der BUND Landesverband Sachsen e.V. bedankt sich für die Beteiligung im o. g. Verfahren und nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Gegen die Verlängerung der naturschutzfachlichen Befreiung zur Durchführung von Oster-Kanufahrten auf der Spree durch die Schutzzone II des Biosphärenreservates „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ bestehen keine Bedenken sofern die Nebenbestimmungen eingehalten werden.
Der Landes-Kanu-Verband führt jährlich Kanufahrten zu Ostern auf der Spree durch. Der bisherige Bescheid über die Befreiungen von den Verboten des Biosphärenreservates sieht ausreichende Nebenbestimmungen vor, unter denen eine Befreiung erteilt werden kann. Hierdurch wird die Durchführung von Kanufahrten unter Beachtung des Brutgeschehens u. a. des Seeadlers abhängig gemacht (vgl. Nebenbestimmung 2.7), was aufgrund des Schutzzwecks des Biosphärenreservates angemessen und zumutbar ist. Ggf. sollte der Bescheid weiterhin eine explizite zeitliche Begrenzung der Durchfahrten aufnehmen. Daneben sollte eine Nebenbestimmung aufgenommen werden, die vorsieht, dass die Kanufahrtenteilnehmer vor der Durchfahrt durch die Schutzzone II über die in den Nebenbestimmungen festgelegten zulässigen Verhaltensweisen belehrt werden.