BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland


12. Dezember 2016

Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren Schwarzer Graben Audenhain, Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben „Schwarzer Bach, Neubau Hochwasserrückhaltebecken Schöna“

Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren Schwarzer Graben Audenhain;
Neubau Hochwasserrückhaltebecken Audenhain (Az: C46_L-0522/1/8)

Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben „Schwarzer Bach, Neubau Hochwasserrückhaltebecken Schöna“ (Az: C46_L-0522/327/8)

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns für die Übersendung der Planungsunterlagen zu den oben genannten Vorhaben.

Zu den geplanten Maßnahmen nehmen wir wie folgt Stellung:

Die Antragsunterlagen für beide Vorhaben sind nahezu identisch und beinhalten die gleichen textlichen und grafischen Ausführungen  jeweils zu beiden Vorhaben und stehen auch hinsichtlich der beabsichtigten Wirkung in einem funktionalen Zusammenhang.

Hinsichtlich der geringfügig differierenden örtlichen Lage und damit örtlichen Auswirkungen gibt es geringe Unterschiede, die aber wegen den insgesamt abgeleiteten und dargestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vernachlässigbar sind.

Abgeleitet von der zu Grunde gelegten Aufgabenstellung zum Hochwasserschutz resultierend aus dem Hochwasserereignis 2002 erfolgt die Herausarbeitung der gefundenen Lösungen fußend auf den Untersuchungen und technischen Lösungskonzept für Rückhalteanlagen aus dem Jahren 2005/2006.
 
Die dort gefundenen Lösungen in Gestalt von mehreren Standorten für technische Rückhalteanlagen wurden in der Folge gesamt und alternierend einer Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen. Dabei stellten sich die beiden beantragten Anlagen als die wirtschaftlichsten dar. Danach erfolgte die Prüfung anderer Ansätze, von „0 Variante“, verschiedener technischer und anderer Lösungen in verschiedenen Varianten nur noch im Bereich des Gewässers I. Ordnung, obwohl der Einstau des HRB Schöna und die Stauanlage vollständig im Bereich eines Gewässers II. Ordnung befindet.

Ein Auswahlkriterium war hierbei auch die Vereinbarkeit mit  Kriterien zur Umsetzung der WRRL zur Erreichung eines „guten ökologischen Zustandes“. Hierbei ist der  UVS zu entnehmen, dass es mit der Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu einer geringfügigen Verbesserung kommt. Insofern ist eine Betrachtung möglicher Zielkonflikte erkennbar, jedoch planungs-methodisch befindet man sich am Ende eines Planungsprozesses.

Zielführender wäre es gewesen, beide Zielstellungen von Beginn an integrativ in allen Planungsschritten einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und dies für das gesamte Einzugsgebiet, also auch der Gewässer II. Ordnung, zumal in den Erläuterungen diesen ein erhebliches Gefahrenpotential anerkannt wird und mit dem Umsetzungstermin 2015 die Zielstellung der WRRL es den gleichen zeitlichen Vorlauf gab, wie er heute in Bezug auf den Verlängerungstermin 2027 besteht.
 
Somit ist zwar die Vereinbarkeit der Hochwassermaßnahme mit den Zielen der WRRL geprüft worden, nicht aber die Wirkung notwendiger Maßnahmen zur Verbesserung des als ungenügend eingestuften ökologischen Zustandes hinsichtlich der Minimierung von Stauvolumen außerhalb des bestehenden Abflussprofils. Dies betrifft erkennbar unterstützende Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässermorphologie, was wiederum Vorrausetzung zur Verbesserung der Gewässerbiologie einschließlich des als  ungenügenden bezeichneten Fischbesatzes ist.

Zwar wurden bei der Alternativenprüfung sowohl die Ausweitung des Abflussprofils geprüft als auch nichttechnische Maßnahmen. Jedoch geschah dies unter einer alternierenden Ansatzweise und nicht auch unter dem Blickwinkel der Erreichung eines guten ökologischen Zustandes, mithin unter Betrachtung möglicher Synergien.

Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang die negative Einschätzung zur Erweiterung des Abflussprofils (Entschleunigung unter Beseitigung des Trapezprofils). In der ablehnenden Begründung wird nicht nur auf die Kosten für die Erweiterung des Bachbettes sondern auf die Ausweitung des Brückenquerschnittes von 23 Brücken verwiesen. Dies dürfte auf eigentlich alle Fließgewässer Sachsens zutreffen.

Kritisch ist in diesem Zusammenhang ebenso die in der Entwurfsplanung vorgenommene Abkehr von der Gesamtbetrachtung des Einzugsgebietes durch „Aussparung“ der Gewässer II. Ordnung zu sehen.

Beispielsweise umfasst der Zwochauer Graben ca. 45% des Einzugsgebietes und liefert ca. 35% des Zuflusses des HRB Schöna. (vgl.Alternativen Bericht S.4 Abb.2 / techn. Fachplanung Bericht S.29 Abb.9)
Die Auswertung historischen Kartenbestandes ergibt aber auch, dass im Bereich des Zwochauer Grabens erkennbar an Flurbezeichnungen und teilweise an Bauwerken quer zur Abflussprofil schon in vorindustrieller Zeit das Gros der natürlichen oder auch temporär gewollten Retention stattfand. Bis unterhalb Wachthübel sind (bespannt und unbespannt) 12 Teiche verzeichnet, als letzter direkt vor dem Wachthübel „Der kahle Teich“. Ähnliches ist in anderen Oberläufen der Zuflüsse zum Schwarzen Graben zu erkennen. (vgl. Meilenblätter Sachsen / geolog. Karten Sachsen 18.- Anfang 20.Jhd.)
Diese teilweise geologisch bedingten oder angelegten, historisch erkennbar genutzten „HRB“ finden in der vorliegenden Planung nicht die entsprechende Würdigung. Nebenbei sei auch erwähnt, dass der Begriff „Gewässerrandstreifen“ im Zusammenhang mit kaum oder unzureichend vorhanden in den Berichten erscheint.  
 
Wie erläutert, trotz allen Verständnisses für die Dringlichkeit und auch für die Notwendigkeit der Schaffung zusätzlichen Retentionsvermögens, ist leider durch die einseitige Zielstellung und unzureichender Berücksichtigung der Planung von Maßnahmen zur Umsetzung  der WRRL  eine Zustimmung unsererseits verwehrt. Eine ganzheitlichere Betrachtung und Planung sowohl in Bezug auf die Umsetzung der WRRL als auch das gesamte Einzugsgebiet Retentionsmöglichkeiten betreffend würde einen integrativen Weg sowohl zum Hochwasserschutz als auch zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes ergeben und letzten Endes auch weniger Konfliktpotential mit den Betroffenen und den Landnutzern bedeuten.         


Mit freundlichen Grüßen


Jens Haubner
Vorstand BUND Landesverband Sachsen

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Quelle: http://archiv.bund-sachsen.de/media/stellungnahmen/lv_stellungnahmen/detail/browse/8/artikel/wasserrechtliches-planfeststellungsverfahren-schwarzer-graben-audenhain-wasserrechtliches-planfests/