Stellungnahme zur Gewährung einer Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG im Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft
Sehr geehrter Herr Hansen,
sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme und bringen folgende Anregungen und Hinweise zur Gewährung einer Befreiung von naturschutzrechtlichen Ge- und Verboten i. S. v. § 67 Abs. 1 BNatSchG ein:
Wir schließen uns den von der naturschutzrechtlichen Fachbehörde vorgeschlagen Nebenbestimmungen an. Eine Befahrung der Schutzzone II sollte nicht vor dem 01. Juli, in Teilabschnitten nicht vor dem 01. August erfolgen.
Die Befahrung der Spree sollte durch ein zeitliches Fenster begrenzt sein, innerhalb dessen die Befahrung erlaubt ist. Dieses zeitliche Fenster sollte sich an natürlichen Abläufen und Gegebenheiten orientieren, beispielweise der Futterversorgung oder Brutzeiten der dort lebenden Tiere. Durch eine zeitliche Begrenzung der Befahrung können anthropogene Störungen der im Schutzgebiet vorhandenen Tiere minimiert werden. Wir schlagen daher vor, die Befahrung der Schutzzone II auf die Zeit zwischen 12 und 16 Uhr zu begrenzen.
Wir erachten es als notwendig, die Anzahl der Touren als auch die Anzahl der Boote zu beschränken. Die Durchfahrten sollten auf maximal 2 Fahrten pro Woche beschränkt bleiben, mit einer maximalen Anzahl 15 Booten pro Fahrt.
Sinnvoll wäre es unserer Ansicht nach auch, jeden Bootsführer vor Fahrtbeginn durch den verantwortlichen Veranstalter über die Belange des Naturschutzes belehren zu lassen. Wie bereits durch den Antragsteller vorgeschlagen, ist diese Belehrung schriftlich durch die Teilnehmer zu bestätigen.
Um den sensiblen Uferbereich zu schützen, erachten wir ein strenges Anlege- und Betretungsverbot als zwingend erforderlich. Wir schließen uns dem Vorbringen der naturschutzrechtlichen Fachbehörde an, dass ein Uferbereich nur ausnahmsweise zur Umgehung von Hindernissen betreten werden darf. Auf ein Pausieren muss der Antragsteller daher gänzlich verzichten. Um weitere Belastungen des Uferbereichs zu verhindern schlagen wir vor, dass Boote generell nicht nebeneinander fahren dürfen.
Die Einhaltung der bestehenden und vorgeschlagenen Nebenbestimmungen müssen von der zuständigen Behörde kontrolliert werden. Eventuelle Verstöße und Schäden durch den Antragsteller oder deren Kunden müssen dokumentiert und sanktioniert werden. Einer Erteilung der Befreiung unter Vorbehalt der Einhaltung der Nebenbestimmungen steht nach unserer Ansicht nichts entgegen.
Die vorgeschlagenen Bestimmungen können aus Sicht des BUND Landesverband Sachsen e. V. ein Nebeneinander von Naturschutz und nachhaltigem Wassertourismus ermöglichen.