12. April 2013

RG Leipzig: Äußerung im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Erweiterung Schrott Wetzel GmbH“

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Sachsen e.V. bedankt sich höflich für die Gewährung der Beteiligungsmöglichkeiten nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB. Die BUND Regionalgruppe Leipzig nimmt namens und im Auftrag des BUND Sachsen e.V. unter Vorlage einer Vollmacht sowie wie folgt zur Planung Stellung:

Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Erweiterung Schrott Wetzel GmbH“ wird in der vorliegenden Form abgelehnt.

Begründung:

Ausweislich der Planunterlagen ist die Schaffung der planerischen Voraussetzungen für die Errichtung einer Lagerhalle zur Trockenlagerung von Kupolschrott und Spänen für den Erhalt der Konkurrenzfähigkeit für den bereits ansässigen Schrottplatzbetrieb von Bedeutung. Weiterhin sollen die Verlagerung von geräuschintensiven Rangier-, Lade- und Umbrückarbeiten sowie die Entzerrung der Verkehre von gewerblichen LKW und privaten Schrottverkäufern stellt eine Komponente des betrieblichen Konzeptes darstellen. Deshalb sollen kurzfristig eine Lagerhalle sowie Flächen zum Umbrücken von Containern geschaffen werden. Für die mittelfristige Entwicklung sollen darüber hinaus weitere bauliche Maßnahmen planungsrechtlich gesichert und für die vorgesehene Flächenentwicklung eine neue verkehrliche Anbindung geschaffen werden.

Im Plangebiet befindet sich die Brachfläche einer ehemaligen Ziegelei. Diese stellt die Fläche dar, welche baulich genutzt werden soll. Die Gebäude und Anlagen der Ziegelei wurden Ende 2011 restlos abgebrochen, die Fläche wurde eingeebnet und mit einer Schicht aus Recyclingmaterial befestigt. Der dortige Sukzessionsaufwuchs mit Bäumen wurde ebenfalls größtenteils entfernt. Lediglich die beiden großen Krim-Linden (ca. 20-23 m hoch) auf dem südlichen Teil der Fläche blieben erhalten. Seither wird die Fläche als temporäre Lagerfläche genutzt.

Der BUND rügt ausdrücklich die offenbar illegal erfolgte Beräumung der Flächen und die hiermit verbundene Vernichtung der Flora und Fauna. Der BUND nimmt zur Kenntnis, dass aus diesem Grund in Abstimmung mit der UNB für die Zwecke der Umweltprüfung sowie der übrigen Planung vom Ausgangszustand ausgegangen wurde. Allerdings offenbart gerade die hiermit verbundene Worst-Case-Betrachtung, in welchem Umfang geschützte Arten getötet und/oder durch die Flächenräumung gestört wurden bzw. Bäume und Gehölze entfernt wurden.

Der BUND beanstandet, dass der aufgestellte Plan nicht geeignet ist, die von ihm bzw. durch die offenbar im Vorgriff auf das Erweiterungsvorhaben der Schrottplatzes vollzogenen Maßnahmen aufgeworfenen Probleme zu lösen und fordert die Festlegung weiterer Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der teils bereits geschaffenen, teils auch erst zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen.

Insofern ist bedeutsam, dass die Planbegründung selbst davon ausgeht, dass die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Tiere durch die festgesetzten grünordnerischen und artenschutzrechtlichen Maßnahmen im Geltungsbereich nur zum Teil kompensiert werden. Hierdurch wird der Eingriffsregelung nach § 15 BauGB, insbesondere Abs. 5, nicht Genüge getan. Danach darf ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

In Bezug auf das Schutzgut Pflanzen geht die Planbegründung aufgrund des Verlusts von Vegetationsflächen der Gehölze von einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Pflanzen aus, wobei wiederum angenommen wird, dass die Auswirkungen im Geltungsbereich nur zum Teil kompensiert werden können.

Zum Schutzgut Boden führt die Planung aus, dass das Ziel der Minimierung des Anteils versiegelter Flächen auch bei Umsetzung der grünorderischen Festsetzungen und der Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich nicht erreicht werde. Nur durch die Entsiegelung von Flächen im gleichen Umfang wie Neuversiegelung könnte das Ziel erreicht werden. Diesem Gebot ist nachzukommen.

Im Zusammenhang mit dem Schutz des Grundwassers ist nicht nachvollziehbar, wieso die mangelnde Festsetzung von Vorgaben zur Befestigung von Flächen mit wasserdurchlässigen Materialien dem Schutz des Grundwassers dienen soll. In diesem Zusammenhang ist die Planung dringend zu überarbeiten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die konkrete Art des Vorhabens, für das die planerischen Voraussetzungen geschaffen werden sollen, bereits im Stadium der Bauleitplanung in den Blick genommen werden muss. Die hier planerisch vorgesehene Lagerung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, sonstigen Abfällen und Schlämmen sowie von Eisen- oder Nichteisenschrott, einschließlich Autowracks ist mit verschiedensten Schadstoffen assoziiert. Dies gilt insbesondere für Schwermetalle, aber vor allem auch für Dioxine und Furane (PCDD/F), die in der Umgebung von Schrottplätzen und Schredderanlagen in besonders hohen Konzentrationen sowohl im Staubniederschlag als auch im Feinstaub (bestimmt als Konzentrations- und Depositionswerte) auftreten. Diesbezüglich fehlen jegliche Betrachtungen etwaiger Auswirkungen auf Luft, Boden, Grundwasser sowie den Menschen. Insbesondere für Dioxine und Furane ist bekannt, dass diese im Wege der Anreicherung über die Nahrungskette in den Körper des Menschen gelangen. Die Planung greift diese offenkundigen, weil mit der konkreten Art des Vorhabens nahezu zwingend verbundenen Probleme nicht ansatzweise auf und bietet für diese dementsprechend auch keine Lösung.

Ein Verweis auf ein nachfolgendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren ist bereits deshalb nicht ausreichend, weil die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren gemäß § 17 Abs. 3 UVPG auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden soll. Demzufolge ist es erforderlich, bereits auf Ebene der Bauleitplanung alle Umweltauswirkungen des absehbaren Vorhabens zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der künftige Betrieb bei Realisierung der Planung, die hiermit verbundene Schadstoffbelastung und deren Auswirkungen auf verschiedenste Umweltgüter werden deshalb zu Unrecht nahezu vollständig ausgeblendet.

Der BUND bemängelt weiterhin, dass die angestellte Lärmprognose zu optimistisch ist. Gleiches gilt für die Annahme, die geltenden Lärmwerte würden eingehalten. Insofern ist bedeutsam, dass ausweislich der Planunterlagen die geltenden Lärmgrenzwerte an einigen Immissionsorten nahezu erreicht werden, wobei in die Berechnung bereits die für das südlich gelegene Wohngebiet Elstertrebnitz planerisch vorgesehene Lärmschutzwand eingeflossen ist. Folglich ist zu besorgen, dass die durch die Erweiterung Schrottplatzes absehbaren Erhöhungen der Lärmbelastung zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft führen. Der BUND fordert deshalb, bezüglich der auch im Hinblick auf das nördlich gelegene Wohngebiet äußerst problematischen Lärmbelastung bereits auf Ebene der Bauleitplanung die vorhandenen planerischen Mitteln in den Blick zu nehmen und hier entsprechende Festlegungen zum Schutz der Wohnbevölkerung zu treffen.

Im Übrigen sind die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft vollkommen unzureichend. Aufgrund der geringen Größe der hierfür vorgesehenen Maßnahmenflächen, insbesondere im Vergleich zu den für die Bebauung vorgesehenen Flächen, wird die Wirksamkeit der Maßnahmen angezweifelt. Die Planung sieht für die Maßnahmefläche M 4 letztlich nur das Anpflanzen weniger Bäume sowie einheimischer Sträucher vor, kümmert sich aber nicht um Ausgleichsmaßnahmen, um die nicht kompensierten Auswirkungen abzufangen.

Angesichts der erheblichen Störung geschützter Brutvogelarten wie Star, Kohl- und Blaumeise, Kleiber, Gartenrotschwanz, Trauerschnäpper, Schwarzspecht, Buntspecht, Grünspecht, Wendehals und Waldkauz sowie bodenbrütender Vogelarten, wie z.B. der Bachstelze (Motacilla alba) oder dem Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe), die teilweise nach Bundesartenschutzgesetz und Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng geschützt, jedenfalls aber besonders geschützt, sind weitere Ausgleichs-, Ersatz- und Kompensationsmaßnahmen vorzusehen. Dieselben Erwägungen gelten für den Verlust von Lebensräumen von Fledermäusen, wie Mopsfledermaus, Große Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, Großer Abendsegler, Kleinabendsegler und Braunes Langohr. Als schwerwiegend ist der mutmaßliche Verlust xylobionter Käfer, wie dem Großem Goldkäfer und dem Eremit mit Fällung der Starkbäume und Obstgehölze einzuordnen.

Aufgrund des potenziellen Vorkommens besonders und streng geschützter Arten vor der Beräumung ist die in den Unterlagen für das Plangebiet vorgenommene Einstufung als hochwertig entsprechend zu kompensieren.

Zusammenfassend betrachtet wird die Planung damit in der vorliegenden Art und Weise abgelehnt. Bedenken gegen das Vorhaben können durch eine grundlegende Überarbeitung der Planung gegebenenfalls ausgeräumt werden. Die bisher nicht betrachteten Konflikte müssen in den Blick genommen und - soweit auf Ebene der Bauleitplanung möglich - einer Lösung zugeführt werden. Bereits erfolgte, nicht umkehrbare Eingriffe müssen entsprechend ausgeglichen und durch die Planung neu hervorgerufene Beeinträchtigungen realistisch abgeschätzt, bewertet und abgewogen werden.

Abschließend bittet der BUND höflich um Mitteilung, ob wegen der unrechtmäßig erfolgten Beräumung der Fläche ein Verfahren zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit eingeleitet wurde. Weiterhin weist der BUND darauf hin, dass nach den Planunterlagen zweifelhaft ist, ob die mittlerweile aufgenommene Nutzung der beräumten Fläche als Lagerfläche genehmigt ist. Hierzu bittet der BUND um Mitteilung, ob entsprechende Unterlagen bei der Gemeinde oder bei der UNB vorhanden sind.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Franziska Heß 




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