25. April 2017
Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Traditionshof Lausitzer Teich- und Waldwirtschaft“, Gemeinde Quitzdorf am See
Ihr Schreiben vom 24.03.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
der BUND Landesverband Sachsen bedankt sich für die Beteiligung im o. g. Verfahren im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie für die Übermittlung der Planunterlagen und nimmt hierzu wie folgt Stellung:
der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird abgelehnt.
Begründung:
Der Vorhabenträger beabsichtigt die Errichtung eines Schul- und Begegnungszentrums der traditionellen Agrarhandwerke in der niederschlesischen Oberlausitz zu schaffen. Das Vorhaben umfasst die Anlage von Gebäuden für Schulungseinrichtungen, Wirtschaftseinrichtungen, Büros sowie Geräteschuppen und Schlacht- und Kühlräume sowie sechs Anglerhütten mit Schlaf- und Aufenthaltsbereich. Zusätzlich soll eine Naturbeobachtungsstation errichtet werden.
Zunächst fehlt es dem Entwurf an einer Darlegung des Planungserfordernisses. Das Konzept sieht dabei verschiedene Nutzungen vor, wobei ein Bedarf nicht hinreichend erläutert oder nachgewiesen wird. Es fehlt insbesondere an der Darlegung, dass im Umfeld die vorgesehenen Schulungen nicht durchgeführt werden können (bspw. im Haus der Tausend Teiche). Zudem bestehen hinsichtlich der Naturbeobachtungsstation Bedenken an einem Bedarf, da fraglich ist, was hier (mit Blick auf den intensiv genutzten Acker) beobachtet werden soll und nicht auch ohne Beobachtungsstation beobachtet werden kann.
Daneben ist die gewählte Variante des Bebauungsplans in Form eines Plangebiets mitten in einer Ackerfläche zu kritisieren. Hierdurch wird die Landschaft unnötig zerschnitten und beeinträchtigt den Biotopverbund, da die anthropogene Nutzung näher an den Kiesgraben heranrückt und somit eine ungestörte Migration von wild lebenden Tieren entlang dieses Grabens erschwert wird. Vielmehr sollte, wenn überhaupt, der vorhabenbezogene Bebauungsplan eine Abrundung der vorhandenen Siedlung erzielen. Dies könnte bspw. in nachfolgend dargestellter Form erreicht werden:
Quelle: google.de/maps
Dabei sollte auf den Erhalt der Espenbaumgruppe weiter Acht gegeben werden. Des Weiteren regen wir an, weitere Kompensationsmaßnahmen für die zusätzliche Versiegelung vorzusehen. Hier bietet sich die Offenlegung des verrohrten Grabens (entlang der Baumgruppe) als zusätzliche Kompensationsmaßnahme an.
Bei der (weiter) vorzunehmenden Ermittlung der Umweltbelange ist ein artenschutzrechtlicher Beitrag für die europarechtlich geschützten Arten anzufertigen. Die Arten sind durch eine Kartierung zu ermitteln. Insbesondere sollte die Ruine auf das Vorhandensein von Quartieren von Fledermausarten untersucht werden.
Des Weiteren ist wie in den Planunterlagen vorgesehen, eine Natura-2000-Verträglichkeitsvorprüfung Durchzuführen. Bei einem negativen Ergebnis der Vorprüfung ist weiterhin eine Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Zusätzlich können wir die Feststellung in den Planunterlagen nicht bestätigen, dass im Vorhabengebiet kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG vorhanden ist. Der Kiesgraben und sein Ufer sowie die dazugehörende uferbegleitende natürliche oder naturnahe Vegetation sind gem. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG als gesetzlich geschütztes Biotop anzuerkennen.
Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren und um Auseinandersetzung mit den Einwendungen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
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