25. April 2017

Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplans „Klinikum Rudolf-Virchow-Straße“

Ihr Zeichen: Mei

Ihr Schreiben vom 03.04.2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung zum o. g. Verfahren und nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Der Entwurf des Bebauungsplans wird weiterhin abgelehnt.

Begründung:

Im Vergleich zu Entwurf des Bebauungsplans im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde der jetzige Entwurf geändert. Verfolgt wird nunmehr nicht mehr das Ziel, einen ebenerdigen Parkplatz mit 290 Stellplätzen am Klinikum Borna zu errichten. Dies ist zu begrüßen, da dies die Inanspruchnahme von großen Teilen der vorhandenen Waldflächen zu Folge gehabt hätte. Nunmehr wird das Ziel verfolgt, ein Parkhaus mit 504 Stellplätzen zu errichten, um die laut Planunterlagen angespannte Parksituation zu lösen. Die jetzige Variante des Parkhauses mit Einfahrt und Zufahrt nur über die Rudolf-Virchow-Str. ist aus unserer Sicht zu begrüßen und geht vermutlich auf den Vorschlag des BUND zurück, der in seiner Stellungnahme eine ähnliche (neue) Variante vorgeschlagen hat, um die angrenzende Wohnbebauung an der Pawlowstr. vor weiteren Belastungen durch Verkehr zu schützen und eine großflächige Zerschneidung der Grün- und Waldflächen zu verhindern. Wir nehmen es durchaus positiv wahr, dass der Vorhabenträger seinen ersten Planentwurf überarbeitet und den vorgesehenen Eingriff in Natur und Landschaft dadurch (ein wenig) minimiert hat. Zu begrüßen ist ebenfalls die vorgesehene Entsieglung des bestehenden Parkplatzes an der Pawlowstr. Allerdings können wir dem jetzigen Planentwurf weiterhin nicht zustimmen, da der Vorschlag des BUND einen entscheidenden Unterschied zu der jetzt verfolgten Variante des Vorhabensträgers hat. Nachfolgend wird nochmal der Vorschlag des BUND mittels einer Skizze aufgezeigt:   

Quelle: google.de/maps

Zu erkennen ist, dass für das Parkhaus eine erhebliche geringere Flächeninanspruchnahme vorgesehen war. Der jetzige Planentwurf sieht ein Parkhaus bis an das bestehende Ärztehaus vor. Dies wird entschieden abgelehnt, da hier eine Neuversiegelung beabsichtigt wird und darüber hinaus Waldflächen in Anspruch genommen werden. Die größeren Baugrenzen resultieren dabei höchstwahrscheinlich aus den erhöhten Stellplatzzahlen. Während vormals die Schaffung von 290 Stellplätzen vorgesehen war, ist nun geplant, die Kapazität auf 504 Stellplätze zu erweitern. Der BUND geht davon aus, dass es der (nochmaligen) Erhöhung der Stellplatzanzahl an der Planrechtfertigung fehlt. Vielmehr wäre die Schaffung von 290 Stellplätzen mittels eines Parkhauses auf bisher versiegelten Flächen möglich. Somit wäre die Inanspruchnahme der Waldflächen nicht mehr notwendig, so dass der Eingriff vermeidbar im Sinne des § 15 Abs. 1 BNatSchG ist. Aus dem artenschutzrechtlichen Gutachten geht hervor, dass der Bereich der Waldfläche zwischen bestehendem Parkplatz und Ärztehaus Biotopbäume aufweist und von der Mehrzahl der kartierten Tierarten als Lebensraum genutzt wird. Daher ist dieser Bereich von der Bebauung freizuhalten und der Eingriff zu vermeiden. Nachfolgend werden Auszüge zu den kartierten Vogelarten und sowie der kartierten Biotopbäume wiedergegeben:

Quelle: Kartierung Avifauna, M. Tinter

Quelle: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, bioplan 2017, S. 67

Es ist daraus erkennbar, dass der Bereich zwischen bestehenden Parkplatz und dem Ärztehaus von hoher naturschutzfachlicher Bedeutung aufgrund der gewachsenen Gehölze und deren Nutzung durch die kartierten Vogelarten ist. Des Weiteren wird dieses Gebiet als Jagd- und vermutlich als Quartier von verschiedenen Fledermausarten genutzt, die durch die beabsichtigte Errichtung verloren gehen. Das Artenschutzrechtliche Gutachten ist in dieser Hinsicht defizitär, da der Störungstatbestand hier unbegründet als nicht vorliegend eingestuft wird  (in Bezug auf Großen Abendsegler und Wasserfledermaus). Des Weiteren ist das Artenschutzrechtliche Gutachten in Bezug auf die Verwirklichung des Störungstatbestands defizitär. Die Vogelarten werden in Gilden zusammengefasst, was schon problematisch erscheint, allerdings erfolgt auch keine Berücksichtigung der Standortreue von bestimmten Vogelarten. Somit ist das artenschutzrechtliche Gutachten in dieser Hinsicht fehlerhaft, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Störungstatbestand verletzt wird.

Zudem ist die Inanspruchnahme der Waldfläche als nicht ausgeglichen anzusehen. Die Waldflächen stellen unserer Ansicht nach Wald im Sinne von § 2 SächsWaldG dar, so dass die Umwandlung gem. § 8 SächsWaldG der Genehmigung bedarf und durch eine entsprechende Kompensationsmaßnahme auszugleichen oder zu ersetzen ist.

Wir halten eine Erhöhung der Stellplatzzahl um mehr als das doppelte für ungerechtfertigt und für nicht notwendig. Wer mehr Stellplätze zur Verfügung stellt, der muss damit rechnen, dass auch dadurch mehr Individualverkehr hervorgerufen wird und dass die neu geschaffenen Parkplätze bei Zunahme des Individualverkehrs voraussichtlich auch bald nicht mehr ausreichen werden. Die Forderung des BUND nach Verbesserung und Bewerbung der Anreise mittels ÖPNV wurde durch den Vorhabenträger nicht weiter verfolgt. Zwar werden die bisher verfügbaren ÖPNV-Verbindungen dargestellt, eine Verbesserung bzw. Erhöhung des Takts der Verbindungen werden jedoch nicht in Erwägung gezogen, was die Planung zu einseitig zu Gunsten des motorisierten Individualverkehrs erscheinen lässt. Im Ergebnis halten wir daher das geplante 7-Ebenen Parkhaus für überdimensioniert und für nicht erforderlich und des Weiteren als einen vermeidbaren Eingriff in die Natur und Landschaft. Des Weiteren handelt es sich bei der Fläche um einen unbeplanten Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB, dessen Inanspruchnahme nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses zulässig ist. Ein öffentliches Interesse ist hier nicht an der Schaffung einer erhöhten Stellplatzkapazität, sondern an dem Schutz der Umwelt im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegeben. Im Rahmen der Alternativenprüfung wäre demgemäß der Neubau eines Parkhauses auf den bisher versiegelten Flächen mit geringerer Stellplatzanzahl (als 504 Stellplätze) sowie der Verbesserung der ÖPNV-Verbindung zu prüfen.

Sollte von der geplante Errichtung eines 7-Ebenen Parkhauses mit einer Stellplatzanzahl von 504  und der Inanspruchnahme der Waldflächen abgesehen werden, regen wir die Verbesserung der Bauausführung an. So ist für das Parkhaus eine offene Bauweise geplant, die Licht- und Lärmimmissionen im Umfeld hervorruft und auch eine Begrünung der Wände verhindert. Hier kann durch eine ökologische und eine weitestgehend geschlossene Bauweise (mit Öffnungen zur Belüftung) eine Verringerung der Lärm- und Lichtimmissionen im Umfeld erzielt werden und die Möglichkeit eröffnet werden, die Wände zu begrünen. Insbesondere die Lichtemissionen sind in Hinblick auf die Nutzung des Gebietes durch verschiedenste Fledermausarten als kritisch zu sehen.   

Zuletzt möchten wir noch auf die vorgesehene Fällung der Gehölze im Februar 2017 hinweisen (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag S. 68). Sollte diese bereits durchgeführt worden sein, obwohl der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt worden ist und sich noch innerhalb der Öffentlichkeitsbeteiligung befindet, handelt es sich hierbei um einen Straftatbestand im Sinne von § 71 Abs. 1 i. V. m. § 69 Abs. 2 BNatSchG. Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren und Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwendungen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. David Greve

Landesgeschäftsführer

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