25. Januar 2017
OG Radebeul: B-Plan Nr. 02/2016 Weinböhla „Dresdner Str. / Schwarzer Weg“
Sehr geehrter Herr Bendel,
wir bedanken uns für die Bereitstellung der Planungsunterlagen und nehmen Stellung wie folgt:
Wir lehnen die Zerstörung des gesetzlich geschützten Biotops grundsätzlich ab. Eine Wiederherstellung am dafür vorgesehenen Ort ist nicht realistisch. Die Tatsache, dass sich an der hierfür vorgesehenen Stelle eine „intensiv genutzte Weide frischer Standorte“ sowie ein Brunnen befinden, weisen auf einen für ein Trockenbiotop gänzlich ungeeigneten Wasserhaushalt hin.
Ausnahmetatbestände für das umfassende Veränderungsverbot gesetzlich geschützter Biotope sind in der „Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Vollzug des § 26 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege – Schutz bestimmter Biotope (VwV Biotopschutz) vom 27. November 2008“ eindeutig erläutert.
Demnach wäre ein Ausnahmetatbestand, wenn der Eingriff ausgeglichen werden kann. Dies ist nicht der Fall.
Die VwV Biotopschutz erläutert ausdrücklich unter 4. b) bb) die zweite Tatbestandsalternative: überwiegende Gründe des Gemeinwohls erfordern die Ausnahme; hierzu gehört „wenn die bauliche Entwicklung einer Gemeinde überhaupt oder nahezu nur unter Eingriffen in nach § 26 Abs. 1 SächsNatSchG geschützte Biotope möglich ist.“ Dies ist nicht der Fall. Im Geltungsbereich des B- Plans stehen Flächen zur Verfügung, die nicht unter den Biotopschutz fallen. Ein Ermessen der Gemeinde besteht hier nicht. (Im Ermessen einer Gemeinde liegt lediglich, unter Berücksichtigung der Wertigkeit der Biotope, welches der Biotope der baulichen Entwicklung geopfert werden soll, wenn eine bauliche Entwicklung anderweitig nicht möglich ist.)
Der Wunsch nach einer Grünzäsur an der Grenze von Coswig und Weinböhla ist zwar verständlich, aber nachrangig, insbesondere da ein Zusammenwachsen der beiden Gemeinden faktisch längst gegeben ist und durch die unregelmäßige Bebauung entlang der Dresdner Straße in beiden Gemeinden bereits jetzt die Stadtgrenze nicht mehr wahrnehmbar ist. Eine Bebauung des südlichen Teils des Bebauungsplangebiets bedeutet also keine wesentliche Änderung der bestehenden Situation.
Insofern ist zwingend vorgegeben, dass die Biotopfläche von der Bebauung nicht berührt wird. Daher ist der vorliegende Plan grundlegend zu ändern.
Inwieweit bei Durchführung der Maßnahme M2 (Umbruch, Abziehen, Planieren der Fläche) Gehölze erhalten werden können ist mehr als fraglich. Die zu erwartenden Verluste sind in der Planung zu berücksichtigen.
Maßnahme M3 hat als Ziel, eine Sukzessionsfläche zu schaffen. Sukzession führt immer zum Aufkommen von Gehölzen, letztlich zur Entstehung von Wald. Dies soll aber unterbunden werden. Die effektivste Maßnahme, regelmäßige Mahd, ist dennoch nicht vorgesehen. Eine klare Aussage, welches Zielbiotop hier geschaffen werden soll und die dazu geeigneten Maßnahmen sind hier zu benennen.
Trotz einer Neuversiegelung von 4.687 m² sind keine Entsiegelungen benannt. Diese sind vorrangig durchzuführen. Es fehlt eine Begründung, warum dies nicht der Fall ist.
Als zusätzliche Vermeidungsmaßnahme ist der Gehölzschutz während der Durchführung der Maßnahme festzulegen.
Es fehlt eine zahlenmäßige Aussage über notwendige Baumfällungen bzw. Gehölzrodungen.
Laut Umweltbericht S. 6 gibt es im Bereich des Bebauungsplanes Streuobstbestände – diese sind weder im Bestandsplan Biotoptypen / Gehölzbestand noch in der Wertetabelle erfasst. Das gartenbauliche Brachland wird als Biotoptyp 11.02.500 klassifiziert und somit dem Bereich Gewerbegebiet, techn. Infrastruktur zugeordnet. Richtiger wäre eine Zuordnung als Ruderalflur (möglicherweise frischer Standorte), Biotoptyp 07.03.000 bzw. 07.03.200. Diese hat einen deutlich höheren Wert. Berichtigt man die Wertetabelle entsprechend, ergibt sich, dass der Eingriff nicht ausgeglichen ist.
Eine Entfernung von 2 km zum Ortskern ist für altersgerechtes Wohnen nicht geeignet, ebenso wenig wie Einzel- bzw. Doppelhäuser (Treppen) mit eigenem Garten.
Es besteht eine erhebliche Vorbelastung bezüglich Lärms. Unverständlich ist, weshalb trotz des gleichmäßigen Ausbreitungsverhaltens von Schall zwei Gebäudeseiten keinen passiven Lärmschutz benötigen sollen, während die benachbarten und gegenüberliegenden Gebäude diesen benötigen.
Die bestehende Wegeverbindung zwischen Dresdner Straße und Schwarzer Weg sollte durch die Maßnahme nicht unterbrochen werden.
Der vorliegende Bebauungsplan bedarf folglich einer umfassenden Überarbeitung.
Mit freundlichen Grüßen
Heyduck
Vorsitzende OG Radebeul
B.U.N.D. e.V.
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