BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland


4. Mai 2013

RG Dresden: Stellungnahme zum Entwurf 1. Änderung B-Plan Nr. 15 “Verpackungsmaschinenwerk Sobrigau”

Abb: Lebensraumverbundfunktion unter der BAB hindurch, das Plangebiet grenzt an bzw. liegt im Randbereich des Verbundkorridors

Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Naturschutzverband bedankt sich für die Einräumung des Mitspracherechts bei diesem Vorhaben. Die BUND Regionalgruppe Dresden ist vom Landesverband Sachsen bevollmächtigt, zu den Unterlagen Stellung zu nehmen.

Die BUND Regionalgruppe Dresden stimmt dem Entwurf des B-Plans Nr. 15 „Verpackungs-maschinenwerk Sobrigau“ unter Vorbehalt zu. Wir halten insbesondere eine ergänzende Prognose und einen ergänzenden Ausgleich der Auswirkungen auf das Ökologische Verbundsystem und das Klima für erforderlich (s.u.).

Begründung zur Änderung des B-Plans Nr. 15

Ergänzung/Richtigstellung zu Kap. 3.1:
Laut Regionalplan (Karte 2, Raumnutzung (Festlegungskarte)) ist die beplante Fläche Bestandteil eines Vorbehaltsgebietes Natur und Landschaft. Diese Festlegung weist auf die hohe Bedeutung der umliegenden Flächen für den regionalen Biotopverbund hin. Im Fachbeitrag Landschaftsrahmenplan von 2007 sind die südöstlich angrenzenden Flächen als Vorranggebiet Natur und Landschaft (Ökologisches Verbundsystem, Kernflächen des ökologischen Verbundsystems nach Landesentwicklungsplan) und die beplante Fläche als Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft (Ökologisches Verbundsystem) ausgewiesen.

Umweltbericht

Kap. 1.2.1, Fachplanungen, Regionalplan …, S. 6:
„Das Plangebiet selbst liegt außerhalb regionalplanerischer Ausweisungen bzw. Restriktionen. …, die Flächen östlich des Plangebietes [liegen] im Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft.“

Im Sachsenatlas (http://www.atlas.sachsen.de) kann man sehr genau die Überlagerung des Plangebietes durch das Vorbehaltsgebiet nachvollziehen.

Exkurs Vorbehaltsgebiete:
„Vorbehaltsgebiete besitzen einen restriktiven Charakter und dienen auch der Umsetzung des Vorsorgeprinzips (vgl. JOB et al. 1999: 403). Festlegungen von Vorbehaltsgebieten sind ungefähr abgegrenzte Bereiche für bestimmte überörtliche Freiraumfunktionen hoher Wertigkeit, Empfindlichkeit oder Nutzungseignung getroffen. Im Konflikt- oder Konkurrenzfall mit anderen raumbedeutsamen Nutzungen wird ihnen in der Abwägung ein besonderes Gewicht beigemessen (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 ROG). Sie entsprechen einem Optimierungsgebot (vgl. CZYBULKA & BAIER 2006: 496).“

Kap. 2.1.2, Schutzgut Tiere und Pflanzen, Fauna, S. 10:
„Insgesamt weist das Plangebiet aufgrund der vorhandenen Strukturen und der Nutzungsintensität keinen besonderen Biotopwert auf. “

Kap. 2.1.6, Schutzgut Landschafts-/Ortsbild, S. 12:
Eine Einordnung der Gebäude des Plangebietes in Relation zum Ortsbildcharakter der angrenzenden Bebauung der Ortslage fehlt. Wir bitten um ergänzende Angaben.

Kap. 2.2.6, Entwicklung bei Durchführung des Projektes, Schutzgut Tiere und Pflanzen, S. 13-15:
Wie oben dargelegt wurde, ist aufgrund der Vorbehaltsgebietsausweisung Natur und Landschaft und der damit inhaltlich insb. angesprochenen Lebensraumverbundfunktion in der Abwägung ein besonderes Gewicht beizumessen. Das heißt auch, dass mögliche Auswirkungen auf diese Funktion ermittelt werden müssen. Den derzeitigen Ausfüh-rungen zur Entwicklung des Schutzgutes Tiere und Pflanzen sind keine Angaben zu Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Verbundfunktion zu entnehmen.

Vgl. Zitat S. 13: „Ebenfalls abgewandt vom Wohnhaus werden am östlichen Rand des Betriebsgeländes hinter den geplanten Hallen insgesamt drei Lüftungsgeräte angeordnet, die als Außenschallquellen zu nennen sind. Zwei der Geräte (Typ Helios GigaBox Radialventilatoren) emittieren bis zu 73 dB(A) direkt an der Lärmquelle, ein Gerät (Typ Nova Universal 2; Zu- und Abluftgerät mit Wärmerückgewinnung). Da sich die genannten Außenschallquellen in über 100m Entfernung zum Wohnhaus Talblick 2 befinden und die Lärmausbreitung in diese Richtung durch die dazwischen liegenden Hallen erheblich gemindert wird, ist nicht davon auszugehen, dass die für Mischgebiete/ Dorfgebiete nach den Orientierungswerten der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ /11/ zulässigen Lärmpegel in Höhe von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts durch die gewerblichen Aktivitäten überschritten werden. “
→ Diese Lärmemissionen erfolgen vermutlich auch Nachts (u.a. künftiger Schichtbetrieb?) in Richtung des Schutzgebietes (FFH-Gebiet) und des Kernbereichs des Ökologischen Verbundsystems. Diesbezüglich sollte eine Bewertung erfolgen, ob erhebliche negative Auswirkungen auf geschützte Tiere und Lebensräume zu erwarten sind.

Die abschließende Bewertung ist entsprechend der ergänzten Aspekte zur Auswirkungsprognose anzupassen. Derzeit:
„Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, die sich aus § 44 BNatSchG ableiten, sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten, da keine Bruthabitate bzw. Reproduktions-stätten geschützter Arten betroffen sind bzw. diese nicht nachhaltig gestört werden. Eine zusätzliche erhebliche betriebsbedingte Beeinträchtigung des Schutzgutes Tiere und Pflanzen ist durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Ebenso sind keine Auswirkungen auf die angrenzenden Schutzgebiete (FFH-Gebiet, Landschaftsschutz-gebiet, regionalplanerisches Vorranggebiet Natur und Landschaft, regionalplanerisches Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft) erkennbar. “

Kap. 2.2.6, Entwicklung bei Durchführung des Projektes, Schutzgut Luft/Klima,          S. 17:
Die lokalklimatischen Veränderungen sind nicht zutreffend prognostiziert. Tatsächlich wird es auf den versiegelten Flächen und im gesamten Gebiet des B-Plans zu einer Erwärmung bei entsprechenden Wetterlagen und damit zu Veränderungen kommen. Wir bitten um Anpassung.
Der Beitrag der Bebauung/der veränderten Flächennutzung zum Globalklima wird nicht prognostiziert. Damit ist dieses Schutzgut nicht vollständig betrachtet worden. Wir fordern eine inhaltliche Ergänzung entsprechend der derzeitigen fachlichen Erforder-nisse.

Exkurs: „Der Klimawandel stellt eine entscheidungserhebliche »Umweltauswirkung « i.S.d. UVPG dar, obwohl die Auswirkungen eines einzelnen Vorhabens, einer Planungs-entscheidung oder eines Programms auf ihn nur gering sind. Je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut ist, desto geringer sind die Anforderungen an den Grad der jeweiligen Umweltauswirkungen. Die zu erwartenden schwerwiegenden und Existenz bedrohenden Umweltfolgen des Klimawandels gebieten daher eine Bewertung in den Umweltprüfungen und eine Berücksichtigung in den Fachentscheidungen. Der Rechtsan-wender steht aber vor dem Problem, dass ein (technischer) Maßstab, z.B. in Form von Emissionswerten für THG-Emissionen, nicht existiert. Der »Klimaschutz« und seine Ausprägungen in den Fachgesetzen bleiben weitgehend unbestimmte und konturlose Rechtsbegriffe, die im Rahmen von Projektzulassungen auf den Einzelfall anzuwenden sind oder im Rahmen der Pläne und Programme den jeweiligen Zielen und öffentlichen und privaten Belangen gegenüber zustellen sind.“

Ergänzende Begründung: Das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwick- lung in den Städten und Gemeinden vom 22. Juli 2011 fasst § 1 Abs. 5 Satz 2 wie folgt:
„Sie [die Bauleitpläne] sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“
§ 1a wird folgender Absatz 5 angefügt: „Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.“

Kap. 2.2.6, Entwicklung bei Durchführung des Projektes, Zusammenfassung, S. 17:
Wir halten ergänzende Prognosen der Auswirkungen auf Naturhaushaltsfunktionen zum Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biodiversität sowie Klima/Luft für erforderlich (siehe oben). Entsprechend der Prognoseergebnisse ist die Zusammenfassung ggf. anzupassen.

Kap. 2.3.2, Schutzgut Tiere und Pflanzen, S. 18:
Hier sind ggf. ergänzende Angaben zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Lebens-raumverbundfunktion zu machen.

Kap. 2.3.4, Schutzgut Boden, S. 19:
Wir fordern ergänzende Angaben zum Umfang der zu entsiegelnden Flächen. Derzeit fehlt eine inhaltliche Beschreibung der Kompensationsmaßnahme, so dass unklar bleibt, inwiefern diese tatsächlich geeignet ist, einen Eingriffsausgleich zu gewährleisten.

Kap. 2.3.6, Schutzgut Klima und Luft, S. 19:
Wir halten durch das geplante Vorhaben relevante Auswirkungen auf das globale Klima für gegeben. An dieser Stelle wären entsprechende Ausgleichsmaßnahmen zu benen- nen.

Kap. 3.2, Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung, S. 20:
Eine reine Durchführungskontrolle fällt nach der aktuellen Fachdiskussion nicht primär unter den Art. 10 der SUP-RL und wäre vielmehr auf Grundlage anderer Regelungen zu überprüfen. Stattdessen wäre beispielsweise eine Überprüfung der dauerhaften Wirk- samkeit der grünordnerischen Maßnahmen in gewissen zeitlichen Abständen eine geeignete Überwachungsmaßnahme.

Sollten Sie unserem Anliegen nicht entsprechen, bitten wir um Mitteilung.


Quelle: http://archiv.bund-sachsen.de/media/stellungnahmen/rg_stellungnahmen/detail/browse/12/artikel/rg-dresden-stellungnahme-zum-entwurf-1-aenderung-b-plan-nr-15-verpackungsmaschinenwerk-sobriga/