5. Juni 2014
Stellungnahme zur ersten Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplanes VG Sayda, Rechenberg-Bienenmühle, Neuhausen und VG Seiffen-Deutschneudorf-Heidersdorf
Sehr geehrte Damen und Herren,
der BUND Landesverband e.V. bedankt sich für die Beteiligung im o.g. Verfahren und nimmt nachfolgend Stellung.
Folgenden Änderungen des Flächennutzungsplanes kann vom Grundsatz her zugestimmt werden:
Nr. 1 Photovoltaikanlage (Umwidmung einer bestehenden, versiegelten Gewerbefläche)
Nr. 2 Seniorenwohnanlage Seiffen
Nr. 3 Wohnbaufläche Frauenbachtal Neuhausen (bestehend)
Nr. 4 Biogasanlage Cämmerswalde (bestehend)
Nr. 5 Gewerbegebiet Am Stadion Neuhausen (Korrektur Biotopfläche)
Nr. 6 Sondergebiet Kleines Vorwerk (wurde bereits mit Stellungnahme zum Bebauungsplan zugestimmt)
Nr. 7 Wohnbaufläche Sayda
Nr. 8 Biogasanlage Friedebach (bestehend)
Nr. 9 Biogasanlage Ullersdorf (bestehend)
Nr. 10 Sondergebiet Fremdenbeherbergung Forsthaus Sayda (Umgriff wie Bestand)
Die dabei entstandenen bzw. zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft sind in den jeweils dafür erforderlichen Genehmigungsverfahren (BPlan, BImSchG) darzustellen, zu bewerten und auszugleichen.
Folgenden Änderungen des Flächennutzungsplanes kann nicht zugestimmt werden:
Nr. 11 Mortelgrund
Es ist geplant, über den im FNP des Jahres 2008 dargestellten Bereich Sondergebiet für Fremdenverkehrsnutzung deutlich hinauszugehen. Dabei sollen nunmehr auch Flächen in Anspruch genommen werden, welche im FFH-Gebiet „Flöhatal“ gelegen sind. Dies wird abgelehnt. Es wird eingeschätzt, dass bereits die Abgrenzung des FFH-Gebietes im Bereich Mortelgrund (der Gebäudebestand sowie Flächen zwischen den Gebäudekomplexen sind vom Umgriff des Schutzgebietes ausgespart) die Gewähr bietet, eine standort- und naturverträgliche Erweiterung des touristischen Bereichs zu gewährleisten. Es ist insbesondere nicht aus wirtschaftlichen Gründen bzw. Gründen der Allgemeinheit notwendig, die im FFH-Gebiet liegenden bachnahen Grünlandbereiche bzw. Waldflächen in das Sondergebiet mit einzubeziehen und damit das FFH-Gebiet zu verkleinern. Einer dafür erforderlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung wird keine Aussicht auf Erfolg eingeräumt. Wir fordern, den Umgriff des Sondergebietes auf den der Darstellung im FNP des Jahres 2008 zurückzuführen.
Nr. 12 Kreuztanne
Es ist geplant, über den bereits ausgewiesenen Bereich des Sondergebietes Fremdenverkehr (FNP 2008) deutlich zu Lasten der angrenzenden Landwirtschaftsflächen hinaus zu gehen. Dies lehnen wir bereits aus Gründen der Zersiedelung der Landschaft und der Verfestigung einer entstandenen Splittersiedlung ab. Der aktuelle Umgriff des Sondergebietes gewährleistet für die kommenden Jahre ausreichende Entwicklungsmöglichkeiten, da das Gebiet bis jetzt nur zu einem geringen Teil bebaut wurde.
Nr. 13 Mordstein
Es ist geplant, das Sondergebiet Walderlebniszentrum im Waldgebiet des Grünen Tores deutlich zu erweitern. Sowohl die Erweiterung als auch die bisherige Etablierung dieser massentouristischen Vergnügungsstätte im Wald sowie Landschaftsschutzgebiet und Naturpark wird von uns grundsätzlich abgelehnt. Die Entwicklung dieses Vorhabens zeigt, dass die anfänglich kommunizierte Zielstellung eines sanften Naturerlebnisses mit waldpädagogischen Führungen verfehlt wurde. Statt dominieren Kettensägen-Events, die teilweise von bis zu Zehntausend Besuchern und entsprechenden Lärm- und Verkehrsentwicklungen begleitet werden sowie Geburtstags- und sonstige Festivitäten den Veranstaltungsplan. Dies und die erheblichen und negativen Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft wurden in den Stellungnahmen vom 08.08.2011 und 04.06.2014 (Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Am Mordstein“) sowie 18.11.2013 (Neufestsetzung LSG Osterzgebirge) ausführlich dargestellt. Diese Stellungnahmen werden hiermit zum Bestandteil der Ausführungen zum o.g. Vorhaben erklärt (siehe Anlage).
Neben der Erweiterung des Sondergebietes lehnen wir auch explizit die Umzonierung des Gebietes innerhalb des Naturparks von der Schutzzone II in die Entwicklungszone ab. Vielmehr ist die Entwicklung des Gebietes zu stoppen und der Gebäudebestand sowie dessen Nutzung auf einen baurechtlich genehmigungsfähigen Zustand (Waldarbeiterhütte im Außenbereich für Forstwirtschaft) zurückzuführen. Denn bereits seit dem Jahr 2001 widerspricht die Entwicklung im Bereich Mordstein (Schutzzone II des Naturparks) ALLEN wesentlichen Entwicklungsaufgaben des Naturparkes für diese Schutzzone:
einheitliche Entwicklung und Pflege des Gebietes nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung unter Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge,
Erhaltung, Gewährleistung und Entwicklung des Erholungswertes der Landschaft durch Formen des naturverträglichen Fremdenverkehrs, die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Naturgüter,
Schaffung von Biotopverbundsystemen,
Bestandspflege und -förderung gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Arten
Erhaltung und Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Teillandschaften mit ihrem naturräumlichen Erscheinungsbild.
Die Schutzzonenfestsetzung ist nicht der Beliebigkeit unterworfen. So umfasst die Entwicklungszone nur die Siedlungen sowie den unmittelbar angrenzenden siedlungsnahen Außenbereich, um eine maßvolle Eigenentwicklung der Orte zu gewährleisten. Eine mitten im Naturpark sowie im Wald und LSG siedlungsfern gelegene Siedlungsentwicklung ist weder mit den Grundsätzen noch den Zielen des Landesentwicklungsplanes vereinbar, erst recht nicht mit einer Naturparkverordnung. Da der Naturpark bereits seit 1990 besteht, haben sich i.Ü. später ins Verfahren eingebrachte Planungen daran zu orientieren und nicht umgekehrt.
Wir weisen weiter darauf hin, dass eine derartige bauliche Entwicklung bzw. Nutzungsintensität den Verboten des § 26 Abs. 2 BNatSchG entspricht und somit innerhalb eines LSG gar nicht zulässig ist. Da bisher weder eine Befreiung noch ein Ausgliederungsverfahren für den Bereich des Bebauungsplanes im LSG „Osterzgebirge“ geführt wurde, ist dieser nicht rechtsgültig, die bisherige bauliche Tätigkeit somit illegal.
Wir bitten um weitere Beteiligung im Verfahren und Mitteilung des Abwägungsergebnisses.
Mit freundlichen Grüßen
Petra Weinschenk
Im Auftrag des Landesvorstandes
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