BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland


6. Februar 2017

Verfahren zur Festsetzung des Trinkwasserschutzgebietes der Wasserfassungen für das Wasserwerk Großböhla

Ihr Schreiben vom 21.12.2016, Az: 412/Mö/690.41/TSWG Großböhla

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Möbius,

der BUND LV Sachsen e.V. bedankt sich für die erneute Zustellung der Unterlagen für oben genanntes Verfahren.

Den überarbeiteten Verordnungsentwurf zur Festsetzung des Trinkwasserschutzgebietes Großböhla stimmen wir im Wesentlichen zu, haben aber einige nicht unbedeutende Hinweise.

Ergänzend zu unserer ersten Stellungnahme möchten wir aus aktuell gegebenem Anlass einige Ergänzungen zum Vorsorgeschutz empfehlen, denn Wasserschutz beginnt auf dem Acker. Die Nitratbelastung im Grundwasser ist unverändert hoch, die Situation wird nicht besser. Eine Trendwende ist nicht erkennbar, so dass die EU-Kommission sich genötigt sah gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

Auch die Belastung des Grundwassers durch chemische Pflanzenschutzmittel und Antibiotika ist in den letzten Jahren unverändert geblieben.

In einer Studie des Umweltbundesamtes ist bei einer vergleichbaren Betrachtung des Zeitraumes 2006-2008 und 2009-2012 die Belastung des Grundwassers durch Pflanzenschutzmittel praktisch unverändert geblieben. Grundsätzlich sind im Kontext Landwirtschaft und Grundwasser –bzw. Trinkwasserschutz folgende drei Problemfelder anzuführen:

Demzufolge erweitern wir unsere Stellungnahme des Verordnungsentwurfs der Anlage 1, in den Punkten Nr. 4.12, Nr.4.13, Nr. 7.10. Selbst wenn Grenzwerte für einzelne Pestizide und Metabolite im Grundwasser eingehalten werden, ist di e Wirkung einer kumulierten Belastung der verschiedenen Pestizidwirkstoffen auf Bodenorganismen, Gewässer und letztlich die menschliche Gesundheit nur schwer kalkulierbar. Zum Beispiel sind Konzentrationen von Glyphosat über den Grenzwerten in Deutschland und anderen europäischen Ländern keine Seltenheit mehr.

Die kostbarste und verwundbarste Trinkwasserreserve der Menschen: das Grundwasser darf generell gar keine Agrarchemikalien enthalten. Hier müsste die absolute Nulltoleranz gelten.

Aus diesen genannten Gründen ist in die Verordnung in der Festsetzung des Trinkwasserschutzgebietes vollständig der Ökologische Landbau aufzunehmen.

Beispielgebend sind seit mehr als 20 Jahren die Städte Dortmund, München und Leipzig bzw. deren Wasserversorgungsunternehmen Vorreiter in Sachen Grund-und Trinkwasserschutz durch Ökologischen Landbau (siehe Wassergut Canitz).

Zur Vermeidung zusätzlicher kostenintensiver Investitionen für die Aufbereitung von Trinkwasser von Nitrat-und Pestizideinträgen in den Untergrund, gemäß auch den Bestimmungen der WRRL (RL 2000/60/EG) nach Art. 7 Abs.3 WRRL, wird mit Erfolg die Umstellung auf ökologischen Landbau im Freistaat Sachsen (siehe auch § 9 im Entwurf) gefördert.

Wir bitten Sie, diese Empfehlungen und Ergänzungen ins Verfahren mit aufzunehmen und uns über die weiteren Verfahrensschritte zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen

 

Roland Einsiedel
Bevollmächtigter zur Außenvertretung des BUND LV Sachsen e.V.

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Quelle: http://archiv.bund-sachsen.de/media/stellungnahmen/lv_stellungnahmen/detail/browse/8/artikel/verfahren-zur-festsetzung-des-trinkwasserschutzgebietes-der-wasserfassungen-fuer-das-wasserwerk-gro/