BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland


13. Dezember 2013

RG Leipzig: Änderung und Ergänzung des FNP - Fortschreibung

 

Sehr geehrte Frau Zetzsche,

sehr geehrte Damen und Herren,



Der BUND Sachsen e.V., vertreten durch die BUND RG Leipzig, bedankt sich für die Beteiligung im Verfahren und gibt hiermit als Träger öffentlicher Belange nach §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 3 BauGB eine Stellungnahme zum Entwurf des Flächennutzungsplans (FNP) ab. Zugleich erheben wir mit den nachfolgenden Ausführungen Einwendungen.


Wir bedanken uns zunächst für die gute Übersichtlichkeit der Änderungen, die gewählte Darstellungsform in der „Übersicht zu geänderten Darstellungen nach Auslegung des Entwurfs“ wird ausdrücklich begrüßt.


Zu den geplanten Änderungen des FNP-Entwurfs gegenüber der Offenlage 2012 bestehen hinsichtlich Nr. 10, 15, 19, 20, 25, 35, 36, 55, 59, 71, 73 und 87 die nachfolgenden Bedenken:


Nr. 10


Hier wird das geplante Trainingszentrum für RB Leipzig als Sonderbaufläche mit überwiegendem Grünanteil festgesetzt, die in der vorliegenden Form abgelehnt wird. Hier wurde die Chance vergeben, zur Stärkung des Biotopverbundes Flächen für die Wiederaufforstung vorzusehen. Stattdessen wird die bestehende Zerschneidung des Biotopverbundes perpetuiert.


Nr. 15


Der BUND Sachsen e.V. fordert, hier der Gesamteinschätzung zu folgen und wegen der sehr hohen Beeinträchtigungsrisiken für die Schutzgüter Grundwasser, Arten / Biotope, Erholungsvorsorge und Landschaftsbild und wegen der deshalb angenommenen landschaftsplanerischen Unvertretbarkeit, von der geplanten Ausweisung als gewerbliche Baufläche Abstand zu nehmen. Es bestehen auch Anhaltspunkte dafür, dass die Erschließung nicht gesichert ist. Hier sollte die bisher im Landschaftsplan vorgesehene Grünverbindungsfunktion gestärkt werden.


Nr. 19


Hier ist unseres Erachtens zu erwägen, entlang der Bahnstrecke im südlichen Teil des Plangebiets ein breiteres Gebiet als bisher als Grünfläche vorzusehen und damit die südlich der Kurt-Eisner-Str. vorgesehene gewerbliche Nutzung zu verkleinern. Hierdurch wird dem Planungsziel der Erhaltung der insbesondere im nördlichen Bereich des Plangebiets vorhandenen Luftleitbahn besser Rechnung getragen als bisher. Die jetzige Planung gewährleistet nur eine teilweise Sicherstellung der Freihaltung von Ventilationsbahnen.


Nr. 20


In den Unterlagen wird ausgeführt, dass wegen künftiger Erweiterungsabsichten der Herzklinik und zur Verbesserung der Erreichbarkeit des Klinikgeländes mit dem ÖPNV die Errichtung einer Straßenbahn sinnvoll sei. Im wirksamen FNP sei dafür bisher die Anbindung von Norden vorgesehen. Aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Stadtbahnausbaus der Linie 15 auf der Prager Straße sei eine Anbindung von der Prager Straße bis in die Innenstadt bereits gegeben. Die Verlängerung von der Prager Straße bis zum Herzklinikum und von dort perspektivisch bis nach Stötteritz wäre nach Auffassung der Stadt Leipzig auch eine Möglichkeit. Die notwendigen Machbarkeitsuntersuchungen für verschiedene Trassenvarianten seien bisher nicht abgeschlossen, so dass im FNP nun ein Suchraum dargestellt werde, in dem derzeit nach möglichen Trassen gesucht werde. Entsprechende Umwelterheblichkeitsbeurteilungen würden deshalb einem späteren Planungsstadium vorbehalten.


Der BUND Sachsen e.V. hält den im Flächennutzungsplan vorgehaltenen Suchraum für künftige Bahnnutzungen für überdimensioniert. Die Trassenvariantenprüfungen sind nach unseren Informationen bereits fortgeschritten. Auf Basis des bisherigen Planungsstandes schließen wir uns dem Votum des Ökolöwen e.V. an und favorisieren die bisher im Verfahren geprüften Varianten A2 und B4 bzw. eine sinnvolle Kombination dieser Alternativen.


Die Varianten A3 und B6 lehnt der BUND Sachsen e.V. ab.


Die Variante A3 ist unter dem Blickwinkel des Natur- und Artenschutzes bedenklich, da ein geschütztes Biotop, das Lebensraum für streng geschützte Arten ist, erheblich betroffen wäre.


Die Variante B6 widerspricht den Zielen und den Verbotsvorschriften des Landschaftsschutzgebietes „Etzoldsche Sandgrube und Rietzschketal Zweinaundorf“, da mindestens 12.000 m² Bodenversiegelung bei der geplanten Querung des Landschaftsschutzgebietes auf einer Länge von 1,1 km zu erwarten sind. Erhebliche Investitionen im Bereich Freundschaftspark/Sandgrube wären nutzlos. Legt man die im Umweltbericht zu findende Darstellung eines negativen Wirkungsbereichs bei Straßenbahnen von 100 m (beim Schutzgut Mensch – hier ist Erholungsfunktion betroffen) zu Grunde, ist anzunehmen, dass der Park seine Erholungsfunktion weitgehend einbüßen würde. Dies wiegt deshalb besonders schwer, weil im weiteren Umkreis bis an die Stadtgrenze keine weiteren größeren Parkflächen vorhanden sind. Diese Planung ist auch deshalb problematisch, weil das Landschaftsschutzgebiet zugleich Flächen eines FFH-Gebietes einschließt. Dem BUND Sachsen e.V. liegen Anhaltspunkte für Vorkommen eines Milans sowie von Graureihern vor.


Der BUND Sachsen e.V. geht deshalb davon aus, dass die Variante B6 Bestand und Funktion des Landschaftsschutzgebietes im betroffenen Bereich grundlegend infrage stellen würde. Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist nach § 3 Abs. 1 der LSG-VO die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie die Erhaltung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds, die Erhaltung der besonderen Bedeutung des Gebiets für die Erholung sowie die Realisierung der gebietsspezifischen Erhaltungsziele nach Artikel 6 (3) der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) für den sächsischen Gebietsvorschlag gemeinschaftlicher Bedeutung Nr. 233. Zum besonderen Schutzzweck zählt insbesondere die Erhaltung und Wiederherstellung des Landschaftsverbunds zur ehemaligen Etzoldschen Sandgrube, die Erhaltung der lokalklimatischen Funktion als Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiet sowie die Erhaltung der besonderen Bedeutung des Gebiets, insbesondere des Zweinaundorfer Parks und des Freizeitparks Südost, für die stadtnahe Erholungsnutzung.


Die Variante B6 erfüllt einen Verbotstatbestand nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 LSG-VO, wonach es im Schutzgebiet untersagt ist, Straßen, Plätze oder andere Verkehrsanlagen neu anzulegen. Zwar unterliegen diese Handlungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 LSG-VO im Einzelfall der Erlaubnispflicht, allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung der Erlaubnis nach § 5 Abs. 3 LSG-VO nicht vor, da nicht angenommen werden kann, dass die negativen Auswirkungen auf Bestand und Funktion des Landschaftsschutzgebietes durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können.


Nach Auffassung des BUND Sachsen e.V. entspricht diese Trassenvariante auch nicht den Umweltqualitätszielen der Stadt Leipzig. Hierzu zählt insbesondere der Erhalt aller wichtigen Kaltluftentstehungsflächen sowie die Freihaltung dazugehöriger Kaltluftabflussbahnen und sonstiger Frischluftschneisen sowie schließlich die Zielsetzung, den Bestand an Frei- und Grünflächen zu erhöhen und dauerhaft zu erhalten. Die Stadt Leipzig selbst zählt als Freiflächen mit hoher Bedeutung für die Stadt Leipzig (F1-Flächen der Stadtklimauntersuchung) alle größeren innerstädtischen Freiflächen und damit auch die vorliegende Untersuchungsfläche.


Umwelterhebliche Konflikte werden nach eigener Darstellung der Stadt Leipzig induziert, wenn Flächen hoher Bedeutung betroffen werden. Weitere Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig, wie Aufbau und Erhaltung einer ökologisch funktionsfähigen Vernetzung zwischen Grünstrukturen aller Größenordnungen, werden beeinträchtigt.


Der BUND Sachsen e.V. hält es auch nach den Darstellungen im FNP nicht für denkbar, das in Rede stehende Landschaftsschutzgebiet in Form der Variante B6 in Anspruch zu nehmen. Die Landschaftsschutzgebiete nach § 19 SächsNatSchG (Leipziger Auwald, die Partheaue, die Partheaue-Machern, die Nördliche Rietzschke, die Östliche Rietzschke-Stünz, das Paunsdorfer Wäldchen, die Etzoldsche Sandgrube, Lößnig-Dölitz mit Leinegraben sowie Wachberg – Rückmarsdorf besitzen nach den Darstellungen im FNP allesamt eine hohe Bedeutung für das Schutzgut Landschaft. Da bereits eindeutig vorzugswürdige Varianten im Trassenfindungsverfahren ermittelt wurden, kann die durch die Variante B6 zu erwartende Entwertung des Landschaftsschutzgebietes nicht überwunden werden.


Der BUND Sachsen e.V. fordert deshalb, die Ausweisung des Suchraums Straßenbahnnutzung insoweit zurückzunehmen, als Bereiche wegen der Varianten A3 und B6 ausgewiesen wurden. Der BUND Sachsen e.V. bittet um Beteiligung im weiteren Verfahren.


Nr. 25


Der BUND Sachsen e.V. lehnt die Ausweisung einer Sonderbaufläche anstelle der bisherigen Grünfläche wegen der besonderen Nähe zum SPA-Gebiet ab. Gerade weil keine konkreten Absichten für eine Nutzungsänderung absehbar sind, ist eine Einbeziehung in das Sondergebiet nicht begründbar.


Nr. 35


Der BUND Sachsen e.V. sieht die Verkleinerung der Grünflächen im Potenzialbereich für eine Anschlussnutzung brachliegender Bahnflächen kritisch. Gerade im dortigen Planbereich ist die Entwicklung klimatischer Entlastungsflächen, Biotope und Flächen für die Erholung von besonderer Bedeutung für die Aufwertung des Stadtteils Volkmarsdorf. Es sollten deshalb die Planungsansätze des Landschaftsplans, der im südlichen Teil eine große Grünfläche (Parkanlage) vorsah, eher ausgedehnt als reduziert werden. Hierfür sprechen auch die zu begrüßenden Planungsabsichten in Nr. 36.


Nr. 55


Die Änderung resultiert aus dem parallel laufenden Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 361.1 "Funkmast Richard-Lehmann-Str./Zwickauer Straße". Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir auf unsere diesbezügliche Einwendung im Bebauungsplanverfahren, die dem Planungsamt der Stadt Leipzig vorliegt. Diese Einwendungen geltend vorliegend entsprechend, soweit hierdurch auch auf Ebene des Flächennutzungsplans eine Standortentscheidung getroffen wird.


Nr. 59


Der BUND Sachsen e.V. fordert hier, der Gesamteinschätzung zu folgen und das Vorhaben als aus landschaftsplanerischer Sicht unvertretbar abzulehnen und die Bauflächendarstellungen zu unterlassen.


Nr. 71


Der BUND Sachsen e.V. hält angesichts des längerfristigen Geltungsbereichs des FNP die Planung von Wohnbebauung in Flächen, bei denen die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete vollumfänglich überschritten werden, für problematisch und nur schwer vereinbar mit dem Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG, der gerade eine planungsrechtliche Komponente aufweist. Die Ausweisung ist deshalb zu überprüfen.


Nr. 73


Der BUND Sachsen e.V. fordert hier, der Gesamteinschätzung zu folgen und das Vorhaben als aus landschaftsplanerischer Sicht unvertretbar abzulehnen und die Umwandlung von Freiflächen in gewerbliche Bauflächen zu unterlassen.


Nr. 87


Der BUND Sachsen e.V. fordert auch hier, der Gesamteinschätzung zu folgen und das Vorhaben als aus landschaftsplanerischer Sicht unvertretbar abzulehnen und die Umwandlung von Freiflächen in gemischte Bauflächen zu unterlassen.


Mit freundlichen Grüßen


BUND Regionalgruppe Leipzig



Franziska Heß

Stv. Vorsitzende


Quelle: http://archiv.bund-sachsen.de/media/stellungnahmen/rg_stellungnahmen/detail/browse/10/artikel/rg-leipzig-aenderung-und-ergaenzung-des-fnp-fortschreibung/