31. Juli 2017
Anhörung nach § 63 Abs. 2 Ziff. 5 BNatSchG
Ihr Schreiben vom 20.06.2017
Ihr Zeichen:68.2-632. 24:2017-1610
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., bedankt sich für die Zusendung der Unterlagen und das Einräumen des Mitspracherechts entsprechend § 63 Abs. 2 Ziff. 5 BNatSchG zu o.g. Vorhaben. Der BUND Landesverband Sachsen e.V. hat die BUND Regionalgruppe Bautzen autorisiert, die Stellungnahme für den BUND zu erarbeiten.
Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen aus natur- und umweltschutzfachlicher sowie –rechtlicher Sicht teilen wir Ihnen mit, dass der BUND aufgrund unvollständiger Angaben keine detaillierte fachliche Stellungnahme erarbeiten kann. Es fehlen für uns wichtige Aussagen.
Zum Ist-Stand des Baugrundstückes:
- Art der vorhandenen Biotope, Natürlichkeitsgrad und bisherige Pflegemaßnahmen
- Gehölzbestand
- Bereits vorhandene Voll-/Teilversieglung bzw. Überbauung oder sonstige anthropogene Beeinflussung
Zur Planung:
- Sollen Gehölze entfernt werden? Falls ja, welche Ersatzpflanzungen sind geplant?
- Werden besonders geschützte Biotope von der Baumaßnahme betroffen?
Hinsichtlich der erforderlichen Flächenneuversieglung möchten wir im Vorab folgende Hinweise geben:
Durch den Bau des Einfamilienhauses mit Garage wird eine Bodenfläche von ca.245 m2 vollversiegelt. Angaben zur Neuversieglung für die Anlage von Wegen und PKW Stellflächen u.a. fehlen. Ein vollständiger Ausgleich der Flächenversieglung kann nur durch Entsieglungsmaßnahmen im Verhältnis 1:1 auf dem Flurstück oder in dessen näherer Umgebung erreicht werden.
Für die Neuversieglung von Bodenfläche sind demnach Ausgleichsmaßnahmen zu planen.
Wenn Flächen für Entsiegelungen auf dem beplanten Grundstück nicht zur Verfügung stehen, könnte z.B. die Anlage einer Streuobstwiese mit heimischen Obstbäumen (Hochstämme) oder das Anpflanzen von standorttypischen Laubbäumen als eine angemessene Ersatzmaßnahme für die Flächenversieglung bewertet werden. Auch die Anlage eines Feuchtbiotopes wäre denkbar. Um den Versieglungsgrad so gering wie möglich zu halten, sollten für die Wege und Zufahrten wasserdurchlässige Materialien verwendet werden.
Der Neubau sollte sich nach Form, Baustil und Farbe der umgebenden Bebauung anpassen und sich somit in die umliegende Landschaft des LSG „Oberlausitzer Bergland“ einfügen.
Zum derzeitigen Bearbeitungsstand können wir einer Befreiung gem. § 67 BNatSchG von den Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Oberlausitzer Bergland“ für die Errichtung des Einfamilienhauses mit Garage auf der Gemarkung Wehrsdorf nicht zustimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Schmidt
Vorstandsvorsitzende
BUND-Regionalgruppe Bautzen
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