12. Juni 2014
Stellungnahme zur ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 der Großen Kreisstadt Marienberg „Ortsteil Niederlauterstein“
Sehr geehrte Damen und Herren,
der BUND LV Sachsen e.V. bedankt sich für die nochmalige Beteiligung im o.g. Verfahren und nimmt nachfolgend nochmals Stellung.
Der 1. Änderung des B-Planes kann nur eingeschränkt zugestimmt werden.
Begründung:
Grundsätzlich ist der Naturschutzverband mit der 1.Änderung des B-Plans Nr. 22 „Ortsteil Niederlauterstein“ einverstanden, da mit der bereits realisierten bzw. noch geplanten Bebauung der schützenswerte Streusiedlungs-Charakter des Ortes Niederlauterstein auch weiterhin erhalten bleibt. Auch wurden die Gebäude nicht innerhalb schützenswerter Biotope errichtet.
Jedoch kann der Schlussfolgerung des Umweltberichtes, dass keine Eingriffs-Ausgleichs-Maßnahmen notwendig sind, weil die Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes durch das Vorhaben unerheblich wären, nicht zugestimmt werden.
Mit den 8 bereits vollzogenen Überbauungen (summiert wurden die Größen der Baufenster) ergeben sich insgesamt 1.980 m², auf denen bisher unversiegelter Boden neu versiegelt wurde. Hinzu kommen 195 m² für die geplante Abwasserentsorgungsanlage.
Die Versiegelung von Boden durch die Errichtung von baulichen Anlagen stellt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 SächsNatSchG einen ausgleichspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Weder im SächsNatSchG noch im BNatSchG wird dabei eine Schwelle genannt, bis zu welcher eine Bodenversiegelung im Sinne der Beeinträchtigung der Schutzgüter Boden („belebte Bodenschicht“), Wasser („damit in Verbindung stehender Grundspiegelwasserspiegel“) noch Naturhaushalt/Landschaftsbild unerheblich sein sollte. Eine Bodenversiegelung von ca. 2000 m² ist auch nicht als unerheblich einzuordnen. Auch angesichts des offensichtlich gewordenen Zusammenhanges von Hochwasserverschärfung und Versiegelung ist es nicht mehr zeitgemäß, von einer Unerheblichkeit von Versiegelungen – selbst in Ortschaften – zu sprechen. Da vorliegend ein B-Plan-Verfahren geführt wird ist, ist auch die Ausgleichsbefreiung des § 34 BauGB nicht anzuwenden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die neue Bodenversiegelung auszugleichen ist, um den gesetzlichen Anforderungen Genüge zu tun. Der Ausgleich kann entweder durch Entsiegelung im Stadtgebiet Marienberg oder durch Begrünungsmaßnahmen, welche den Wasserhaushalt des Bodens im Gebiet entsprechend verbessern, erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Petra Weinschenk
i.A. des Landesvorstandes
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