10. September 2013
Stellungnahme zum Wiederaufbaubegleitgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die eingeräumte Möglichkeit, zum o.g. Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Davon machen wir nachstehend Gebrauch, wobei wir uns auf die u.E. wichtigsten Gesichtspunkte beschränken. Wir lehnen den Entwurf letztlich durchgängig ab.
Bereits seit vielen Jahren begleitet der BUND bundesweit die seit 25 Jahren anzutreffende Bemühung um immer weitere Beschleunigungen im Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. Nach unserer Einschätzung wird deren Beschleunigungswirkung überschätzt, wohingegen umgekehrt ein effektiver Rechtsschutz und eine wirksame Partizipation (aus ökologischen wie auch aus demokratischen Gründen) allzu sehr ins Hintertreffen geraten, wobei bereits die bestehenden und erst recht weitere Beschleu- nigungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit mit dem Europa- und Völkerrecht – konkret der Aarhus-Konvention und ihren europarechtlichen Umsetzungen – zu kollidieren drohen (ausführlich dazu Schenderlein, Rechtsschutz und Partizipation im Umweltrecht, 2013; Ekardt, Information, Partizipation, Rechtsschutz, 2. Aufl. 2010). Wir greifen im Einzelnen folgende Punkte heraus:
- Die vorzeitige Besitzeinweisung schafft Fakten, ohne wirklich sicherzustellen, dass der nachgelagerte Rechtsschutz noch effektiv ist.
- Beschleunigungen gerade im Straßenrecht finden wir problematisch, zumal angesichts der vielfältigen negativen ökologischen Implikationen des Autoverkehrs für Naturschutz, Klima, Flächenverbrauch, Luftschadstoffe u.a.m. Wenn überhaupt (!), dann hätte es sich angeboten, eine Beschränkung der hier vorgesehenen Beschleunigungsmaßnahmen konkret auf Wiederaufbaumaßnahmen nach Hochwasserereignissen vorzusehen, anstatt pauschal Beschleunigungsregelungen vorzusehen, die offenbar keineswegs nur hochwasserbezogenen Intentionen folgen.
- Auf Erörterungstermine zu verzichten, halten wir generell für rechtspolitisch unglücklich – nicht nur aus ökologischen und demokratischen, sondern auch aus akzeptanzbezogenen Gründen – und europa- und völkerrechtlich problematisch (siehe dazu näher Schenderlein, a.a.O.).
- Der Rückbau naturschutzrechtlicher Anforderungen erscheint uns eindeutig unangemessen. Hier möchte die öffentliche Hand sich offenbar von europarecht- lichen Vorgaben dispensieren und teilweise ggf. wohl einfach Geld sparen. Eine konkrete Förderung des Hochwasserschutzes durch Verzicht etwa auf angemesse- ne Kompensationen – jenseits der Frage, ob dies europarechtlich überhaupt ausreichen würde – erscheint in der Sache wenig nachvollziehbar.
- Besonders problematisch finden wir die einseitige Fokussierung auf den technischen Hochwasserschutz. Denn sämtliche Beschleunigungsregelungen zielen auf technische Maßnahmen statt auf einen komplexen und gerade nicht nur baulichen Hochwasserschutz ab.
Demgegenüber unterstützt der BUND die Förderung der Absiedlung überschwemmungs- gefährdeter Gebiete durch die geplante Änderung der Gemeindeordnung. Des Weiteren kann unser Verband mit der Beschleunigung und stärkeren Fokussierung des Raum- ordnungsverfahrens im Grundsatz leben, sofern dies nicht zu einer inhaltlich verringer- ten Prüfdichte führt. Weiterhin finden vereinfachte Baumaßnahmen nach dem Denkmal- schutzrecht grundsätzlich unsere Zustimmung. Ebenso finden Gesetzesänderungen unsere Zustimmung, die lediglich der eher redaktionellen Anpassung der Gesetzeslage an anderweitig eingetretene Rechtsänderungen darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Ekardt, Landesvorsitzender
Franziska Heß, Beisitzerin