BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland


21. November 2013

Stellungnahme zu "Antrag auf wesentliche Änderung der Schweinemastanlage des Unternehmers Andreas Niedermeier in 01683 Ketzerbachtal"

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Sachsen e.V. bedankt sich für die Beteiligung im vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durch Gewährung der Möglichkeit zur Stellungnahme zum Untersuchungsrahmen und der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2a der 9. BImSchV.

Wir geben hierzu folgende Stellungnahme ab:

Der BUND Sachsen e.V. lehnt das vorliegende Vorhaben ab.

Zunächst nehmen wir Bezug auf die Stellungnahme unserer Regionalgruppe Meißen. Ergänzend bitten wir höflich um Beachtung der folgenden weiteren Gesichtspunkte zu Umfang und Methodik der durchzuführenden UVP:

Die hier geplante Massentierhaltung bedeutet für die Tiere ein Leben unter Qualen, für kleinere und mittelgroße Bauern einen ruinösen Wettbewerb, für Verbraucher gesundheitliche Risiken und für die Anwohner ein Leben mit Gestank und Kadavercontainern. Zudem sorgt die scheinbar grenzenlos wachsende Massentierhaltung für enorme Umweltprobleme.

Der BUND Sachsen fordert deshalb eine Prüfung von Alternativen, inklusive einer Nullvariante sowie einer Förderung der regionalen, ökologischen Landwirtschaft. Alternativbetrachtungen sind nach der UVP-Richtlinie erforderlich.

Die Erweiterung am bestehenden Standort ist ganz grundsätzlich infrage zu stellen. Die in Anspruch genommenen Flächen liegen im Außenbereich, die von landwirtschaftlichen Nutzflächen (Acker, Wiesen) umgeben sind. Eine industrielle Nutzung fügt sich hier nicht ein. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist bisher nicht erkennbar.

Das Untersuchungsgebiet ist für die Zwecke der Umweltverträglichkeitsprüfung weiter zu ziehen, als der bisher laut Tischvorlage vorgesehene Radius von 1000 m um den geplanten Anlagenstandort. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass bereits die geplante Aufstockung des Ferkelbestandes isoliert betrachtet der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, gleiches gilt für die Erhöhung der Anzahl der Mastschweine und Sauen. Genau genommen werden hier mehrere jeweils isoliert umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Vorhaben gemeinsam durchgeführt. Dies belegt die geplante Dimension der Anlage. Im Übrigen ist anzunehmen, dass in einem Umkreis von mindestens 3 km um eine Massentierhaltungsanlage erhebliche Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden können.

Ganz grundsätzlich ist zu bemängeln, dass eine Darstellung lediglich anhand der Angaben zur geplanten Erweiterung erfolgt und Informationen zum vorhandenen Bestand nur unzureichend gegeben werden. Angaben zum Flächenbedarf fehlen.

Im Hinblick auf das Verkehrsaufkommen ist bereits im Scopingverfahren festzulegen, in welchem Umfang Verkehre erwartet werden. Hierbei sind auch baubedingte Verkehre in die Betrachtung einzubeziehen. Darüber hinaus sind Erhebungen zum Bestandsverkehr auf den Erschließungsstraßen durchzuführen.

Die Auswirkungen eines geplanten weiteren Futtermittelsilos (laut Tischvorlage noch nicht Bestandteil des Antrags) sind in die Auswirkungsbetrachtung einzubeziehen. Der Antragumfang darf nicht zweifelhaft sein.

Bei den Angaben zum Vorhaben wird in der Tischvorlage fehlerhaft angenommen, es handele sich um einen historisch gewachsenen Tierhaltungsstandort, der kein störendes Landschaftselement darstelle. Es mag sein, dass es hier historisch echte Tierhaltung gab, die nun geplante Massentierhaltungsanlage stellt allerdings einen industriellen Produktionsstandort dar, der einer eigenständigen planerischen Bewältigung bedarf. Es ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne planungsrechtlicher Vorschriften (z.B. § 35 BauGB, vgl. § 201 BauGB) handelt, sondern um ein industrielles Vorhaben, das den Vorgaben des Immissionsschutzrechts unterfällt.

Die Tatsache, dass die geplanten Ställe den Vorgaben der Tierschutzverordnung entsprechen mögen, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Tiere unter erbärmlichen Bedingungen aufgezogen werden. Die Angaben zum Tierschutz erschöpfen sich bisher in der Behauptung, die Vorgaben des Tierschutzes seien gewährleistet. Hier sind genauere Angaben zu den Haltungsbedingungen, auch und gerade bildhaft, notwendig. Gleiches gilt für die Transportbedingungen. Es sind darüber hinaus Aussagen zur voraussichtlichen Medikamentengabe zu treffen, die zuständige Behörde sollte hier erwägen, unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge für die menschliche Gesundheit (z.B. wegen Antibiotikaresten im Fleisch und hierdurch steigender Antibiotikaresistenzen durch Fleischkonsum) eigenständige Vorgaben durch Nebenbestimmung zu machen.


Die Gülleberechnung ist nicht nachvollziehbar, Bestand und geplante Erweiterung sind nachvollziehbar darzulegen. Die Lagerkapazität für flüssigen Wirtschaftsdünger zur Verwendung als Düngemittel im eigenen Betrieb ist nach TA Luft so zu bemessen, dass sie für mindestens 6 Monate ausreicht, zuzüglich eines Zuschlages für das anfallende Niederschlags– und Reinigungswasser.

Es sind zwingend Angaben zur konkret beabsichtigten Gülleausbringung zu machen und nachzuweisen. Der bloße Verweis auf Gülleabnahmeverträge ist unzureichend. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG gehört zu den Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen. Diese Regelung geht den Bestimmungen des Abfallrechts vor und verlangt ausweislich der Gesetzesbegründung vom Betreiber einer derartigen Anlage, dass er alle erforderlichen Vorbereitungen trifft, um zu gewährleisten, dass Abfälle nach den einschlägigen Vorschriften ordnungsgemäß verwertet bzw. ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden können. Die Gülleabnahmeverträge sind offenzulegen, damit eine Prüfung erfolgen kann, ob die zur Ausbringung von Gülle vorgesehenen Flächen hierfür geeignet sind, letzteres ist überdies ggf. vertraglich oder durch Nebenbestimmung abzusichern. Darüber hinaus sind Regelungen zur Ausbringungstechnik sowie zum Ausbringungszeitraum (u.w.m.) vorzusehen. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Düngemittelrichtlinie und der Nitratrichtlinie ist sicherzustellen. Es muss also hinsichtlich aller von den Gülleabnehmern angegebenen Flächen untersucht werden, ob es sich um solche gefährdete Gebiete im Sinne der Nitrat-RL handelt. Gefährdete Gebiete liegen insbesondere dann vor, wenn sie um Gewässer herum liegen, deren Nitratkonzentration höher als 50mg/l ist. Entsprechende Untersuchungen der Gewässereigenschaft müssen also zumindest für diejenigen Flächen beigefügt werden, bei denen ein Austrag von Nährstoffen in die Gewässer durch die Gülleausbringung möglich ist.

Das Abwasserkonzept ist dringend zu überarbeiten. Eine Versickerung oder sonstige Ausbringung im Betrieb anfallenden Wassers, wie sie die Tischvorlage annehmen lässt, ist auszuschließen. Die geplante Art der Behandlung der Sanitärabwässer wird abgelehnt, gleiches gilt für das geplante Wasserbecken zum Auffangen von Oberflächenwasser. Es werden keine Aussagen zu Wasserschutzgebieten getroffen.

Durch entsprechende Untersuchungen sicherzustellen, dass das Vorhaben nicht zu einer Verschlechterung des chemischen oder biologischen Zustands von Gewässern oder dem Grundwasser führt. Den Unterlagen ist zu nehmen, dass in einer Tiefe von 13 m Grundwasser vorhanden ist und sich Fließgewässer in unmittelbarer Umgebung befinden. Die Vorgaben des WHG und der Wasserrahmenrichtlinie sind zu beachten, auf die Auslegung des Verschlechterungsverbots nach der Wasserrahmenrichtlinie durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem jüngsten Vorlagebeschluss an den EuGH vom 11.07.2013 (Az. 7 A 20/11) darf verwiesen werden. Die Schlussfolgerung der Tischvorlage, die in der Nähe befindlichen Bäche seien so weit von der Anlage entfernt, dass keine unmittelbare Schädigung durch den Betrieb der Anlage zu erwarten sei, greift ersichtlich zu kurz, da auch mittelbare Beeinträchtigungen prüfungsrelevant sind.

Das vorgesehene Brandschutzkonzept ist zu erweitern. Es ist dem baurechtlichen Gebot des § 14 SächsBO, bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, zwingend Rechnung zu tragen. Es ist der Nachweis zu führen, dass eine eigenständige Flucht oder eine Rettung und Evakuierung auch der Tiere im Brandfall innerhalb von 10 Minuten ist.

Die Anlage ist nach TA Luft nicht genehmigungsfähig. Gemäß Nr. 5.4.7.1 der TA Luft sollen bei der Errichtung der Anlagen die sich aus der Abbildung 1 ergebenden Mindestabstände zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung und unter Berücksichtigung der Einzeltiermasse gemäß Tabelle 10 nicht unterschritten werden. Dies ist vorliegend aber ausweislich der Tischvorlage der Fall. Der Mindestabstand kann allenfalls dann unterschritten werden, wenn die Emissionen an Geruchsstoffen durch primärseitige Maßnahmen gemindert werden oder das geruchsbeladene Abgas in einer Abgasreinigungseinrichtung behandelt wird. Die durch die Minderung der Emissionen an Geruchsstoffen mögliche Verringerung des Mindestabstandes ist mit Hilfe eines geeigneten Modells zur Geruchsausbreitungsrechnung festzustellen, dessen Eignung der zuständigen Fachbehörde nachzuweisen ist.

Der BUND Sachsen e.V. fordert die zuständige Behörde auf, wegen der erheblichen Unterschreitung der nach TA Luft vorgeschriebenen Abstände zur nächstgelegenen Wohnbebauung und der notwendigen Beachtung des Trennungsprinzips nach § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz die geplante industrielle Nutzung nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu schutzwürdiger Wohnbebauung zuzulassen. Jedenfalls sind eine entsprechende negative Berührung bodenrechtlicher Belange und damit ein Planungserfordernis durch eine gemeindliche Bauleitplanung anzunehmen, auf die mangelnde bauplanungsrechtliche Zulässigkeit darf deshalb erneut hingewiesen werden.

Im Hinblick auf zu untersuchende Emissionen und Immissionen durch Luftschadstoffe fehlen geeignete Angaben. In die Immissionsprognose sind neben den in der TA Luft aufgeführten luftverunreinigenden Stoffen auch solche Stoffe einzubeziehen, für die die TA Luft keinen Grenzwert festsetzt. Dies ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge maßgeblich. Hierbei ist auch die Entstehung von Stoffverbindungen und gesundheitsgefährdenden Keimen zu ermitteln und zu beschreiben. Die diesbezüglichen Betrachtungen der Tischvorlage sind vollkommen unzureichend. Vor allem mangelt es offenkundig am notwendigen Bewusstsein für die zu Grunde liegenden Vorschriften. Die Behauptung, dass sich der geforderte Mindestabstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung nicht einhalten lässt und durch eine Geruchsprognose untermauert werden muss, ist insofern nicht nachvollziehbar. Die Vorgaben der TA Luft und der Industrieemissionsrichtlinie werden nicht eingehalten.

Gerade die Vorschriften zur Vorsorge nach Nr. 5 TA Luft berücksichtigen mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes; sie sollen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleisten. Abstandsvorschriften sind folglich dazu da, eingehalten zu werden und dienen nicht dazu, eine bloße Pflicht zur Erstellung einer Prognose auszulösen. Allein aus diesem Grund ist das Vorhaben abzulehnen.

Aufgrund der erheblichen Geruchsimmissionen, die zu erwarten sind, ist in jedem Fall zwingend eine Geruchsimmissionsprognose anzustellen. Die Immissionsprognose hat auch die Hedonik und die Intensität der Gerüche zu ermitteln und zu bewerten.

Vollkommen unzureichend sind die bisherigen Angaben in den Unterlagen zu voraussichtlichen Auswirkungen auf schützenswerte Arten. Es ist nachzuweisen, dass die artenschutzrechtlichen Vorgaben nach §§ 44 ff. BNatSchG eingehalten werden und keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Gebiete im zu erweiternden Untersuchungsraum zu erwarten ist (§ 34 BNatSchG).

Woher die Erkenntnis der Tischvorlage stammen soll, dass Bioaerosole in der Außenluft rasch absterben und schnell an Konzentration verlieren, und was Folge dieser angeblichen Erkenntnis sein soll, bleibt unklar. Die Aussage, es befänden sich im Umfeld der Tierhaltungsanlagen keine sensiblen Bereiche, ist kaum nachvollziehbar, da schützenswerte Wohnbebauung unter Unterschreitung der zugelassenen Abstände zu einer industriellen Nutzung zugelassen wird, die eine Keimbelastung der Umgebung verursacht, deren genaue gesundheitliche Auswirkungen jedenfalls nicht als unbedenklich nachgewiesen sind.

In diesen Kontext gehören auch die Auswirkungen der Anlage auf die Mitarbeiter. Für Mitarbeiter und Anwohner ist im Lichte des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine Anwendung des ALARA-Prinzips zu erwägen. Die Gefährdungen der Gesundheit von Mitarbeitern und Anwohnern von Massentierhaltungsanlagen durch Keime, Stäube oder Endotoxine sind bei weitem nicht ausreichend untersucht. Insbesondere ist nicht der Nachweis erbracht, dass die von diesen Anlagen ausgehenden Immissionen nicht gesundheitsgefährdend sind. Bekannt ist jedenfalls, dass Massentierhaltung die unmittelbar damit Beschäftigten und auch die dort lebenden Menschen in mehrerlei Hinsicht schädigen kann, da die Arbeit bzw. der längere Aufenthalt in oder in der Umgebung von Massenviehhaltungen zu akuten und chronischen Atemwegerkrankungen führen können, vornehmlich verursacht durch Staub, Endotoxine und Ammoniak. Hier findet sich schutzwürdige Wohnbebauung in einer Entfernung von wenigen hundert Metern, erhebliche oder gar gesundheitsgefährdende Auswirkungen können damit gerade nicht ausgeschlossen werden. Hier ist zu fordern, dass durch entsprechende Untersuchungen jedes Risiko für die Gesundheit von Anwohnern ausgeschlossen wird. Insofern darf die zuständige Genehmigungsbehörde bereits jetzt ermahnt werden, hier kritische Maßstäbe an die Beurteilung der vorliegenden Erkenntnisse und Studien anzulegen.

Die Aussagen zum Baumbestand in der Umgebung sind nicht nachvollziehbar und durch entsprechende Erhebungen und Darstellungen zu ergänzen. In der Ausbreitungsrechnung sind auch die Auswirkungen von Ammoniak zu untersuchen. Besonders empfindlich auf den Eintrag von Nährstoffen über die Abgase von Massentierhaltungsanlagen reagieren gerade Wälder. Vor allem dann, wenn in Hauptwindrichtung größere Waldflächen liegen, ist davon auszugehen, dass es zu erheblichen Schadstoffeinträgen kommen wird.

Darüber hinaus ist bei der Wahl der Immissionsorte die vorherrschende Windrichtung zu berücksichtigen.

Die Angaben zum Betriebsablauf fehlen vollständig. Außerdem sind die genauen Maße der vorgesehenen Ställe zu konkretisieren, insbesondere ist darzustellen, wie viel Fläche jedem einzelnen Tier zur Verfügung steht.

Der BUND Sachsen e.V. fordert eine gründliche Untersuchung des bestehenden Standorts und der Umgebung für den üblichen einjährigen Untersuchungszeitraum.


Im Hinblick auf den Untersuchungsrahmen ist zu bemängeln, dass eine Beschreibung umweltrelevanter Auswirkungen sonstiger Anlagen nicht vorgesehen ist, diese sind aber gegebenenfalls im Hinblick auf kumulative Auswirkungen relevant. Dies gilt auch für andere als Massentierhaltungsanlagen.

Auch die Untersuchungen zu Lärmemissionen sind auszuweiten. Die Unterlagen enthalten keinerlei Angaben zu den Betriebszeiten, es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass gerade auch zur Nachtzeit mit Lärmimmissionen zu rechnen ist. Hier ist eine getrennte Ermittlung und Bewertung notwendig. Des Weiteren ist gerade für die Sommermonate mit einem dauerhaften Betrieb der Lüftungsanlagen zu rechnen.

Die die Prüfung des Vorliegens einer Altlastenverdachtsflächen nachzuholen.

Die Darstellung von Vermeidungsmaßnahmen ist bisher nicht vorgesehen, dies ist zu korrigieren.

Bei der Betrachtung von Störfällen sind insbesondere die Auswirkungen auf die Menschen in der Nachbarschaft einzubeziehen, neben Schutzmaßnahmen vor Störfallen sind vorgesehene Maßnahmen im Störfall darzustellen. Gleichzeitig ist in Abstimmung mit den hierfür zuständigen Behörden die Koordinierung einer Evakuierung oder Rettung nachzuweisen.


Zusammenfassend betrachtet sind die vorliegenden Unterlagen sowie geplanter Untersuchungsrahmen und geplante Untersuchungstiefe unzureichend.


Der BUND Sachsen e.V. bittet höflich um möglichst frühzeitige Beteiligung bei den weiteren Verfahrensschritten. Es wird darüber hinaus angeregt, den BUND Sachsen e.V. auch in Besprechungen und Beratungen zu Fragen der Umweltauswirkungen und des Tierschutzes einzubeziehen.


Mit freundlichen Grüßen,


Petra Weinschenk

i.A. des Landesvorstands

 

Diese Stellungnahme als pdf

 

 


Quelle: http://archiv.bund-sachsen.de/media/stellungnahmen/lv_stellungnahmen/detail/browse/39/artikel/antrag-auf-wesentliche-aenderung-der-schweinemastanlage-des-unternehmers-andreas-niedermeier-in-0168/