BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland


15. Juli 2013

RG Dresden: Aufstellung einer Satzung zur Aufhebung der Satzung zum Schutz des Gehölzbestands auf dem Gebiet der Gemeinde Rosenbach/Vogtl

Stellungnahme des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland, LV Sachsen e.V. als Träger öffentlicher Belange nach § 51 SächsNatSchG

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND als Naturschutzverband bedankt sich für die Beteiligung bei dem im Betreff benannten Vorhaben in Form einer Aufhebungssatzung für die Baumschutzsatzungen der ehem. Gemeindegebiete Leubnitz, Mehltheuer und Syrau. Die BUND-Regionalgruppe Dresden ist vom Landesverband Sachsen e.V. bevollmächtigt, zum vorliegenden Satzungsentwurf Stellung zu nehmen.

Der BUND-Landesverband Sachsen e.V. lehnt den Entwurf der o.g. Aufhebungssatzung ab. Dies wird folgendermaßen begründet:

Die Regelungen zum Baumschutz fußen auf der in § 1 Abs. 1 BNatSchG formulierten Norm zum Schutz von Natur und Landschaft „aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen“. Dies gilt auch und in besonderes anschaulicher Weise für den Baumschutz in Gemeindegebieten.

Das SächsNatSchG bietet in § 22 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4a Gemeinden explizit die Möglichkeit an, im Interesse der „Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes“, aber auch zur „Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas“ und „wegen [der] .. Bedeutung als Lebensstätten ... [von] Tierarten“ örtliche Baumschutz- satzungen zu erlassen. Die meisten Gemeinden des Freistaats haben diese Notwen- digkeit erkannt und halten daher am Instrument der Baumschutzsatzung fest.

Mit der im o.g. Entwurf vorgesehenen ersatzlosen Streichung bestehender Baumschutz- bestimmungen würde ein ausreichender Baum- und Gehölzschutz nicht mehr gewähr- leistet, da sich dieser mithin nur mehr auf nach § 26 SächsNatSchG geschützte Biotope und vermutlich nur noch auf einen minimalen Teil des Gehölzbestands im Gemeindege- biet bezieht.

Hierdurch wird der willkürlichen Zerstörung von nach § 22 SächsNatSchG schützens- werten Landschaftsbestandteilen (Gehölzen) Tür und Tor geöffnet. Es steht zu befürchten, dass selbst das Ortsbild prägende Einzelbäume und Gehölzstrukturen der Fällung zum Opfer fallen, da für diese keine Schutzbestimmungen mehr existierten, sofern sie nicht unter § 26 SächsNatSchG i.V.m. VwV Biotopschutz fallen oder ander- weitig, z.B. als Naturdenkmale, per Rechtsverordnung geschützt sind.

Mittel- bis langfristig ist aufgrund des eintretenden Gehölzschwundes mit negativen Auswirkungen auf das Ortsbild zu rechnen und eine negative Beeinflussung des Kleinklimas der betroffenen Ortsteile zu befürchten. Letzteres ist angesichts des derzeitigen Klimawandels (zunehmend heiße Sommer) ein nicht zu unterschätzender Aspekt kostenloser Wohlfahrtswirkungen von Gehölzen im Ortsbereich.

Zudem ist zu befürchten, dass durch den ersatzlosen Wegfall bestehender Baum- schutzregelungen für die Bürger Intransparenz hinsichtlich des weiterhin per BNatSchG auf den Zeitraum 1. Oktober bis 28./29. Februar eingeschränkten Zeitraums für die Zulässigkeit der Beseitigung von Bäumen, Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen entsteht und hierdurch z.B. Brutvögel erheblich beeinträchtigt werden.

Der BUND schlägt die Überleitung der bestehenden Baumschutzsatzungen in eine novellierte Satzung für das gesamte Gemeindegebiet vor, in welcher der Mindest- standard des SächsNatSchG zum Schutz vorhandener schutzwürdiger Gehölze gewahrt wird. Durch die Ausnahmebestimmungen des § 22 Abs. 2 Nr. 3 SächsNatSchG (Bäume mit einem Umfang unter einem Meter, gemessen in einer Stammhöhe von einem Meter, Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln, Birken und Weiden) sind bereits äußerst weit reichende Freiheiten für Grundstückseigentümer entstanden. Hierdurch wäre sicherlich auch den Bürgern der Gemeinde Rosenbach/Vogtland gedient, welche über ein kohärentes und transparentes Instrumentarium im Umgang mit ihren Gehölzen verfügen würden und nicht mit Anzeigen aufgrund ggf. in Unkennntnis begangener Rechtsüber- tretungen rechnen müssten. Der BUND bietet der Gemeinde Rosenthal/Vogtland für die Aufstellung einer solchen Satzung ausdrücklich sachkompetente Beratung und Unter- stützung an.

Sollten Sie unserem Anliegen nicht entsprechen, bitten wir um eine entsprechende zeitnahe Mitteilung.

Mit vielen Grüßen
Stefan Escher


Quelle: http://archiv.bund-sachsen.de/media/stellungnahmen/rg_stellungnahmen/detail/browse/11/artikel/rg-dresden-aufstellung-einer-satzung-zur-aufhebung-der-satzung-zum-schutz-des-gehoelzbestands-auf-d/