14. Februar 2017

Stellungnahme zum Antrag auf Waldumwandlung in der Gemeinde Lohmen, Steinbruch Alte Poste

Ihre Email vom 19.01.2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Landesverband Sachsen e.V. bedankt sich für die Beteiligung im o.g. Verfahren und nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Die beantragte Genehmigung der Waldumwandlung und die Genehmigung der Ausnahme von den Verboten des LSG Sächsische Schweiz werden in der derzeitigen Form abgelehnt.

Begründung:

Die Fa. Graser beabsichtigt zur Erweiterung der Abbaufläche im Steinbruch alte Poste in der Gemeinde Lohmen Waldflächen in Anspruch zu nehmen. Gem. § 10 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz ist es verboten, Wald umzuwandeln.

Dem Fachbeitrag Naturschutz lässt sich entnehmen, dass in einer Entfernung von ca. 10m zur beabsichtigten Abbaugrenze des Abbaufeldes I ein Uhu vorkommt, der im Jahr 2016 dort erfolgreich gebrütet hat. Zum Schutz dieser Art und seiner erfolgreichen Reproduktion ist es vorgesehen, den Abbau erst ab Mitte Juni vorzusehen. Laut dem Fachbeitrag handelt es sich bei dem Uhu um eine Art, die besonders im Zeitraum von Januar bis März (Balzzeit) besonders störungsempfindlich ist. In diesem Zeitraum ist jedoch die gesamte Beseitigung des Waldbestandes und der vorkommenden Vegetation vorgesehen, um das Eintreten der naturschutzfachlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG für andere Tierarten (vor allem Vogelarten) zu vermeiden. Sollte jedoch die Rodung der Waldflächen innerhalb des Zeitraums von Januar bis März vorgenommen werden, ist es aufgrund der Nähe der Abbaugrenze zum Brutstandort des Uhus nicht ausgeschlossen, dass durch die Rodungsarbeiten eine erhebliche Störung hervorgerufen wird. Dies lässt der Fachbeitrag Naturschutz unberücksichtigt. Vorliegend ergibt sich damit das Problem, dass die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen zwar grundsätzlich positiv zu sehen sind, jedoch in der tatsächlichen Umsetzung ihrer Zielsetzung entgegenstehen. So ist die Rodung der Gehölze gerade für den Zeitraum Januar bis März vorgesehen, um die Flächen anschließend mit Folie zu überdecken, damit somit eine Vergrämungswirkung auf die vorkommende Zauneidechsenpopulation erzielt werden kann. Diese in Bezug auf die Schutzziele gegensätzlichen Vermeidungsmaßnahmen sind durch eine Überarbeitung der Planunterlagen auf einander abzustimmen, um das Eintreten der Verbotstatbestände auszuschließen.

Des Weiteren ist die erforderliche Kompensation noch nicht sichergestellt. Eine entsprechende Kompensationsfläche liegt noch nicht vor. Dies ist im Weiteren sicherzustellen, anderweitig kann der Waldumwandlung nicht zugestimmt werden.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

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