BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland


30. Juni 2014

Stellungnahme zum bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben Neuaufschluss Kaolintagebau Schletta (Bergwerkseigentum Schletta), Gemarkungen Schletta und Oberjahna, Gemeinde Käbschütztal, Landkreis Meißen

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Landesverband Sachsen e.V. nimmt zum o.g. Vorhaben nachfolgend Stellung;

Dem Vorhaben wird zugestimmt, wenn die Kompensation des Eingriffs sowie die Nachnutzung Naturschutz für jede Abbauphase verbindlich festgeschrieben werden.

Begründung:

Der beantragte Neuaufschluss des Kaolintagebaus Schletta erstreckt sich einschließlich aller erforderlichen Nebenflächen über 27,60 ha (davon ca. 17,60 ha Abbaufläche) auf vorwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen. Im Zentralteil der Fläche ist ein ca. 8.100 m² großes Feldgehölz mit einem kleinflächigen Tagebaurestsee (bes. geschütztes Biotop), dessen Überlauf in nördliche Richtung in den Schlettabach abfließt, vom Abbau betroffen. Der Abbau ist für einen Zeitraum von ca. 40 Jahren konzipiert

Im Jahr 2012 wurde ein Raumordnungsverfahren geführt, in dessen Ergebnis der Tagebau raumordnerisch mit mehreren Maßgaben bewilligt wurde.

Im Gegensatz zur damals eingereichten Planung, in der eine vollständige Verfüllung des Tagebaus nach Abbauende (unter Nutzung von Fremdmassen) mit Nutzungsziel Landwirtschaft vorgesehen war, wird in den vorliegenden Planunterlagen nur noch eine Teilverfüllung mit Abraum sowie Fremdmassen angestrebt. Die nördlichen, nur teilweise oder gar nicht zu verfüllenden Tagebaubereiche, in denen sich ein Restgewässer einstellen wird, sollen dem Naturschutz zur Verfügung gestellt werden. Insgesamt sollen somit ca. 25 ha Intensivacker über eine längere Zeitphase und in drei Teilabschnitten in Anspruch genommen werden. In der Endkonzeption sind ca. 13 ha Restgewässer mit umgebenden Sukzessionsflächen und Gebüschen/Feldgehölzen geplant.

Mit dieser Konzeption, welche langfristig eine ökologische Verbesserung am Standort bewirken kann, sowie mit den zwischenzeitlich vorgesehen Kompensationsmaßnahmen (Kleingewässer mit naturnahem Zulauf sowie Gebüsche/Feldgehölze) kann der Eingriff als ausgeglichen gelten.

Voraussetzung für eine Zustimmung ist jedoch, dass die Nachnutzung Naturschutz im Verhältnis zum Eingriff verbindlich festgeschrieben wird. Der Antragsteller führt in seinen Unterlagen aus, dass die 3. Abbauphase aus seiner Sicht mit Unsicherheiten behaftet ist, da er weder den Bedarf an Kaolin noch das Angebot für die Annahme von Fremdmassen zur Verfüllung abschätzen kann. Im ungünstigen Fall besteht sogar die Möglichkeit, auf die 3. Abbauphase zu verzichten. Die 3. Abbauphase ist bei der vorliegenden Planung jedoch wesentlich für die Nachnutzung Naturschutz, weil das geplante Restgewässer nur im Bereich dieses Abbauteiles entstehen soll. Wenn der Antragsteller oder sein Rechtsnachfolger also auf diese Phase verzichten, ist die geplante Kompensation nicht mehr möglich. Dies gilt es zu unterbinden, umso mehr, da der wesentliche Eingriff (Beseitigung eines bes. geschützten Biotops sowie Rodung von Waldflächen) bereits zu Beginn der 1. Abbauphase erfolgt.

Unsere Zustimmung wird daher daran gebunden, rechtliche Sicherheit zu schaffen, dass auch bei Verzicht auf einzelne Abbauphasen die im Verhältnis dazu erfolgten Eingriffe adäquat kompensiert werden – bedarfsweise durch Etablierung eines Restgewässers einschließlich ökologisch wertvollen Umfeldes bereits im Bereich der 2. Abbauphase. Dies ist im Vorfeld der Genehmigung auf seine praktische Umsetzbarkeit zu prüfen.

Die Forderung basiert auf § 12 Abs. 5 SächsNatSchG, in welchem ausgeführt wird, dass bei größeren oder lang andauernden Eingriffen die Kompensationsmaßnahmen in räumlichen und zeitlichen Abschnitten durchzuführen sind; dazu sind entsprechende, auch die Rekultivierung oder die Wiedernutzbarmachung in Abschnitten berücksichtigende Unterlagen, beispielsweise Nutzungs- und Abbau- sowie Gestaltungs- und Rekultivierungspläne, erforderlich. Die Inanspruchnahme eines neuen Flächenabschnittes kann von der Rekultivierung oder Wiedernutzbarmachung des vorangegangenen Abschnittes abhängig gemacht werden.

Die abschnittsweise Kompensation dient ebenso dazu, artenschutzrechtliche Probleme wie der Wegfall von mehreren Feldlerchen-Brutpaaren zu lösen.

Mit freundlichen Grüßen


Petra Weinschenk

i. A. des Landesvorstandes

 

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Quelle: http://archiv.bund-sachsen.de/media/stellungnahmen/lv_stellungnahmen/detail/browse/30/artikel/stellungnahme-zum-bergrechtlichen-planfeststellungsverfahren-fuer-das-vorhaben-neuaufschluss-kaolint/