25. Juni 2014

Stellungnahme zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „An der Hanischallee“ Marienberg

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Landesverband Sachsen e.V. bedankt sich für die Beteiligung im o.g. Verfahren und nimmt nachfolgend Stellung:

Dem Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes kann aktuell aus Artenschutzgründen nicht zugestimmt werden.

Begründung:

Wie in der „Abarbeitung der Belange des Umweltschutzes“ dargestellt, liegt das Gelände des Bebauungsplanes, welches an den Kaiserteich sowie den Moosbach angrenzt, seit vielen Jahren brach. In Teilbereichen haben sich auf nährstoffarmem Boden (abgeschobener Oberboden) Hochstaudenfluren und lückiger Krautbewuchs etabliert. Da ökologisch hochwertige Biotope unmittelbar angrenzen, ist daher von einer entsprechenden Artenausstattung, insbesondere in der Gruppe der Amphibien (Landlebensraum möglicherweise für Grasfrosch, Erdkröte, Teichmolch, national geschützte Arten) und Vögel (möglicherweise Boden- und Gebüschbrüter, alle Arten europäisch geschützt) auszugehen. Dem generellen Verzicht auf die Erstellung eines Artenschutzfachbeitrages durch den Planungsträger kann daher nicht zugestimmt werden, umso mehr, da auch der bisherige Bebauungsplan keine artenschutzrechtlichen Betrachtungen enthalten hat.

Die Betroffenheit national geschützter Arten ist in der Eingriffsbetrachtung abzuarbeiten. Es ist zu prüfen, ob ein möglicherweise drohendes Verbot nach § 44 Abs. 5 BNatSchG abgewendet werden kann. Dies ist der Fall, wenn der in der Verbotshandlung liegende Eingriff in Natur und Landschaft zulässig ist. Das bedeutet, dass bei nur national geschützten Arten die Behandlung des artenschutzrechtlichen Konflikts auf der Ebene des Bebauungsplans durch Berücksichtigung der Vermeidung und des Ausgleichs des zu erwartenden Eingriffs in der Abwägung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB erfolgt. Vorliegend ist dies insbesondere für die Artengruppe der Amphibien nicht geschehen. Auf zweiter Stufe muss bei europäisch geschützten Arten geprüft werden, ob ein drohender Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 3, und/oder 4 BNatSchG ebenfalls abgewendet werden kann. Auch hier muss der in der Verbotshandlung liegende Eingriff in Natur und Landschaft zulässig sein. Auf der Ebene des Bebauungsplans ist über die Vermeidung und den Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs gemäß § 1a Abs. 3 BauGB in der Abwägung zu entscheiden. Zusätzlich muss die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt und hierfür ggf. erforderliche Maßnahmen ergriffen werden. Die gesetzliche Anforderung gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG, wonach die ökologische Funktion trotz eines Eingriffs weiterhin erfüllt sein muss, kann nicht im Rahmen der Abwägung überwunden werden.

Bei beiden Fällen ist Voraussetzung die Zulässigkeit des Eingriffs. Da uns die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung des ursprünglichen Bebauungsplanes nicht vorliegt, kann nicht festgestellt werden, ob der bilanzierte Eingriff, welcher vor allem durch Versiegelung bisher unversiegelten Bodens entsteht, adäquat ausgeglichen werden soll. Eine Zulässigkeit des Eingriffs kann daher nicht nachgeprüft werden.

Mit freundlichen Grüßen


Petra Weinschenk

i.A. des Landesvorstandes

 

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