabe nach § 34 Abs. 4 BNatSchG abgewichen werden, wenn durch die darin benannten Regelungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. Im konkret vorliegenden Fall ist für die Flächen des FFH-Gebiets außerhalb des NSG kein gleichwertiger Schutz gewährleistet, weil insbesondere die Grundschutzverordnung hinter dem Schutzregime des NSG zurückbleibt. Weiterhin sind keine anderen vertraglichen Vereinbarungen oder Ähnliches bekannt, die den Schutz in gleichwertiger Weise sicherstellen. Notwendig ist daher die vollständige Unterschutzstellung nach nationalem Schutzregime der gesamten FFH-Gebiets-Flächen und deren Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne von § 20 Abs. 1 BNatSchG. Anderweitig wird die Bundesrepublik ihrer europarechtlichen Verpflichtung aus der FFH-RL nicht gerecht.    

Wir danken für die Rücksprache und bitten um weitere Beteiligung am Verfahren.

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

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