18. Oktober 2013

Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Festsetzung des NSG „Gimmlitztal“ im Landkreis Mittelsachsen und im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Landesverband Sachsen e.V. bedankt sich für die Beteiligung im o.g. Verfahren und nimmt nachfolgend Stellung.


Wir begrüßen die Ausweisung eines deutlich erweiterten NSG „Gimmlitztal“. Dennoch sehen wir Änderungsbedarf an dem Verordnungsentwurf, dem wir Zustimmen, falls unsere nachfolgend gestellten Forderungen erfüllt werden.


Einleitung und grundsätzliche Kritik – Bitte um alle fachlich erforderlichen Unterlagen


Grundsätzlich bedauern wir, dass die UNB des Landkreises Mittelsachsens die fachliche Mitarbeit des ehrenamtlichen Naturschutzes nicht aktiv ermöglicht/angefragt hat. Es wurden – wie auch bei anderen Schutzgebietsausweisungen (z.B. LSG Osterzgebirge) – die naturschutzfachlichen Grundlagen für die Schutzgebietsausweisung, insbesondere die Würdigung, weder ausgereicht noch zur Nachforderung angeboten. Ohne diese Grundlagen ist es uns jedoch nicht möglich, Inhalt und Abgrenzung des Verordnungsentwurfes sowie die Erforderlichkeit von Verboten und zulässigen Handlungen belastbar einzuschätzen bzw. weitergehende fachliche Hinweise zu geben.

Es ist u.E. sinnvoll und wir würden es sehr begrüßen, wenn engagierte Umwelt- und Naturschützer mit Orts- und Sachkenntnis frühzeitig eingebunden würden. Damit verbinden wir die Chance frühzeitig einen qualifizierteren Entwurf für eine Schutzgebietsverordnung zu entwickeln. Ein solches Vorgehen wäre u.E. gut für den Naturschutz und verfahrenseffizient für die Behörde. Das Verfahren der Schutzgebietsausweisung lediglich gemäß den Mindestanforderungen des SächsNatSchG zu gestalten, somit nur Verordnung und Karte als notwendige Unterlagen bei der Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehen, ist zwar formal korrekt, im Sinne der Sache aber u.E. suboptimal. Wir verweisen hier auf die vorbildliche Praxis der Beteiligung durch die Behörden des Erzgebirgskreises. Diese stellen den Naturschutzverbänden im Beteiligungsverfahren bei Schutzgebietsausweisungen die relevanten Unterlagen inklusive Würdigung und Fachkarten unaufgefordert zur Verfügung.


Entsprechend bitten wir bei allen künftigen Verfahren der Schutzgebietsausweisung um die Zusendung der oben genannten fachlichen Grundlagen, die wir für eine qualifizierte Stellungnahme für notwendig erachten.


Im Folgenden können wir daher nur relativ allgemeine Einschätzungen zum Verordnungsentwurf äußern.


Dem Schutzzweck (§ 3) wird weitgehend zugestimmt. Es fehlen jedoch aus unserer Sicht wertgebende Vogelarten, welche ebenfalls zu schützen sind (z.B. ufer- und gewässerbewohnende Arten, Arten der Gebüsche und Staudenfluren, der Wiesenbrüter, waldbewohnende Arten). Da die fachlichen Unterlagen nicht ausgereicht wurden, kann nicht eingeschätzt werden, ob dies an einem Kartiermangel liegt oder ob es tatsächliche keine wertgebenden Brutvögel im Gebiet gibt. Letzteres halten wir für unwahrscheinlich.


§ 4 (Verbote) ist umfangreich und ambitioniert gefasst. Neben den üblichen Verboten werden auch Handlungen im Sinne des § 30 SächsNatSchG (Betreten der freien Landschaft) eingeschränkt bzw. ganz verboten (§ 4 Nr. 13 und 14). Aus Sicht einer gewünschten Störungsarmut des Schutzgebietes können diese Einschränkungen verständlich sein, wenn störungssensible Tierarten im Schutzzweck verankert sind. Dies ist jedoch bislang nicht der Fall (siehe auch unsere Bemerkungen zu § 3). Der BUND Sachsen e.V. setzt sich zwar für möglichst weitgehende Schutzgebietsausweisungen ein, gleichwohl ist für einen wirksamen und nachhaltigen Naturschutz gerade die Akzeptanz der ergriffenen Maßnahmen durch die Bevölkerung notwendig. Wir setzen uns in diesem Sinne auch für eine offene und fachlich hochwertige Begründung der naturschutzfachlichen Erforderlichkeit behördlicher Umweltschutzmaßnahmen ein, wie der Ausweisung von Naturschutzgebieten. Eine die Hintergründe der Einschränkungen verstehende und der Schonung der Natur verpflichtete Bevölkerung wird eher bereit sein, Einschränkungen eigener Handlungsbefugnisse oder eigentumsbeschränkende Maßnahmen zu akzeptieren, wenn diese aus naturschutzfachlicher Sicht geboten sind.


Wir fordern, die bisher vorgesehenen Verbote naturschutzfachlich nachvollziehbar zu begründen und im Interesse der Rechtssicherheit der Verordnung die Beeinträchtigung privater Interessen ordnungsgemäß abzuwägen.


Das Verbot, Nistkästen anzubringen und Winterfutterstellen für Vögel anzulegen (Nr. 23) erklärt sich uns nicht, vielleicht hängt es mit dem Verbot Nr. 13 zusammen. Hier zeigt sich neben dem Problem der Durchsetzbarkeit auch ein Vermittlungsproblem. Wie soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass eine „gute Tat“ im Sinne des Vogelschutzes in einem Schutzgebiet verboten wird? Damit wollen wir keine „Nistkastenbastelei“ schön reden. Nistkästen können einen nur schwachen Ersatz für Baumhöhlen und -spalten darstellen. Vielmehr ist es besser, dem Erhalt bzw. der Vermehrung von Höhlenbäumen Aufmerksamkeit zu schenken, was der Verordnungsentwurf insbesondere im § 4 Nr. 12 auch beinhaltet.


Im § 5 (zulässige Handlungen) wird in Nr. 1d) die Zeit für Forstarbeiten auf den Zeitraum 1. August bis 1. März eingeschränkt, darüber hinaus wird sie genehmigungspflichtig. Auch hier ist leider nicht erkennbar, aus welchen naturschutzfachlichen Gründen dies gerechtfertigt ist, die obigen Ausführungen gelten insoweit entsprechend. Wir halten weiterhin Hinweise im Verordnungstext auf störungsempfindliche Tierarten, insbesondere des Waldes, für erforderlich.


Gemäß § 5 Nr. 1f) sollen bei Durchforstungen Reste von Laubbäumen mit einem Durchmesser von mehr als 15 cm am starken Ende im Wald belassen werden. Soll stärkeres Totholz im Wald belassen werden (in Form von stehenden oder liegenden Stämmen), empfehlen wir auch hier, darzulegen, auf welcher naturschutzfachlichen Grundlage diese Maßnahme beruht. Der Schutzzweck liefert derzeit keine Begründung. Es fehlen Arten, die auf starkes Totholz in ihrer Entwicklung angewiesen sind. Zur Sicherstellung der Vollzugsfähigkeit sind im Übrigen geeignete Begleitmaßnahmen und Kontrollmechanismen vorzusehen..


In § 5 Nr. 2 wird das Sammeln von Pilzen auf den Zeitraum vom 1. August bis 15. Oktober eingeschränkt. Auch hier stellt sich die Frage, womit dies naturschutzfachlich begründet wird. Wir halten eine Begründung der Einschränkung für erforderlich und bitten, diese zu ergänzen.


Mit freundlichen Grüßen


Franziska Heß –Notvorstand-

 

Diese Stellungnahme als pdf

 

 




Das Miteinander von Menschen und in Bienen – werden Sie jetzt BUND-Mitglied und erhalten Sie für kurze Zeit den Bestseller-Roman als Dankeschön!

Konzernatlas 2017

Daten und Fakten über die Agrar- und Lebensmittelindustrie 2017

Allianz für Weltoffenheit, Solidarität, Demokratie und Rechtsstaat - gegen Intoleranz, Menschen- feindlichkeit und Gewalt

Der "Kohleatlas" zeigt die Auswirkungen der Kohle von Klima bis Gesundheit.

Fleischatlas 2016 "Deutschland Regional"

Positionspapiere für Sachsen:

Landwirtschaftskonzept für Sachsen
Für einen geordneten Braunkohleausstieg
Energie- und Klimakonzept für Sachsen
Suche