12. Mai 2014

Stellungnahme zum Ersatzneubau 110-kV-Leitung Hagenwerder-Schönbrunn Anlage 230

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung im o. g. Verfahren und nimmt wie folgt Stellung:

Dem Vorhaben wird mit Einschränkungen zugestimmt.

Begründung:

Die ENSO AG beabsichtigt den Ersatzneubau der Anlage 230, 110-kV-Leitung Hagenwerder – Schönbrunn. Dies soll im Wesentlichen auf der bereits vorhandenen Trasse erfolgen, wobei durch neue Gestängearten 21 Masten eingespart werden können. Die Einsparung von Masten ist ein umweltfreundlicher Beitrag der Maßnahme, der aus unserer Sicht begrüßenswert ist. Die Umtrassierung zwischen Mast 217a bis 237a (Ausnahme von der bisherigen Trassenführung) ist positiv zu bewerten, da hierdurch die Entfernung zwischen der Leitung und der Wohnbebauung im Ort Temritz vergrößert wird. Wir bemängeln jedoch, dass auf Seiten des Umweltamtes des Landkreises Bautzen kein Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung angenommen wird. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung soll aus Sicht der Planfeststellungsbehörde keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erbringen, da neben der Umweltverträglichkeitsvorprüfung ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt worden ist. In diesem Fall erwarten wir aber, dass für die Erstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplans spezielle faunistische Untersuchungen über die Eignung der im Untersuchungsraum vorkommenden Tierlebensräume vorgenommen wurden und gerade wegen der fehlenden UVP der Landschaftspflegerische Begleitplan umso genauer und detaillierter ausgearbeitet wird. Daran fehlt es hier.

Wir begrüßen es, dass vor Baubeginn Kontrollen auf das Vorhandensein von geschützten Tieren im betreffenden Gebiet durchgeführt werden. Diese sehen wir als unverzichtbar an, da im betreffenden Untersuchungsgebiet Anhaltspunkte für das Vorhandensein von geschützten Tieren gegeben sind. Als Beispiel dafür dient die Sichtung von zwei größeren Vogelnestern am Temritzer Wasser.

Weiterhin sind unserer Ansicht nach unvermeidliche naturschutzrechtliche Eingriffe nur außerhalb der Vogelbrut- und Nestzeiten durchzuführen. Wir empfehlen dafür das der Baumaßnahme vorausgehende Winterhalbjahr.

Darüber hinaus empfinden wir es als positiv, dass zur Sicherstellung der artenschutzrechtlichen Belange eine ökologische Baubegleitung eingesetzt werden soll. In diesem Zusammenhang bemängeln wir aber, dass die Dauer und Regelmäßigkeit der ökologischen Baubegleitung nicht festgelegt wurde.

Die Feststellung, dass die neuen Masten 184a, 207a, 217 a, 238a, 239a, 257a Bestandschutz genießen, ist nicht zutreffend. Es handelt sich vielmehr um eine Änderung der Anlage, wodurch der Bestandschutz der bestehenden Anlage entfällt. Da für die betreffenden Masten kein Bestandschutz gegeben ist und diese innerhalb von Gehölz- und Waldbiotopen gelegen sind, unterfallen sie der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 14 BNatSchG. Kompensatorische Maßnahmen sind für die Eingriffe nicht ausgearbeitet worden, so dass wir unzureichende Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen rügen. Diese sind ebenso wie die Eingriffswirkungen zu bilanzieren und festzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Petra Weinschenk

i.A. des Landesvorstandes

 

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