13. Dezember 2013
Stellungnahme zum Flächennutzungsplan der Stadt Riesa
Sehr geehrte Damen und Herren,
der BUND Sachsen e.V. bedankt sich für die Beteiligung im Verfahren und gibt hiermit als Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB eine Stellungnahme zum Entwurf des Flächennutzungsplans (FNP) ab. Zugleich erheben wir mit den nachfolgenden Ausführungen Einwendungen nach § 3 Abs. 2 BauGB.
Der BUND Sachsen e.V. hegt schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit des laufenden Bauleitplanverfahrens.
Die Öffentlichkeit ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1.
Maßgeblich ist insofern zusätzlich die SUP-Richtlinie, deren Zielsetzung nach ihrem Art. 1 darin besteht, zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden. Ziel ist es dabei, frühzeitig auf potentielle Umweltbelastungen reagieren zu können, fachlich valide Alternativenprüfungen durchzuführen und auch mögliche kumulative und synergetische Umweltauswirkungen gezielt zu erfassen. Dies ist auch Ausdruck des europäischen Vorsorgeprinzips nach Art. 191 Abs. 2 Satz 2 AEUV, auf dem die europäische Umweltpolitik beruht, und notwendige Grundlage einer nachhaltigen Entwicklung. Eine verstärkte Beteiligung betroffener Behörden und der Öffentlichkeit soll nicht nur die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der für die Prüfung bereitgestellten Informationen gewährleisten, sondern auch für eine Transparenz der Entscheidungsfindung sorgen.
Eine Erfüllung dieser Anforderungen im vorliegenden Verfahren ist bisher ersichtlich nicht gewährleistet, da eine Beteiligung der Öffentlichkeit zu unterschiedlichen Planungsvarianten nicht stattgefunden hat. Dies wiegt vor allem deshalb schwer, weil die Stadt Riesa zwar im überwiegenden Teil des Plangebietes nur Bestandsfestschreibungen vornimmt, aber in bestimmten Planbereichen (z.B. Hafen, Gröba) das Ziel einer grundlegenden Umgestaltung der Gebietsstruktur verfolgt, die insbesondere für die betroffene Wohnbevölkerung zu massiven Eingriffen in Grundrechtspositionen, vor allem aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, führt. Mit diesen Menschen müssen Stadtrat und Verwaltung reden.
Es ist offenkundig, dass die Stadt Riesa mit dem vorliegenden FNP vor allem das Ziel verfolgt, den Industriestandort um den Stahlwerksstandort der Feralpi Stahl in Gröba weiterzuentwickeln. Die bestehende unmittelbare Nachbarschaft zur Wohnbebauung ist der Stadt Riesa bekannt, gleichfalls die hierdurch seit Jahren bestehende Konfliktsituation, verursacht durch eine Gemengelage, deren zunehmender Verschärfung die Stadt Riesa bisher in keiner Form wirksam entgegengetreten ist.
Bereits in der Vergangenheit hat es offenbar Versuche gegeben, vorrangig die vorhandenen industriellen Nutzungen zu stärken. Der BUND Sachsen e.V. verweist diesbezüglich auf die umfangreiche Sachverhaltsdarstellung in den privaten Einwendungen der Anwohner aus der Paul-Greifzu-Straße (liegt uns vor) zu den bauleitplanerischen Versuchen der Vergangenheit.
Der BUND Sachsen e.V. fordert die Stadt Riesa auf, die zum Teil erheblichen Bedenken ernst zu nehmen und ihre Verfahrensgestaltung grundsätzlich zu überdenken.
Der jetzt vorliegende Entwurf des Flächennutzungsplans ist angesichts der Tatsache, dass eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu den jetzt beabsichtigten Planungen nicht stattgefunden hat, ein Schritt in die falsche Richtung.
Hierfür ist vor allem ausschlaggebend, dass sich die Stadt Riesa im Jahr 2008 einen „Masterplan“ hat erstellen lassen, der zu dem Schluss kam, dass allein zu privatnützigen Zwecken Planungen, die enteignende Wirkung haben, nicht umgesetzt werden können. Schon im Jahre 2007 war eine Gesamtmaßnahme in Form der Festsetzung eines Entwicklungsgebietes nach §§ 165 ff. BauGB geplant, die mit dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit der Firma Elbe – Stahlwerke Feralpi GmbH (ESF) zum Erwerb von Anwohnergrundstücken verbunden war. Eine vorherige Information der Anwohner erfolgte nicht. Anlass für die damalige Planung einer Maßnahme mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung war der unternehmerische Wunsch nach Ausweitung der Stahlproduktion mit Anbindung des Stahlwerkes an den Hafen.
Im städtebaulichen Entwicklungskonzept 2020, das bisher der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurde, aber dem BUND Sachsen e.V. vorliegt, heißt es
„Aufgrund der Verflechtung verschiedener Flächennutzungen in der Stadt Riesa sind Konflikte hinsichtlich schädlicher Umwelteinwirkungen nicht vermeidbar. Langfristig ist daher die Entflechtung von Wohnen und Gewerbe notwendig. Im Rahmen der vorgesehenen städtebaulichen Rahmenplanung (Masterplan) sind Aspekte des Immissionsschutzes und umweltschützende Belange zu berücksichtigen. Dabei wird der Bereich zwischen Stahlwerk und Hafen (Paul-Greifzu-Straße) ein Handlungsschwerpunkt sein. Durch den geplanten Ausbau des Containerhafens auf der Hafensüdseite werden die Lärmemissionen in diesem Bereich zunehmen. Die Planungen werden derzeit mit den zuständigen Ämtern und Behörden abgestimmt. Der Bau des Containerterminals erfolgt nach dem heutigen Stand der Technik.“
Durch die Stadt wurden dann im Jahr 2009 wiederum nur intern insgesamt 4 verschiedene Entwicklungsszenarien, nämlich eine Priorität Gewerbe und Industrie, eine Priorität Wohnen, ein Miteinander von Wohnen, Gewerbe und Industrie sowie ein Nullszenario diskutiert. Die Bevölkerung war von diesem Diskussionsprozess abgeschnitten, allerdings wurde offenbar intensiv die Kommunikation mit Stahlwerks- und Hafenbetreiber gepflegt, wie die Unterlagen nahelegen.
Im Jahr 2013 legt die Stadt Riesa nun ohne vorherige Beteiligung der Öffentlichkeit den Entwurf eines Flächennutzungsplans vor, der in der Umgebung des Stahlwerkes vorhandene Wohnnutzungen pauschal in Mischgebiete einordnet und das letzte vorhandene Wohngebiet mit Gewerbegebieten, Industriegebieten und Sondergebieten praktisch umzingelt. Der Ortsteil Gröba besteht zwischen Hafen, Elbe und Bahnlinie nach dem vorliegenden Entwurf praktisch nur noch aus gewerblich-industrieller Nutzung, die vorhandene Wohnnutzungen förmlich erdrückt, wie auf der Planzeichnung deutlich erkennbar ist. Wie der Entwurf des Flächennutzungsplans belegt, hat sich die Stadt Riesa ohne öffentlichen Diskussionsprozess für die Entwicklung des Ortsteils Gröba hin zu einer prioritären Gewerbe- und Industrienutzung entschieden.
Es wäre zu begrüßen gewesen, wenn die Stadt Riesa nach der langjährigen Erfahrung mit den vorhandenen Konflikten den Versuch einer Lösung der Situation gemeinsam mit den Bürgern und den Unternehmen gesucht hätte. Nur die Stadt hat die Möglichkeit, durch eine vorausschauende und gut kommunizierte örtliche Bauleitplanung als neutrale Instanz aufzutreten und sich um all ihre Bürger zu sorgen, sich sowohl für die Belange der Wirtschaft als auch der schützenswerten Wohnbevölkerung einzusetzen und dafür zu sorgen, dass der Diskussionsprozess unter den Beteiligten auf Augenhöhe geführt wird. Die Stadt Riesa hat bisher die ihr nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz verbürgten Möglichkeiten der kommunalen Planungshoheit nicht hinreichend betrachtet und ist den ihr durch § 1 Abs. 6 BauGB auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen.
Wenn die Stadt Riesa tatsächlich als ein primäres Ziel verfolgt, die derzeit bestehenden Nutzungskonflikte zwischen industrieller Flächennutzung und privater Wohnnutzung im Bereich zwischen Bahnhof und Hafen städtebaulich zu entschärfen, dann wäre zu erwarten, dass es eine ihrer nachfolgenden Zielsetzungen ist, einen gerechten Interessenausgleich zu verwirklichen und dass dieser sinnvollerweise unter direkter Einbeziehung aller unmittelbar Betroffenen umgesetzt wird. Der bislang eingeschlagene und in den Planungsunterlagen nachgezeichnete Weg, primär die Wirtschaftsinteressen einzubeziehen und die privaten Wohnnutzungsinteressen nachrangig zu behandeln, wird der politischen Verantwortung der Stadt Riesa gegenüber ihren Bürgern und ihrer gesetzlichen Verpflichtung u.a. gemäß BauGB nicht gerecht.
Darüber hinaus ist es verfahrensökonomisch ineffizient und politisch unklug, die primär betroffenen Bürger nicht von Anfang an intensiv zu beteiligen, um gemeinsam nach der besten Lösung zu suchen. Diese kann letztendlich unter Umständen natürlich auch in einer Änderung der Flächennutzungskategorie und in einer schrittweisen Nutzungsentflechtung von Wohnen und Industrie – zugunsten des Wohnens oder zugunsten der Industrie – bestehen. Diese Zielsetzung sollte dann aber die Interessen aller Betroffenen gleichwertig berücksichtigend umgesetzt werden. Das ist insbesondere nur dann möglich, wenn von Anfang an glaubhaft, verlässlich und konsequent bis zum Abschluss der Planung so verfahren wird, dass die Planungsverantwortliche alle Betroffenen gleichwertig behandelt und dass bei nachteiligen Wirkungen und planungsverursachten Wertminderungen ein objektiv angemessener und gerechter Wertausgleich für die Planende eine Selbstverständlichkeit ist und dieser garantiert realisiert wird.
Der BUND Sachsen e.V. fordert deshalb einen Abbruch oder eine Unterbrechung des vorliegenden Aufstellungsverfahrens und die Bewertung und Konkretisierung von Entwicklungsalternativen unter Beteiligung aller von den Planungen für den Stadtteil Gröba und den Hafen Betroffenen. Hierfür müssen sinnvolle Planungsvarianten entwickelt, bewertet und unter Einschluss der Vorschläge der betroffenen Öffentlichkeit öffentlich diskutiert werden. In die Variantenbewertung müssen auch gesicherte Zusagen über angemessene Entschädigungen für planungsverursachte Wertminderungen privaten Eigentums oder industrieller Nutzung eingehen.
Von diesen grundsätzlichen Bedenken abgesehen, weist der BUND Sachsen e.V. auf folgende Gesichtspunkte in den ausgelegten Unterlagen hin:
Der Wohnbedarfseinschätzung für die Wohnraumentwicklung ist zu entnehmen, dass das Stadtzentrum und einzelne Gebiete mit Gründerzeitbebauung von erheblichem Leerstand betroffen sind. Auch im Rahmen der Wohnbedarfsprognose 2025 wird angenommen, dass im Prognosejahr mit einem Überangebot von ca. 51 ha Wohnfläche zu rechnen sei. Die neu ausgewiesenen Wohnbauflächen sind deshalb nicht plausibel. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der angeführten Gründe für den Leerstand in Form eines Trends zu Singlehaushalten und einem Rückgang des Bedarfs an Mehrfamilienhäusern verbunden mit einem gestiegenen Interesse an Eigenheimen. Auch unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen ist im Interesse des möglichst sparsamen Umgangs mit Grund und Boden vorrangig ein Umbau im Bestand anzustreben.
Erstaunlich ist, dass die Ausweisung von Flächen des produzierenden Gewerbes ausdrücklich nicht den Zweck verfolgt, neue Arbeitsplätze zu schaffen. Die Planunterlagen (Seite 54) sprechen hier nur von einem Arbeitsplatzerhalt. Lediglich im Dienstleistungssektor sollen durch die Planung auch zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden.
Eine Entwicklung des Geländes des ehemaligen Arupharmaziewerkes Riesa hat eine Größe von ca. 5,8 ha erscheint angesichts der bestehenden Altlastenproblematik zweifelhaft. Die Eignung der Fläche für die Erfüllung des Planungszwecks ist damit fraglich.
Soweit angenommen wird, dass sich innerhalb der geplanten gewerblichen Baufläche an der Paul-Greifzu-Str./Uttmannstraße straßenbegleitend kleine, nicht störende Gewerbebetriebe befinden und die Häuser teilweise bewohnt sind, verkennt dies das Gewicht der vorhandenen Wohnnutzungen. Die Planungsunterlagen setzen sich mit den durch die Planung aufgeworfenen Immissionskonflikten nicht angemessen auseinander. Wertminderungen für die betroffenen Grundstückseigentümer werden – soweit ersichtlich – gar nicht betrachtet.
Die Ausführungen zum Schiffsverkehr (Seite 60 f.) belegen, dass ein Bedarf für den Ausbau des Hafens nicht besteht. Die für die Planung verwendeten, mehr als zehn Jahre alten Daten belegen, dass die Umschlagskapazität nicht einmal zu 50 % ausgeschöpft ist. Es ist anzunehmen, dass die Umschlagszahlen in den vergangenen Jahren noch weiter zurückgegangen sind. Die Personen-Elbfähre Riesa, die als Traditionsbetrieb eine durchaus schützenswerte Bedeutung hat, erfordert einen Ausbau des Hafens ersichtlich ebenfalls nicht.
Die Auswirkungen der Umgestaltungen im Ortsteil Gröba auf Schulen und Berufsbildungseinrichtungen werden nicht problematisiert. Dies ist zu ergänzen.
Die Planunterlagen sind insoweit missverständlich, als Sondergebiete im Bestand nach § 1 Abs. 2 Nr. 10 BauNVO angegeben werden, obwohl die Stadt Riesa bisher nicht über einen rechtswirksamen Flächennutzungsplan verfügt. Alle Ausweisungen von Bestandsnutzungen müssen deshalb grundsätzlich als erstmalige Ausweisungen behandelt werden.
Die durch die Ausweisung gemischter Bauflächen im Ortsteil Gröba hervorgerufenen Immissionskonflikte werden unzureichend auf Lärm beschränkt und ohne Prüfung, ob die Konflikte lösbar sind, der verbindlichen Bauleitplanung im Weiteren vorbehalten. Dies ist vollkommen unzureichend und verstößt gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung.
Der Umweltbericht zum Flächennutzungsplan ist gleichfalls defizitär.
Zunächst ist nicht nachvollziehbar, dass der Umweltbericht die maßgeblichen Verfahrensschritte nicht wiedergibt. Zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung und zum Scoping finden sich dementsprechend auch nur allgemeine Angaben dazu, um was für Instrumente es sich handelt und wie diese einzusetzen sind. Es wird mehrfach betont, dass sich durch die integrierte Umweltprüfung kein zusätzlicher Verfahrensaufwand ergeben soll. Dies alles belegt ein weiteres Mal, dass die vorliegende Planung die Öffentlichkeit weitgehend im Unklaren über die angestellten Verfahrensschritte lässt und ihr wesentliche Beteiligungsrechte vorenthält. Die Gründe für einen Verzicht auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sind im Umweltbericht anzugeben.
Der BUND Sachsen e.V. fordert die für die Genehmigung des Flächennutzungsplans zuständige Behörde auf, im Wege der Rechtsaufsicht für eine Heilung der aufgetretenen Verfahrensfehler zu sorgen und bis zum Nachweis der ordnungsgemäßen Nachholung der gesetzlich gebotenen Verfahrensschritte die Genehmigung des Flächennutzungsplans zu verweigern. Höchst vorsorglich wird darauf verwiesen, dass § 214 BauGB für die Rechtsaufsicht nicht von Bedeutung ist.
Die Bestandsdarstellung zu Biotopen und Flächennutzungen ist in zentralen Bereichen unzutreffend. Die Darstellung und Abgrenzung in der Karte „Biotoptypen- und Landnutzungskartierung BTLNK“ lässt erkennen, dass hier die automatisiert identifiziert und abgegrenzten Biotoptypen und Landnutzungstypen des LfULG ohne Aktualisierung und ohne Nacharbeitung bzw. Korrektur „per Hand“ an die tatsächlichen Verhältnisse übernommen wurden. Die Identifizierung und Abgrenzung erfolgte auf Grundlage von bis 2005 erstellten Luftbildfotographien. Deshalb handelt es sich hier um einen älteren Datensatz, der hätte aktualisiert werden müssen. Auch lässt sich unschwer ablesen, dass hier offenbar räumlich unzutreffende und sachlich fehlerhafte Flächendarstellungen an für die Flächennutzungsplanung entscheidenden Gebieten regelmäßig vorkommen. So kann man dem Ausschnitt im roten Rechteck (s.u.: pdf) entnehmen, dass die Straße als „Wohngebiet“ abgegrenzt wurde, das Wohn-/Mischgebiet als „Ruderalflur, Staudenflur“ und das benachbarte Industriegebiet als „Gewerbegebiet“. Schaut man sich dahingehend benachbarte oder auch ganz andere Gebiete in der Kartendarstellung an, findet man ähnliche, ebenfalls völlig falsch und veraltet dargestellte Biotoptypen und Flächennutzungen.
Eine zentrale Planungsgrundlage sowohl für den Flächennutzungsplan als auch für die Strategische Umweltprüfung ist damit als fachlich grob mangelhaft und nicht den Anforderungen genügend zu bewerten. Da aus planungsmethodischen und fachlichen Gründen viele Bewertungen der SUP auf dieser Kartendarstellung basieren, sind die Auswirkungen dieser fehlerhaften Darstellung potenziell sehr weitreichend.
Der BUND Sachsen e. V. fordert deshalb eine gründliche und grundlegende Überprüfung dieser Kartendarstellung bzw. der Kategorisierung einzelner Flächen anhand der aktuellen, tatsächlichen Gegebenheiten im Plangebiet und einer korrekte Abgrenzung der einzelnen Flächennutzungen und Biotoptypen. Auf Grundlage der dann vorliegenden Planungsgrundlage müssen alle betroffenen Bewertungen der SUP und Einstufungen im Flächennutzungsplan überarbeitet werden. Wir fordern eine anschließende Neuauslegung der Planungsunterlagen, da eine zentrale Planungsgrundlage derzeit nicht den fachlichen und rechtlichen Mindestanforderungen genügt.
Die sachlich und fachlich fehlerhafte Darstellung von derzeitigen Flächennutzungen im Bestand erfolgt auch in weiteren Planungsunterlagen. So beispielsweise im „Beiplan – Bauflächen“. In ihm werden tatsächliche Wohn-/Mischgebiete sowie Ruderalflächen als „Gewerbegebiet im Bestand“ und als „Gewerbegebiet Planung“ ausgewiesen, ein Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO wird hier als „Gewerbegebiet im Bestand“ ausgewiesen (s.u.: pdf). Auch finden sich diverse Unstimmigkeiten, Abweichungen zwischen den „Bestandsdarstellungen“ im „Beiplan – Bauflächen“ und der „Biotoptypen- und Landnutzungskartierung BTLNK“, obwohl beide Kartendarstellungen eigentlich den gleichen derzeitigen Bestand an Flächennutzungen wiedergeben sollten.
Damit ist die Bestandsdarstellung, die dem Flächennutzungsplan zugrunde gelegt wurde, offenbar in mehreren Bereichen innerhalb der verschiedenen Planungsunterlagen inkonsistent und auch nicht übereinstimmend mit der tatsächlichen, aktuellen Flächennutzung in der Stadt Riesa. Das betrifft vermutlich auch die Flächenbilanzierung z. B. in den Tabellen 24 und 25 des Umweltberichts auf den Seiten 59/60 und den entsprechenden Bilanzen in den Dokumenten des Flächennutzungsplans sowie den darauf basierenden Bewertungen.
Gerade der oben abgebildete Bereiche ist aber wiederum ein inhaltlich zentraler für den Flächennutzungsplan, sowohl hinsichtlich der Entwicklungsabsichten der Stadt als auch hinsichtlich potenzieller Umwelt- und Gesundheitskonflikte.
Der BUND Sachsen e. V. fordert deshalb eine generelle Prüfung und Aktualisierung der Flächennutzungsdarstellungen des Bestands – nicht nur in den Unterlagen des Umweltberichts, sondern auch in den bauplanungsrechtlichen Unterlagen des FNPs. Es muss davon ausgegangen werden, dass die derzeitigen Planungsunterlagen aufgrund unzutreffender und ungenauer Bestandsdarstellungen keine geeignete Grundlage für die Flächennutzungsplanung bieten und auch keine sachgerechte Beteiligung und Bewertung der Planung durch die Öffentlichkeit erlauben. Deshalb halten wir es für erforderlich, eine erneute Auslage der Planungsunterlagen durchzuführen.
Im Hinblick auf die Berücksichtigung der Ziele des WHG und des Sächsischen Wassergesetzes ist zu bemängeln, dass keine Angabe dazu erfolgt, inwieweit den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie Rechnung getragen wurde.
Zu Konflikten durch Schall, Erschütterung oder Luftschadstoffe wird behauptet (Umweltbericht, S. 14), dass durch die Anordnung der verschiedenen Flächennutzungskategorien die bestehenden Konflikte abgebaut, gemindert oder künftige Konflikte vermieden würden. Das Umfeld der gewerblichen Freiflächen grenze grundsätzlich nicht an Wohnbauflächen an. Diese Angaben sind für den Stadtteil Gröba vollständig unzutreffend, wie die Formulierung „grundsätzlich“ auch andeutet, im Übrigen aber lieber verschweigt. Ein Abwägungsdefizit ist hier offenkundig.
In Bezug auf die Luftreinhaltungsplanung (Umweltbericht, Seite 23 f.) werden zum einen nur die aus der Sondermessung 2008/2009 gewonnenen Messergebnisse berücksichtigt, die zum anderen teilweise auch noch fehlerhaft gedeutet werden. Nicht angesprochen wird, dass speziell bei der Belastung durch Dioxine und Furane der im Freistaat Sachsen geltende Auslösewert für die Durchführung einer Sonderfallprüfung von 9 pg TE/(d*m²) regelmäßig überschritten wird. Richtig ist, dass die Flächennutzungsplanung nicht mit Ermittlungstiefe und Fachwissen der fachrechtlichen Genehmigungsbehörde betrieben werden muss, allerdings soll gerade die Flächennutzungsplanung im größtmöglichen Umfang die Geltung des Trennungsgrundsatzes nach § 50 BImSchG gewährleisten. Deshalb sind hier Gesichtspunkte der Vorsorge gerade durch sinnvolle Zuordnungen bei der räumlichen Verteilung von Flächennutzungen in besonderem Maße zu berücksichtigen. Hieran mangelt es für den Stadtteil Gröba.
Hinsichtlich der Bestandsdarstellung und -bewertung des Schutzgutes Klima/Luft ist die Bewertung mangelhaft und nachzubessern. Lediglich der Aspekt PM10 wird vertiefend betrachtet. Zur Frage der Schadstoffbelastung/Luftqualität fehlt eine den fachlichen und rechtliche Anforderungen genügende Darstellung. Im Kapitel 2.1.5, S. 41 ff., wird hinsichtlich der Bewertung der Luftqualität/Schadstoffe lediglich die Aussage getroffen, dass „Insbesondere Zn, Pb und Cd sind typisch für die Emissionen aus Stahlwerken.“ Im Abschnitt „Vorbelastungen“ wird nicht auf die Luftqualität/Schadstoffe eingegangen. Hier darf verwundert angemerkt werden, dass es in der SUP nicht um eine Bewertung der Typik von Emissionen von Stahlwerken geht, sondern um eine Bewertung der Umweltbestandssituation, bei der als Bewertungsmaßstab die Umweltziele (auch für die menschliche Gesundheit) heranzuziehen sind. Leider versäumt der Umweltbericht, die Bewertungsmaßstäbe zu benennen und offenbar werden auch keine geeigneten Bewertungsmaßstäbe genutzt. Dies ist hier insbesondere schädlich, da mit der Ausarbeitung des Flächennutzungsplans auch die Ausweisung neuer Gewerbe-/Industrieflächen beabsichtigt wird.
Dieser Aspekt Luftqualität/Luftschadstoffe findet sich leider auch nicht in dem Kapitel 2.1.8, Bestandsaufnahme und Bewertung zum Schutzgut Mensch, menschliche Gesundheit, S. 54 ff., in dem er ebenfalls relevant ist. Dort wird zwar wiederum auf PM 10 eingegangen, andere Luftschadstoffbelastungen, zu denen auch einfach verfügbar Messdaten vorliegen (insbesondere zur Luftbelastung im Stadtteil Riesa/Gröba, Emissionen des Stahlwerks), werden jedoch nicht betrachtet. Das wäre aber fachlich geboten gewesen und ist rechtlich gefordert.
Dieser Mangel wirkt sich auch aus auf die Bewertung der Umweltauswirkungen der Gewerblichen Baufläche G5 (S. 81). Dort wird keine Vorbelastung der Luftqualität oder der menschlichen Gesundheit berücksichtigt. Auch wird fälschlicherweise die fehlerhafte Bestandsdarstellung zu Biotoptypen- und Flächennutzungen aufgegriffen. In der Summe ergibt sich eine fehlerhafte Bewertung der ausgewiesenen Bauflächen. Tatsächlich hätten hier beispielsweise auch die bestehenden Vorbelastungen der Luftqualität einbezogen werden müssen, wie auch die Umgebung durch das südlich-westlich angrenzende Industriegebiet (welches fehlerhaft als Gewerbegebiet kategorisiert wurde) und die Empfindlichkeit des nördlich angrenzenden Wohn-/Mischgebietes welches fehlerhafterweise im Bestand als „Gewerbe“ dargestellt wird. Diese Fehler stehen vermutlich exemplarisch auch für die Qualität anderer Bereiche der Flächennutzungsplanung für das Stadtgebiet.
Der BUND Sachsen e. V. fordert eine den fachlichen und rechtlichen Anforderungen genügende Darstellung und Bewertung der Bestandssituation hinsichtlich Luftqualität/Luftschadstoffe zu erarbeiten. Andernfalls muss davon ausgegangen werden, dass keine geeignete fachliche Grundlage für die baurechtliche Abwägung verfügbar ist und es in der Folge zu Defiziten kommt. Eine erneute Auslegung halten wir für erforderlich.
Die Bestandserfassung und -bewertung zum Schutzgut Mensch, menschliche Gesundheit versäumt es vollständig, Bestandsdaten zur menschlichen Gesundheit für das Planungsgebiet zu erheben, von denen mehrere mit geringem Aufwand bei den zuständigen Gesundheitsämtern einfach angefordert werden können (Kap. 2.1.8, S. 54 ff.). Die Bestandsdarstellung und Bewertung erfolgt ausschließlich auf Grundlage indirekter Faktoren für die menschliche Gesundheit. Das entspricht nicht den fachlichen und rechtlichen Anforderungen an die Bearbeitung des Schutzgutes Mensch, menschliche Gesundheit in einer SUP. Auf Anfrage werden gerne entsprechende Ausarbeitungen der deutschen UVP-Gesellschaft zur Verfügung gestellt.
Der BUND Sachsen e. V. fordert eine Überarbeitung und Vervollständigung der Ausarbeitung zum Schutzgut Mensch, menschliche Gesundheit – sowohl in der Bestandsdarstellung und -bewertung, als auch in der Folge in der Bewertung der Auswirkungen der Planung. Derzeit erlauben die Planungsunterlagen keine den fachlichen und rechtlichen Anforderungen genügende Einschätzung der Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch. Wir halten eine erneute Auslage der überarbeiteten Planungsunterlagen insbesondere hinsichtlich dieses für die Öffentlichkeit wichtigen Aspekts für erforderlich.
Der Umweltbericht bzw. die durchgeführte Umweltprüfung ist in methodischer Hinsicht im Hinblick auf Schutzgebiete und -objekte nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz und nach den Natura 2000-Richtlinien fehlerhaft. So wird angenommen (Umweltbericht, S. 24), dass die im Rahmen des Flächennutzungsplans ausgewiesenen Bauflächen nur dann den Zielen der entsprechenden Gebiete entsprechen müssten, wenn sie innerhalb der Schutzgebiete gelegen sind. Richtigerweise sind aber auch die in der unmittelbaren Umgebung eines Schutzgebiets ausgewiesenen Bauflächen einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn die hierin vorgesehenen Nutzungen geeignet sind, die Erhaltungsziele der benachbarten Schutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Hierdurch kann sich bereits auf Ebene der Flächennutzungsplanung die Unzulässigkeit bestimmter Vorhaben erweisen, sofern bereits hier klar ist, dass eine erhebliche Beeinträchtigung anzunehmen ist und eine Ausnahme nicht in Betracht kommt. Es handelt sich um einen methodischen Fehler der Umweltprüfung, der sich durch die gesamte Umweltprüfung zieht und dringend zu korrigieren ist.
Der Fehler in der Methodik schlägt sich insbesondere bei der Betrachtung der Auswirkungen der Planung auf die Oberflächengewässer (Umweltbericht, S. 40) und insbesondere auch die hier vorhandenen NATURA 2000-Gebiete nieder. Bereits auf Ebene der Flächennutzungsplanung ist vorausschauend prüfen, ob vor allem Biotopverbundfunktionen und mithin die Tatsache, dass die Schutzgebiete im Planungsraum ohnehin einem starken Nutzungsdruck ausgesetzt sind und deshalb die Gefahr droht, dass wichtige Verbindungsräume innerhalb eines Schutzgebietes ausgedünnt oder beseitigt werden, der beabsichtigten Flächennutzungszuordnung in der unmittelbaren Nachbarschaft der Schutzgebiete entgegensteht. Derartige Betrachtungen lassen die Planunterlagen vermissen.
Die ausweislich der Planunterlagen zu erwartenden negativen Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungsrate durch die Flächen "Gewerbegebiet an der B6" und das "Gewerbegebiet südlich der Rostocker Straße" sind näher zu beschreiben und zu bewerten.
Im Hinblick auf das Schutzgut Klima/Luft ist nicht nachvollziehbar, wieso davon auszugehen sein soll, dass bei Industrieanlagen oder sonstigen Einrichtungen zur Rohstoffverarbeitung, wie Anlagen zum Baustoffrecycling oder zur Abfallentsorgung bzw. -verwertung gesetzlich vorgegebene Grenzwerte bezüglich Schadimmissionen durch technische Vorkehrungen gewährleistet sind. Nachweislich wurden durch einzelne Betreiber in Riesa über Jahre geltende Grenzwerte für Lärm und Luftschadstoffe nicht eingehalten.
Der Flächennutzungsplan erkennt die Konflikte, die er gerade im Ortsteil Gröba durch das noch intensivierte Nebeneinander zwischen Wohnnutzung und industriell-gewerblicher Nutzung unter gleichzeitiger Zurückdrängung der Wohnnutzung auslöst, nicht in der gebotenen Art und Weise. Soweit Konflikte ansatzweise erkannt werden (Umweltbericht, Seite 57), werden keinerlei Überlegungen zu notwendigen Lösungsansätzen angestellt.
Die Einschätzung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Sondergebiet SO 1 (Erweiterung des Hafens) ist vollkommen unzureichend. Betrachtungen zu angrenzenden Natura 2000-Gebieten erfolgen nicht, Immissionsbelastungen der Nachbarschaft werden wiederum nur kurz angesprochen, ohne Lösungen anzudenken. Die nachfolgende Betrachtung der Auswirkungen der Planung zu den Erhaltungszielen und den Schutzzwecken der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete (Umweltbericht, Seite 88 ff.) zementiert die methodischen Fehler der Umweltprüfung dann auch dadurch, dass die besondere Nähe von Schutzgebieten zur Sondergebietsfläche SO 1 sowie zu industrieller und gewerblicher Nutzung im Stadtteil Gröba nicht erwähnt wird. Dort finden sich nur Betrachtungen zu den Sonderbauflächen Windenergie. Abgesehen davon werden lediglich die Maßnahmenflächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft hervorgehoben.
Deshalb ist es bezeichnend, dass diese zusammenfassende Prognose der Auswirkungen der Planung auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild keine Planung als ungeeignet, wenn auch die Mehrzahl der Planungen nur als bedingt geeignet einstuft. Die Eignung der Planungen ist für den Stadtteil Gröba und den Ausbau des Hafens infrage zu stellen.
Das Kapitel 3.2 „Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei der Nichtdurchführung des Planes (Status-Quo-Prognose)“ entspricht in keiner Weise den fachlichen und rechtlichen Mindestanforderungen. In diesem Kapitel ist die Entwicklung des Umweltzustands zu beschreiben, auf einzelne für den Planungsraum besonders relevante Schutzgüter ist einzugehen. Die Auswirkungen anderer Planungen und absehbarer Flächennutzungsentwicklungen ist zu beschreiben.
Der BUND Sachsen e. V. fordert eine Ergänzung dieses Pflichtbestandteils jeder SUP, der einen Vergleichsmaßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung darstellt. Derzeit fehlt dieser Vergleichsmaßstab.
Das zentrale Prüfinstrument der Alternativenprüfung gemäß SUP-Richtlinie und UVPG kommt nicht zur Anwendung. In Kapitel 5 „Anderweitigen Planungsmöglichkeiten innerhalb des räumlichen Geltungsbereich des Bauleitplanes“ (S. 97) wird in wenigen Sätzen mit sachfremden Argumenten dargelegt, warum angeblich keine Alternativenprüfung erfolgen kann. Es wird ausgeführt, dass „Allgemeine und grundsätzliche Alternativen zu den Zielen des Flächennutzungsplanes bestehen nicht.“ und „Da ein überwiegender Teil der Vorhaben […] die vorhandene Bebauung optimal ergänzt, ist eine sinnvolle Entwicklung von Alternativen nicht möglich.“ Auch die weiteren angeführten „Gründe“, warum keine Alternativenprüfung erfolgen konnte, sind nicht zutreffend. Unserer Auffassung nach wurde entgegen den rechtlichen und fachlichen Erfordernissen keine Alternativenprüfung durchgeführt. Mit etwas Kreativität und auch durch eine Beteiligungsphase zum Scoping, den die Stadt aber nicht durchgeführt hat, hätten durchaus sinnvolle Alternativen für einzelne Flächen und auch konzeptionelle und strukturelle Alternativen für bestimmte Planungsabsichten identifiziert werden können. Entsprechende konkrete Vorschläge für Alternativen reichen wir gerne auf Nachfrage nach.
Auch bereits alleine die derzeit dargestellten Planungsflächen für Wohnnutzung und für Gewerbenutzung hätten als Alternativstandorte verglichen werden können und die 1 bis 3 am wenigsten aus Umweltsicht geeigneten Flächen hätten nicht zur Ausweisung kommen können. Ganz offensichtlich hat der Planungsträger hier einen zentralen Prüfbaustein der Strategischen Umweltprüfung ausgelassen.
Der BUND Sachsen e. V. fordert eine Überarbeitung und Durchführung einer Alternativenprüfung gemäß SUP-RL und UVPG als einen zentralen Bestandteil der Strategischen Umweltprüfung. Die angeführten „Gründe“ für die Nichtdurchführung sind nicht zutreffend bzw. nicht relevant. Eine anschließende Neuauslage der Planungs- und Prüfunterlagen halten wir für erforderlich.
Insgesamt betrachtet stimmen wir dem Flächennutzungsplan damit nicht zu.
Mit freundlichen Grüßen
Franziska Heß
Stv. Landesvorsitzende
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