10. März 2014
Stellungnahme zu "Errichtung einer Abwasseranlage durch den Zweckverband Wasserwerke Westerzgebirge in Grünhain-Beierfeld im Bereich des Flächennaturdenkmals Moosbachteiche“
Sehr geehrte Damen und Herren,
der BUND Landesverband Sachsen e.V. bedankt sich für die Beteiligung im o.g. Verfahren und nimmt nachfolgend Stellung.
Der Antrag auf Befreiung wird in der derzeitigen Form abgelehnt.
Begründung:
Der Zweckverband Wasserwerke Westerzgebirge beantragt die Befreiung von den Schutzvorschriften für das FND „Moosbachteiche“ in Grünhain, um einen Abwassersammler zu errichten. Die zu diesem Zweck erstellten Planunterlagen geben keinerlei Auskunft, inwieweit durch das Vorhaben Schutzgüter des FND beeinträchtigt werden könnten. Weder ist die FND-Grenze im Lageplan eingetragen, noch der bachbegleitende Baumbestand bzw. sonstige Gehölze und Biotopstrukturen. Ebenso fehlen jegliche Darstellungen oder Beschreibungen, welche den Eingriff beschreiben und bewerten. Dazu gehören u.a. auch Angaben, ob der Bach bzw. Bachabschnitte als besonders geschützte Biotope anzusprechen sind (z.B. unter der Maßgabe, dass derart tief eingebaute Sammler umgebende Feuchtgebiete drainieren können). Weiterhin gibt es keine Hinweise auf eventuelle Alternativen der Sammlerführung und Maßnahmen, die getroffen werden sollen, um den Eingriff zu minimieren (Bauzeitenregelung, Baumschutz, ökologische Bauüberwachung). Mit der völlig unbestimmten Aufzählung der zwischen Vorhabensträger und UNB ausgehandelten Kompensationsmaßnahmen (Rückbau eines Zaunes und Anlage einer Feldhecke – wo, wie groß?), die lediglich im Anschreiben der UNB erwähnt, nicht aber in den Planunterlagen des Vorhabensträger Darstellung finden, können wir uns kein Bild von den geplanten Maßnahmen und ihren Wirkungszusammenhang machen.
Dies ist umso verwunderlicher, da dem Anschreiben der UNB des Landratsamtes Erzgebirgskreis bereits zu entnehmen ist, dass der Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentliches Interesse und aufgrund der geplanten Kompensation stattgeben werden soll.
Sollten der Behörde weitergehende Informationen vorliegen, die eine derartige Entscheidung aus naturschutzfachlicher Sicht gerechtfertigt erschein lassen, so bitten wir um Ausreichung dieser Unterlagen, um uns ebenfalls ein umfassendes Bild machen zu können. Mit den uns vorliegenden Planunterlagen gelingt dies jedenfalls nicht. Wir bitten in diesem Zusammenhang auch, bei der Beteiligung im Befreiungsverfahren die jeweilige Schutzgebietsverordnung für das betreffende Schutzgebiet auszureichen. Unserem Verband liegen diese in der Regel nicht vor. Nur auf dieser Grundlage aber lässt sich der Befreiungsantrag überhaupt seriös bearbeiten.
Als grundsätzlich problematisch – auch außerhalb des FNDs - sehen wir die Errichtung des geplanten Sammlers innerhalb des nach § 24 SächsWG festgesetzten Ufer- und Gewässerrandstreifens. Nach § 24 Ab. 2 SächsWG schließt sich an das Ufer landwärts ein zehn Meter, innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen fünf Meter breiter Gewässerrandstreifen an. Die Gewässerrandstreifen sollen vom Eigentümer oder Besitzer standortgerecht im Hinblick auf ihre Funktionen nach § 38 Abs. 1 WHG bewirtschaftet oder gepflegt werden. § 38 Abs. 1 WHG besagt, dass Gewässerrandstreifen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen dienen.
Der geplante Sammler soll in weiten Teilen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, d.h. im Außenbereich entlang des Moosbaches verlegt werden. Im Außenbereich ist der Gewässerrandstreifen aber nicht 5 m, wie in den Planunterlagen ausgeführt, sondern 10 m breit. Darauf bezieht sich auch das Bebauungsverbot des § 24 Abs. 3 SächsNatSchG.
Ob der Abwassersammler gerade an dieser Stelle wasserwirtschaftlich notwendig ist bzw. standortgebunden ist, so dass von dem Bebauungsverbot abgewichen werden kann, wird von uns bezweifelt. Zumindest sind den Planunterlagen keine diesbezüglichen Erklärungen zu entnehmen. Dem Lageplan Nr. 1.3 ist sogar zu entnehmen, dass der Sammler streckenweise nur ca. 2,50 m von der Uferlinie des Moosbaches entfernt eingebaut werden soll. Aber auch wenn der Sammler 5 m und weiter von der Uferlinie errichtet werden soll (z.B. beim Schacht Ueb04, dort 7,50 m), ist aufgrund der in den Planunterlagen angegebenen Baufeldbreite von 10 m eine Beeinträchtigung des Gewässerrandstreifens nicht ausgeschlossen. In jedem Fall reicht diese in den Uferbewuchs des naturnahen Baches hinein. Eine Beeinträchtigung von standortgerechtem Uferbewuchs ist jedoch nach § 24 Abs. 2 SächsWG auszuschließen. Zudem verstößt sie gegen die Vorgaben der WRRL, die für alle Gewässer den guten ökologischen Zustand fordert. Wir verweisen auch darauf, dass derart nah an der Uferlinie eingebaute Leitungen im Hochwasserfall schnell beeinträchtigt werden können.
Zusammenfassend bitten wir, die angesprochenen offenen Fragen in den Planunterlagen nachvollziehbar und mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit zu bearbeiten und uns daraufhin nochmals zu beteiligen.
Mit freundlichen Grüßen
Petra Weinschenk
i.A. des Landesvorstandes
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