BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland


19. Januar 2014

Stellungnahme zum Antrag auf Befreiung von den Geboten und Verboten des LSG „Unteres Erzgebirge“ zum Vorhaben „Neubau Skywalk am Berghotel Augustusberg“

 

Sehr geehrte Damen und Herren,


der BUND Landesverband Sachsen e.V. bedankt sich für die Beteiligung im o.g. Vorhaben und nimmt nachfolgend Stellung.


Dem Vorhaben wird mit Einschränkungen zugestimmt.


Begründung:


Der Antragsteller plant eine gläserne Aussichtsplattform in der Nähe des Berghotels Augustusberg. Sie soll oberhalb der bereits bestehenden Aussichtsterrasse errichtet werden, diese praktisch „überhöhen“. Die Stütze des Bauwerkes soll im Bereich des vorhandenen Plateaus in den Sandsteinfelsen gegründet werden.


Die Maßnahme wird in den Unterlagen des Antragsantragstellers in Ihren Auswirkungen auf die Umwelt und das Landschaftsbild umfassend beschrieben. Es handelt sich um einen anthropogen vorgeprägten Standort, der vorhandene Aussichtspunkt ist weiterhin im Regionalplan erwähnt. Die Unterlagen legen dar, dass die Ausführung der Maßnahme sowohl landschaftsbildverträglich als auch ohne Eingriff in schützenswerte Biotopbestände sowie Habitate erfolgen soll. Wenn die nachfolgenden Ergänzungen der Antragsunterlagen im Sinne des Eingriffsausgleichs erfolgen, kann der Befreiung von den Schutzgebietsvorschriften zugestimmt werden.


Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Bei der Baumaßnahme sind voraussichtlich 6 Bäume (Birke und Waldkiefer) zu roden. Der Vorhabensträger gibt in der Ersatzmaßnahme EB1 an, dass im Plateaubereich Ersatzpflanzungen standortheimischer Laubgehölze erfolgen sollen, nennt jedoch nicht die genaue Anzahl und verweist auf die Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen in Sachsen. Darin wird für den Verlust von Einzelgehölzen auf die örtliche Baumschutzverordnung verwiesen. Dem BUND liegen keine Erkenntnisse vor, ob es eine solche gibt. Wenn ja, ist die Anzahl und Art der Ersatzpflanzungen anhand der Satzung bereits in der Antragsunterlage zu benennen. Wenn es keine gibt, ist lt. Handlungsempfehlung der Planungswert der Gehölze heranzuziehen. Dieser ist ebenfalls bereits in der Antragsunterlage zu benennen und die daraus abzuleitende Anzahl und Größe der Gehölze festzulegen. So, wie es in den Antragsunterlagen steht, ist der Ersatz unbestimmt.


Bei der Durchführung des Vorhabens ist mit einer Versiegelung von 135 m² (10 m² für Fundamente, 125 m² Zuwegung) auszugehen. Um die Auswirkung der Versiegelung zu minimieren, wird in der Antragsunterlage unter Konflikt B 3 ausgeführt, dass eine wassergebundene Oberfläche eingebaut werden kann. Ausgleichsmaßnahmen für die Versiegelung selbst werden nicht geplant. Eine Versiegelung im Außenbereich ist jedoch immer ein ausgleichspflichtiger Eingriff. Man kann den Ausgleichbedarf verringern, indem nur eine Teilversiegelung erfolgt. Diese ist jedoch verbindlich festzuschreiben (keine „kann“-Regel). Entsprechend sind die Unterlagen zu präzisieren. Die verbleibende, unumgängliche Versiegelung durch die Fundamente und die anteilige Teilversiegelung für den Weg ist ebenfalls auszugleichen – z.B. durch die Anlage weiterer Gehölzstrukturen.


Die Unterlagen sind entsprechend zu ergänzen.


Mit freundlichen Grüßen

 

Petra Weinschenk

i.A. des Landesvorstandes

 

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Quelle: http://archiv.bund-sachsen.de/media/stellungnahmen/lv_stellungnahmen/detail/browse/38/artikel/stellungnahme-zum-antrag-auf-befreiung-gem-67-bnatschg-sowie-39-saechsnatschg-von-den-geboten/