18. Januar 2017

Ergänzungssatzung „Schwarznaußlitz – West“ - Arnsdorfer Straße – Ausgliederung aus dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Oberlausitzer Bergland“

Ihre Email vom 15.11.2016, unser Zeichen: 28/16 St.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., bedankt sich für die Zusendung der Unterlagen und das Einräumen des Mitspracherechts entsprechend § 4 (2) i.V.m. § 13 (2) BauGB zum Entwurf der Ergänzungssatzung sowie § 20 (1), (4) SächsNatSchG zur Ausgliederung aus dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Oberlausitzer Bergland“.

Der BUND Landesverband Sachsen e.V. hat die BUND Regionalgruppe Bautzen autorisiert, die Stellungnahme für den BUND zu erarbeiten.

Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen aus natur- und umweltschutzfachlicher sowie rechtlicher Sicht teilen wir Ihnen mit, dass der BUND eine Ausgliederung aus dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Oberlausitzer Bergland“ für Teile des Flurstücks 525/1 Gemarkung Schwarznaußlitz aufgrund der relativ geringen Größe der betroffenen Fläche als nicht erforderlich ansieht und dieser nicht zustimmt. Die aus dem Landschaftsschutzgebiet auszugliedernde Fläche soll 868 m2 betragen. Mit der Aufstellung der Ergänzungssatzung sollte unseres Erachtens ein Antrag auf Befreiung gem. § 67 BNatSchG von den Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Oberlausitzer Bergland“ gestellt werden.

Zum Planvorhaben „Ergänzungssatzung „Schwarznaußlitz West“ nehmen wir wie folgt Stellung:

Die Ergänzungssatzung orientiert sich am gegenwärtigen tatsächlichen Bedarf an Bauland insbesondere für junge Familien. Das Plangebiet ist dem Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB zuzuordnen. Die vorgesehene bauliche Nutzung ist demnach planungsrechtlich nicht zulässig. Deshalb soll eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB aufgestellt werden.

Ziel der Aufstellung der Ergänzungssatzung „Schwarznaußlitz West“ ist es, Teile des Flurstückes 525/1 der Gemarkung Schwarznaußlitz in den Innenbereich einzubeziehen, um angrenzend an die bereits vorhandenen Baugrundstücke ein freistehendes Einzelhaus innerhalb des festgelegten Geltungsbereiches zu errichten. Die benachbarte Siedlungsstruktur ist durch die angrenzende Wohnbebauung an der Arnsdorfer Straße geprägt, so dass sich das geplante Vorhaben in die bauliche Struktur am westlichen Rand der Ortschaft Schwarznaußlitz einordnet.

Aufgrund der im Punkt 1 der Ergänzungssatzung „Schwarznaußlitz – West“ (Veranlassung) dargestellten Bauflächensituation und der hohen Nachfrage an Wohnbauflächen wird die Notwendigkeit der Aufstellung der o.g. Ergänzungssatzung plausibel und nachvollziehbar begründet. Demnach stehen keine bebaubaren Flächen im unbeplanten Innenbereich des Ortsteils Schwarznaußlitz zur Verfügung.

Die Ergänzungssatzung orientiert sich am gemeindlichen Eigenbedarf an Baugrundstücken. Eine Zersiedlung der Landschaft ist durch die geplante Bebauung eines Flurstückes mit einem Wohnhaus am Ortsrand von Schwarznaußlitz, anschließend an bestehende Siedlungsstrukturen nicht zu erwarten.

Die natürlichen Funktionen des Schutzgutes Boden sind durch die bisherige Nutzung anthropogen beeinflusst. Gehölze und staudenartiger Bewuchs sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden. Der Mindestabstand zur bestehenden Waldfläche von 30 m im westlichen Bereich des Plangebietes soll eingehalten werden.

Dennoch stellt das Bauvorhaben einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der angemessen zu kompensieren ist.

Insgesamt wird eine Fläche von 1818 m2 in den Innenbereich einbezogen und überplant. Die Überbaubare Fläche beträgt 540 m2. Durch das Vorhaben kommt es aufgrund der erforderlichen Flächenneuversieglung zum Verlust von intensiv genutztem Grünland.

Neuversieglungen sind vorrangig durch Entsieglungsmaßnahmen im gleichen Verhältnis auszugleichen. Im Zuge der Ergänzungssatzung „Schwarznaußlitz – West“ erfolgte eine Prüfung hinsichtlich vorhandener Entsieglungsflächen. Die Prüfung führte zu dem Ergebnis, dass geeignete Flächen zur Entsieglung in der Gemeinde Obergurig für die vorliegende Planung nicht zur Verfügung stehen oder aus eigentumsrechtlichen Gründen nicht bereitgestellt werden können. Deshalb ist die überbaubare und zu versiegelnde Fläche so gering wie möglich zu halten. Für Zufahrten und PKW-Stellplätze sollten ausschließlich wasserdurchlässige Materialien verwendet werden. Darüber hinaus ist der Naturhaushalt im Geltungsbereich in ähnlichem Umfang wiederherzustellen.

Die im Punkt 4.3 (Eingriffs- Ausgleichsbilanz) und Punkt 5 (Maßnahmen zum Ausgleich von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft) festgesetzten Maßnahmen zur Begrünung und Bepflanzung der nicht überbauten Flächen sowie die Anlage und fachgerechte Pflege einer Streuobstwiese mit mindestens 10 einheimischen, standortgerechten Obstgehölzen im hinteren Teil des Geltungsbereiches sind dazu geeignet, den Eingriff angemessen zu kompensieren. Als Obstbäume sollten hauptsächlich hochstämmige Gehölze verwendet werden. Darüber hinaus kann durch die geplante Streuobstwiese ein Beitrag zum Erhalt der typischen Landschaftsbestandteile des Landschaftsschutzgebietes geleistet werden. Es ist zu gewährleisten, dass der Verlust an Natur und Landschaft durch die konzipierten Maßnahmen dauerhaft ersetzt wird.

Diese Stellungnahme verliert ihre Gültigkeit, wenn wesentliche Änderungen am Projekt vorgenommen werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Schmidt

Vorstandsvorsitzende

BUND-Regionalgruppe Bautzen

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