10. April 2017
Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung des TWSG „Quellgebiet Achterweg Ansprung“
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Frau Koch,
der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung im o. g. Verfahren und nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Die Festsetzung bzw. Änderung des Quellgebiets Achterweg Ansprung als Trinkwasserschutzgebiet wird begrüßt und dem zugestimmt. Der Entwurf der Verordnung und die kartenmäßige Festsetzung sollten jedoch geändert werden.
Begründung:
Das Landratsamt beabsichtigt, dass vorhandene Trinkwasserschutzgebiet auf der Grundlage eines hydrogeologischen Gutachtens zu überarbeiten. Das Trinkwasserschutzgebiet soll langfristig zur Deckung des Trinkwasserbedarfs des Marienberger Ortsteils Ansprung vorgesehen werden.
Leider müssen wir feststellen, dass das hydrogeologische Gutachten, das die maßgebliche Grundlage für die Änderung des TWSG darstellt, nicht Teil der ausgelegten bzw. zum Download verfügbaren Unterlagen war. Auch eine Darstellung der vorhandenen Festsetzungen des TWSG fehlt, so dass eine Begutachtung der Änderung in Hinsicht auf die Neufassung der Grenzen des TWSG nicht möglich ist.
Nach der Recherche der Darstellung des TWSG auf dem Internetauftritt des LfULG ist zu vermuten, dass die Trinkwasserschutzzone vergrößert wurde und ein größeres Gebiet geschützt werden soll. Ob die Einteilung aufgrund der Grundwasserströmung und Neubildung sachgerecht erscheint, kann wegen der fehlenden Unterlagen jedoch nicht bewertet werden.
Aus der kartenmäßigen Darstellung ergibt sich, dass (wahrscheinlich entsprechend dem Grundwasseranstrom) drei Schutzzonen ausgewiesen werden sollen, die gestuft sind. Dabei fällt insbesondere auf, dass die Schutzzone I nicht gänzlich von der Schutzzone II umgeben wird, was wohl mit dem Grundwasseranstrom begründet wird. Allerdings sollte die Zone I vollumfänglich durch eine Schutzzone II und einen entsprechenden Puffer geschützt werden. Begründet wird dies dadurch, dass nach dem Verordnungsentwurf denkbar wäre, Bohrungen oder ähnliche Handlungen, die zur Beeinträchtigungen des TWSG führen können, in unmittelbarer Nähe zur Schutzzone I durchzuführen, ohne dass diese Handlungen von den Verboten des TWSG erfasst werden. Es ist deshalb notwendig, die Schutzzone II um den gesamten Bereich der Schutzzone I zu erstrecken.
Es wird darüber hinaus angeraten, die Schutzgebietsverordnung zu ändern. Bei den betreffenden Flächen des TWSG handelt es sich um Waldflächen. Von untergeordneter Bedeutung sind daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt Verbote betreffend der landwirtschaftlichen Nutzung. Allerdings sollten die entsprechenden Verbote angepasst werden. Hier sollte das Verbot § 3 Abs. 2 Nr. 18 geändert werden in:
„Lagern von Wirtschaftsdünger, Silagesickersaft, fließfähigem Mineraldünger oder ähnlichen Stoffen;“
Das Verbot § 3 Abs. 2 Nr. 22 VO-E sollte abwandelt werden in:
„Aufbringen von Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Klärschlamm oder ähnlichen Stoffen auf Grünland.“
Die in § 3 Abs. 3 VO-E sollten nochmals überdacht werden und gff. die Düngung aufgrund der Nutzung als Wald in ein generelles Verbot der Düngung umgewandelt werden. Sollte dem nicht gefolgt werden, so ist insbesondere zu prüfen, ob sich an den in § 3 Abs. 3 VO-E genannten Bestimmungen durch die Neufassung der Düngemittelverordnung etwas ändert (siehe https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw07-de-duengegesetz/491536 und die darin aufgeführten Drucksachen).
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
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