14. Januar 2014

Stellungnahme zur Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Görsdorf B 101“ in 09509 Pockau

 

Sehr geehrte Damen und Herren,


der BUND Landesverband Sachsen e.V. bedankt sich für die Beteiligung im o.g. Verfahren und nimmt nachfolgend Stellung:


Die Stellungnahme vom 19.11.2012 und damit die Ablehnung des Planes bleiben vollinhaltlich bestehen.


Folgendes wird ergänzt:

Auch aus den vorliegenden Planunterlagen ist nicht zu entnehmen, dass ein konkreter Bedarf an Wohnraum in Pockau vorhandenen ist, der eine weitere Bebauung „auf der grünen Wiese“ rechtfertigt. So wird im Umweltbericht nur von „besseren Vermarktungschancen“ gesprochen, welche sich durch die B-Plan-Änderung ergeben würden. Dies folgt dem Prinzip Hoffnung und wird nicht durch die reale Bevölkerungsentwicklung untersetzt.


Aufgrund der angestrebten Änderung von relativ bodenschonender Bauweise in Form von Reihen- und Mehrfamilienhäusern hin zu Bebauung mit dem höchstmöglichen Bodenverbrauch (Einzelhäuser), kann auch nicht davon gesprochen werden, das die B-Plan-Änderung den Intentionen des Baugesetz folgt. Darin wird unter § 1a gefordert, dass bei Bauvorhaben mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll. Dabei sollen zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung genutzt werden sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Genau das leistet die B-Planänderung nicht. Vielmehr müsste in Umsetzung dieser Ziele eine Reduzierung des völlig überdimensionierten B-Plan-Umfanges erfolgen und stattdessen der Fokus auf die Innenentwicklung von Pockau gerichtet werden (wie wir bereits ausführlich in unserer Stellungnahme ausgeführt haben).


Zur Einordnung in das Landschaftsbild ist auszuführen, dass die erforderliche Schallschutzmauer (280 m lang, über 2 m hoch) sicherlich nicht zu einer wesentlichen Ortsbildverbesserung beitragen wird, wie im Umweltbericht behauptet.


Die Bemerkung im Umweltbericht Seite 5 „Eine Nichtgenehmigung der 1. Bebauungsplanänderung hätte zur Folge, dass die bisher gültige Planfassung mit den wesentlich schlechteren Festsetzungen in Bezug auf den Umweltschutz weiterhin seine Gültigkeit behalten würde“ geht ins Leere. Es ist der Gemeinde Pockau unbenommen, den Bebauungsplan auch dahingehend zu verändern, dass sich dessen Umgriff dem bereits vorhandenen Neubau-Bestand anpasst.


Umweltprüfung

Der wesentliche Eingriff besteht in der Versiegelung bzw. Teilversiegelung bisher unbebauten Bodens. Er geht einher mit der dauerhaften Zerstörung der Funktionen der belebten Bodenschicht sowie der Grundwasserneubildung. Diese Eingriffe sind in der Umweltprüfung in ihrer tatsächlichen Wirkung darzustellen. Beim Eingriff in das Grundwasser verweisen wir auf die üblichen Berechnungen des Niederschlagsabflusses von versiegelten/teilversiegelten Flächen zur Dimensionierung von Regenrückhalteeinrichtungen/Durchlässen. Der auf den versiegelten/teilversiegelten Flächen abfließende Niederschlag geht vor Ort verloren. Es ist darzulegen, ob für Neubaumaßnahmen eine Niederschlagsversickerung z.B. durch Rigolen am Standort überhaupt möglich ist. Wenn ja, ist diese mengenmäßig bzw. im Verhältnis zum Gesamtniederschlagsabfluss darzustellen um darzulegen, inwieweit dadurch der Eingriff in den Grundwasserhaushalt verringert werden kann. Weiterhin ist sie in der Satzung zum B-Plan verbindlich festzuschreiben. Es ist davon auszugehen, dass die vorhandene Bebauung diese Versickerungseinrichtungen nicht besitzt. Anhand der Menge des abfließenden Niederschlages sind als Ausgleich/Ersatz für den Eingriff in den Grundwasserhaushalt flächenhafte Maßnahmen zu planen, welche diese abfließende Niederschlagsmenge zusätzlich zum Bestand zurückhalten und somit dem Grundwasserhaushalt zur Verfügung stellen können. Derartige Maßnahmen können Entsiegelungsmaßnahmen sein, aber auch Bepflanzungsmaßnahmen. Bei letzteren ist die Abflussbilanz darzustellen.


Da bisher keine Ausgleichsmaßnahmen für die bereits erfolgte Bebauung geleistet wurden, kann die Reduzierung der (geplanten) Neubebauung kein Ausgleich sein. Dies haben wir bereits in unserer Stellungnahme vom 19.11.13 ausgeführt und bleiben auf dem Standpunkt. Es daher eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz für das gesamte bebaute Gebiet (Bestand, Neubau) vorzulegen.


Mit freundlichen Grüßen


Petra Weinschenk

i.A. des Vorstandes

 

 

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