13. Dezember 2013
		RG Leipzig: Änderung und Ergänzung des FNP - Fortschreibung
		    
		
		 
		 
Sehr geehrte Frau Zetzsche,
sehr geehrte Damen und Herren,
 
 
Der BUND Sachsen e.V., vertreten durch die  BUND RG Leipzig, bedankt sich für die Beteiligung im Verfahren und gibt  hiermit als Träger öffentlicher Belange nach §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 3  BauGB eine Stellungnahme zum Entwurf des Flächennutzungsplans (FNP) ab.  Zugleich erheben wir mit den nachfolgenden Ausführungen Einwendungen.
 
Wir bedanken uns zunächst für die gute  Übersichtlichkeit der Änderungen, die gewählte Darstellungsform in der  „Übersicht zu geänderten Darstellungen nach Auslegung des Entwurfs“ wird  ausdrücklich begrüßt.
 
Zu den geplanten Änderungen des  FNP-Entwurfs gegenüber der Offenlage 2012 bestehen hinsichtlich Nr. 10,  15, 19, 20, 25, 35, 36, 55, 59, 71, 73 und 87 die nachfolgenden  Bedenken:
 
Nr. 10
 
Hier wird das geplante Trainingszentrum  für RB Leipzig als Sonderbaufläche mit überwiegendem Grünanteil  festgesetzt, die in der vorliegenden Form abgelehnt wird. Hier wurde die  Chance vergeben, zur Stärkung des Biotopverbundes Flächen für die  Wiederaufforstung vorzusehen. Stattdessen wird die bestehende  Zerschneidung des Biotopverbundes perpetuiert.
 
Nr. 15
 
Der BUND Sachsen e.V. fordert, hier der  Gesamteinschätzung zu folgen und wegen der sehr hohen  Beeinträchtigungsrisiken für die Schutzgüter Grundwasser, Arten /  Biotope, Erholungsvorsorge und Landschaftsbild und wegen der deshalb  angenommenen landschaftsplanerischen Unvertretbarkeit, von der geplanten  Ausweisung als gewerbliche Baufläche Abstand zu nehmen. Es bestehen  auch Anhaltspunkte dafür, dass die Erschließung nicht gesichert ist.  Hier sollte die bisher im Landschaftsplan vorgesehene  Grünverbindungsfunktion gestärkt werden.
 
Nr. 19
 
Hier ist unseres Erachtens zu erwägen,  entlang der Bahnstrecke im südlichen Teil des Plangebiets ein breiteres  Gebiet als bisher als Grünfläche vorzusehen und damit die südlich der  Kurt-Eisner-Str. vorgesehene gewerbliche Nutzung zu verkleinern.  Hierdurch wird dem Planungsziel der Erhaltung der insbesondere im  nördlichen Bereich des Plangebiets vorhandenen Luftleitbahn besser  Rechnung getragen als bisher. Die jetzige Planung gewährleistet nur eine  teilweise Sicherstellung der Freihaltung von Ventilationsbahnen.
 
Nr. 20
 
In den Unterlagen wird ausgeführt, dass  wegen künftiger Erweiterungsabsichten der Herzklinik und zur  Verbesserung der Erreichbarkeit des Klinikgeländes mit dem ÖPNV die  Errichtung einer Straßenbahn sinnvoll sei. Im wirksamen FNP sei dafür  bisher die Anbindung von Norden vorgesehen. Aufgrund des  zwischenzeitlich erfolgten Stadtbahnausbaus der Linie 15 auf der Prager  Straße sei eine Anbindung von der Prager Straße bis in die Innenstadt  bereits gegeben. Die Verlängerung von der Prager Straße bis zum  Herzklinikum und von dort perspektivisch bis nach Stötteritz wäre nach  Auffassung der Stadt Leipzig auch eine Möglichkeit. Die notwendigen  Machbarkeitsuntersuchungen für verschiedene Trassenvarianten seien  bisher nicht abgeschlossen, so dass im FNP nun ein Suchraum dargestellt  werde, in dem derzeit nach möglichen Trassen gesucht werde.  Entsprechende Umwelterheblichkeitsbeurteilungen würden deshalb einem  späteren Planungsstadium vorbehalten.
 
Der BUND Sachsen e.V. hält den im  Flächennutzungsplan vorgehaltenen Suchraum für künftige Bahnnutzungen  für überdimensioniert. Die Trassenvariantenprüfungen sind nach unseren  Informationen bereits fortgeschritten. Auf Basis des bisherigen  Planungsstandes schließen wir uns dem Votum des Ökolöwen e.V. an und  favorisieren die bisher im Verfahren geprüften Varianten A2 und B4 bzw.  eine sinnvolle Kombination dieser Alternativen.
 
Die Varianten A3 und B6 lehnt der BUND Sachsen e.V. ab.
 
Die Variante A3 ist unter dem Blickwinkel  des Natur- und Artenschutzes bedenklich, da ein geschütztes Biotop, das  Lebensraum für streng geschützte Arten ist, erheblich betroffen wäre.  
 
Die Variante B6 widerspricht den Zielen  und den Verbotsvorschriften des Landschaftsschutzgebietes „Etzoldsche  Sandgrube und Rietzschketal Zweinaundorf“, da mindestens 12.000 m²  Bodenversiegelung bei der geplanten Querung des  Landschaftsschutzgebietes auf einer Länge von 1,1 km zu erwarten sind.  Erhebliche Investitionen im Bereich Freundschaftspark/Sandgrube wären  nutzlos. Legt man die im Umweltbericht zu findende Darstellung eines  negativen Wirkungsbereichs bei Straßenbahnen von 100 m (beim Schutzgut  Mensch – hier ist Erholungsfunktion betroffen) zu Grunde, ist  anzunehmen, dass der Park seine Erholungsfunktion weitgehend einbüßen  würde. Dies wiegt deshalb besonders schwer, weil im weiteren Umkreis bis  an die Stadtgrenze keine weiteren größeren Parkflächen vorhanden sind.  Diese Planung ist auch deshalb problematisch, weil das  Landschaftsschutzgebiet zugleich Flächen eines FFH-Gebietes einschließt.  Dem BUND Sachsen e.V. liegen Anhaltspunkte für Vorkommen eines Milans  sowie von Graureihern vor.
 
Der BUND Sachsen e.V. geht deshalb davon  aus, dass die Variante B6 Bestand und Funktion des  Landschaftsschutzgebietes im betroffenen Bereich grundlegend infrage  stellen würde. Schutzzweck  des Landschaftsschutzgebietes ist nach § 3  Abs. 1 der LSG-VO die Erhaltung und Wiederherstellung der  Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie die Erhaltung der  Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart  und Schönheit des Landschaftsbilds, die Erhaltung der besonderen  Bedeutung des Gebiets für die Erholung sowie die Realisierung der  gebietsspezifischen Erhaltungsziele nach Artikel 6 (3) der Richtlinie  92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) für den sächsischen  Gebietsvorschlag gemeinschaftlicher Bedeutung Nr. 233. Zum besonderen  Schutzzweck zählt insbesondere die Erhaltung und Wiederherstellung des  Landschaftsverbunds zur ehemaligen Etzoldschen Sandgrube, die Erhaltung  der lokalklimatischen Funktion als Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiet  sowie die Erhaltung der besonderen Bedeutung des Gebiets, insbesondere  des Zweinaundorfer Parks und des Freizeitparks Südost, für die stadtnahe  Erholungsnutzung.
 
Die Variante B6 erfüllt einen  Verbotstatbestand nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 LSG-VO, wonach es im  Schutzgebiet untersagt ist, Straßen, Plätze oder andere Verkehrsanlagen  neu anzulegen. Zwar unterliegen diese Handlungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4  LSG-VO im Einzelfall der Erlaubnispflicht, allerdings liegen die  Voraussetzungen für eine Erteilung der Erlaubnis nach § 5 Abs. 3 LSG-VO  nicht vor, da nicht angenommen werden kann, dass die negativen  Auswirkungen auf Bestand und Funktion des Landschaftsschutzgebietes  durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können.
 
Nach Auffassung des BUND Sachsen e.V.  entspricht diese Trassenvariante auch nicht den Umweltqualitätszielen  der Stadt Leipzig. Hierzu zählt insbesondere der  Erhalt aller wichtigen  Kaltluftentstehungsflächen sowie die Freihaltung dazugehöriger  Kaltluftabflussbahnen und sonstiger Frischluftschneisen sowie  schließlich die Zielsetzung, den Bestand an Frei- und Grünflächen zu  erhöhen und dauerhaft zu erhalten. Die Stadt Leipzig selbst zählt als  Freiflächen mit hoher Bedeutung für die Stadt Leipzig (F1-Flächen der  Stadtklimauntersuchung) alle größeren innerstädtischen Freiflächen und  damit auch die vorliegende Untersuchungsfläche.  
 
Umwelterhebliche Konflikte werden nach  eigener Darstellung der Stadt Leipzig induziert, wenn Flächen hoher  Bedeutung betroffen werden. Weitere Umweltqualitätsziele der Stadt  Leipzig, wie Aufbau und Erhaltung einer ökologisch funktionsfähigen  Vernetzung zwischen Grünstrukturen aller Größenordnungen, werden  beeinträchtigt.
 
Der BUND Sachsen e.V. hält es auch nach  den Darstellungen im FNP nicht für denkbar, das in Rede stehende  Landschaftsschutzgebiet in Form der Variante B6 in Anspruch zu nehmen.  Die Landschaftsschutzgebiete nach § 19 SächsNatSchG (Leipziger Auwald,  die Partheaue, die Partheaue-Machern, die Nördliche Rietzschke, die  Östliche Rietzschke-Stünz, das Paunsdorfer Wäldchen, die Etzoldsche  Sandgrube, Lößnig-Dölitz mit Leinegraben sowie Wachberg – Rückmarsdorf  besitzen nach den Darstellungen im FNP allesamt eine hohe Bedeutung für  das Schutzgut Landschaft. Da bereits eindeutig vorzugswürdige Varianten  im Trassenfindungsverfahren ermittelt wurden, kann die durch die  Variante B6 zu erwartende Entwertung des Landschaftsschutzgebietes nicht  überwunden werden.                                                                 
 
Der BUND Sachsen e.V. fordert deshalb,  die Ausweisung des Suchraums Straßenbahnnutzung insoweit zurückzunehmen,  als Bereiche wegen der Varianten A3 und B6 ausgewiesen wurden. Der BUND  Sachsen e.V. bittet um Beteiligung im weiteren Verfahren.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               
 
Nr. 25
 
Der BUND Sachsen e.V. lehnt die Ausweisung  einer Sonderbaufläche anstelle der bisherigen Grünfläche wegen der  besonderen Nähe zum SPA-Gebiet ab. Gerade weil keine konkreten Absichten  für eine Nutzungsänderung absehbar sind, ist eine Einbeziehung in das  Sondergebiet nicht begründbar.
 
Nr. 35
 
Der BUND Sachsen e.V. sieht die  Verkleinerung der Grünflächen im Potenzialbereich für eine  Anschlussnutzung brachliegender Bahnflächen kritisch. Gerade im dortigen  Planbereich ist die Entwicklung klimatischer Entlastungsflächen,  Biotope und Flächen für die Erholung von besonderer Bedeutung für die  Aufwertung des Stadtteils Volkmarsdorf. Es sollten deshalb die  Planungsansätze des Landschaftsplans, der im südlichen Teil eine große  Grünfläche (Parkanlage) vorsah, eher ausgedehnt als reduziert werden.  Hierfür sprechen auch die zu begrüßenden Planungsabsichten in Nr. 36.
 
Nr. 55
 
Die Änderung resultiert aus dem parallel  laufenden Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 361.1  "Funkmast Richard-Lehmann-Str./Zwickauer Straße". Zur Vermeidung von  Wiederholungen verweisen wir auf unsere diesbezügliche Einwendung im  Bebauungsplanverfahren, die dem Planungsamt der Stadt Leipzig vorliegt.  Diese Einwendungen geltend vorliegend entsprechend, soweit hierdurch  auch auf Ebene des Flächennutzungsplans eine Standortentscheidung  getroffen wird.
 
Nr. 59
 
Der BUND Sachsen e.V. fordert hier, der  Gesamteinschätzung zu folgen und das Vorhaben als aus  landschaftsplanerischer Sicht unvertretbar abzulehnen und die  Bauflächendarstellungen zu unterlassen.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           
 
Nr. 71
 
Der BUND Sachsen e.V. hält angesichts des  längerfristigen Geltungsbereichs des FNP die Planung von Wohnbebauung in  Flächen, bei denen die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine  Wohngebiete vollumfänglich überschritten werden, für problematisch und  nur schwer vereinbar mit dem Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG, der  gerade eine planungsrechtliche Komponente aufweist. Die Ausweisung ist  deshalb zu überprüfen.
 
Nr. 73
 
Der BUND Sachsen e.V. fordert hier, der  Gesamteinschätzung zu folgen und das Vorhaben als aus  landschaftsplanerischer Sicht unvertretbar abzulehnen und die Umwandlung  von Freiflächen in gewerbliche Bauflächen zu unterlassen.    
 
Nr. 87
 
Der BUND Sachsen e.V. fordert auch hier,  der Gesamteinschätzung zu folgen und das Vorhaben als aus  landschaftsplanerischer Sicht unvertretbar abzulehnen und die Umwandlung  von Freiflächen in gemischte Bauflächen zu unterlassen.    
 
Mit freundlichen Grüßen
 
BUND Regionalgruppe Leipzig
 
 
Franziska Heß
Stv. Vorsitzende