27. November 2013

Stellungnahme zum Vorhaben der Agrargenossenschaft Wülknitz e.G. – Erweiterung der Schweineanlage am Standort Wülknitz

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Sachsen e.V. bedankt sich für die Beteiligung im vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durch Gewährung der Möglichkeit zur Stellungnahme zum Untersuchungsrahmen und der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2a der 9. BImSchV.

Wir geben hierzu folgende Stellungnahme ab:

Der BUND ist auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen nur in der Lage, eine eingeschränkte Stellungnahme abzugeben, eine fachlich abschließende Beurteilung erlauben die wenig nachvollziehbaren, stichpunktartigen Ausführungen nicht. Ein Vorschlag zum voraussichtlichen Untersuchungsrahmen für die Umweltverträglichkeitsstudie kann deshalb nur bedingt unterbreitet werden.

Die hier geplante Massentierhaltung bedeutet für die Tiere ein Leben unter Qualen, für kleinere und mittelgroße Bauern einen ruinösen Wettbewerb, für Verbraucher gesundheitliche Risiken und für die Anwohner ein Leben mit Gestank und Kadavercontainern. Zudem sorgt die scheinbar grenzenlos wachsende Massentierhaltung für enorme Umweltprobleme.

Der BUND Sachsen fordert deshalb eine Prüfung von Alternativen, inklusive einer Nullvariante sowie einer Förderung der regionalen, ökologischen Landwirtschaft. Alternativbetrachtungen sind nach der UVP-Richtlinie erforderlich. Hier wird eine kleine Gemeinde zu einem regelrechten Zentrum für Massentierhaltungsanlagen ausgebaut.

Der BUND Sachsen e.V. fordert deshalb von der zuständigen Behörde bei der Beurteilung der Auswirkungen auf Schutzgüter nach dem UVPG eine summative Betrachtung der Auswirkungen des hier geplanten Vorhabens und des parallel für den Standort Streumen in knapp 1 km Entfernung geplanten Vorhabens.

Unsere weiteren Ausführungen zu den überreichten Stichpunkten beschränken sich ebenso stichpunktartig auf einige bereits jetzt erkennbare Gesichtspunkte:

Das Untersuchungsgebiet wird weder genauer dimensioniert oder sonst beschrieben. Bei der hier geplanten Massentierhaltungsanlage ist anzunehmen, dass in einem Umkreis von mindestens 3 km (Radius) erhebliche Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden können. Der Untersuchungsrahmen sollte deshalb aus Gründen der Vorsorge mindestens 4 km betragen.

Eine Betrachtung des Verkehrsaufkommens ist ausweislich der Überschriften der geplanten Unterlagen nicht vorgesehen. Es ist bereits im Scopingverfahren festzulegen, in welchem Umfang Verkehre erwartet werden. Hierbei sind auch baubedingte Verkehre in die Betrachtung einzubeziehen. Darüber hinaus sind Erhebungen zum Bestandsverkehr auf den Erschließungsstraßen durchzuführen.

Den in der Umgebung vorhandenen schützenswerten FFH- und SPA-Gebieten "Röderaue und Teich unterhalb Großenhain" und „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“, aber auch weiteren im Untersuchungsraum gelegenen Schutzgebieten, Biotopen und Arten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Für die UVS ist ein mindestens einjähriger Untersuchungszeitraum festzulegen.


Es ist eine Luftschadstoffprognose nach den Vorgaben der TA Luft einzuholen, diese ist bisher nicht vorgesehen. Die nach TA Luft notwendigen Abstände zu geschützten Ökosystemen sind zu berechnen und einzuhalten.


Die vorgesehene Geruchsimmissionsprognose hat auch die Hedonik und die Intensität der Gerüche zu ermitteln und zu bewerten.


Zum Brandschutz ist ein umfassendes Brandschutzkonzept vorzulegen. Dabei ist dem baurechtlichen Gebot des § 14 SächsBO, bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, zwingend Rechnung zu tragen. Es ist der Nachweis zu führen, dass eine eigenständige Flucht oder eine Rettung und Evakuierung auch der Tiere im Brandfall innerhalb von 10 Minuten ist.


Bei den Angaben zu den Abfällen sind Auskünfte zur konkret beabsichtigten Gülleausbringung zu erteilen und nachzuweisen. Gülleabnahmeverträge sind offenzulegen, damit eine Prüfung erfolgen kann, ob die zur Ausbringung von Gülle vorgesehenen Flächen hierfür geeignet sind, letzteres ist überdies ggf. vertraglich oder durch Nebenbestimmung abzusichern. Darüber hinaus sind Regelungen zur Ausbringungstechnik sowie zum Ausbringungszeitraum (u.w.m.) vorzusehen. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Düngemittelrichtlinie und der Nitratrichtlinie ist sicherzustellen. Es muss hinsichtlich aller von den Gülleabnehmern angegebenen Flächen untersucht werden, ob es sich um gefährdete Gebiete im Sinne der Nitrat-RL handelt. Entsprechende Untersuchungen der Gewässereigenschaft müssen also zumindest für diejenigen Flächen beigefügt werden, bei denen ein Austrag von Nährstoffen in die Gewässer durch die Gülleausbringung möglich ist.


Angaben zum Tierschutz sind bisher nicht vorgesehen.


Ausführlichere Aussagen zum beabsichtigten Vorhaben können erst nach Vorlage weiterer Unterlagen getroffen werden. Insofern bleibt die anstehende öffentliche Auslegung abzuwarten. Wir bitten die zuständige Behörde höflich, den BUND Sachsen e.V. möglichst frühzeitig in das weitere Verfahren einzubinden.

 


Mit freundlichen Grüßen


Petra Weinschenk

i.A. des Vorstandes

 

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