17. November 2016

OG Radebeul: Stadtgärten Kötitzer Straße

Ihr Zeichen: FB/FG Mitarbeiter 600/610 Frai Fitzthum-Hahn-Oel Az
B – Plan Nr. 63 „Stadtgärten Kötitzer Straße“

Sehr geehrte Frau Fitzthum-Hahn,

wir bedanken uns für die Bereitstellung der Planungsunterlagen und nehmen Stellung wie folgt:

Grundsätzlich begrüßen wir die Schaffung von Wohnraum im Innenbereich. Allerdings halten wir den (juristisch korrekten) generellen Verzicht auf Ausgleichsmaßnahmen für ökologisch nicht vertretbar.

Das Biotopwertverfahren ist so grob („ohne, geringer, nachrangiger, mittlerer Biotopwert“, ohne Angabe von Kriterien), dass es nicht nachvollziehbar ist. Der vollständige Verlust der vorhandenen Biotoptypen wird aber eingeräumt.

Bei der Erfassung der höhlenreichen Altbäume kommen verschiedene Bearbeiter offensichtlich zu unterschiedlichen Ergebnissen (Artenschutzfachbeitrag S. 12):

1 Apfel im östlichen Teil, je 1 Apfel, Kirsche, Walnuss im westlichen Teil bzw. 2 Pyramidenpappeln und ein (weiterer?) Apfel.

Ungeachtet dieser Ergebnisse ist im Baumkataster nur 1 Baum als Höhlenbaum gekennzeichnet (Nr. 71, Apfel).

Damit ist die Datengrundlage in dieser Hinsicht zur Beurteilung der Maßnahme als nicht ausreichend genau einzustufen.

Der Erhalt von immerhin 17 von 127 Bäumen ist sehr begrüßenswert. KVM 1 ist unbedingt zu überwachen, da die Schutzmaßnahmen oft nicht im erforderlichen Umfang angewandt werden. Bei Abgang ist insbesondere für die Bäume 1 – 3 (Rechtsplan) = 1, 6 und 7 (Baumkataster) ein Ersatz von 1:1 völlig unzureichend. Ein Ersatz von mindestens 1:3 ist für alle Bäume erforderlich.

110 zu fällende Bäume werden durch 50 zu pflanzende Straßenbäume ersetzt? Zuzüglich von Pflanzungen auf privatem Grund, die erfahrungsgemäß langfristig nicht zu sichern sind. Hier kommt es zu einem erheblichen Lebensraumverlust!

Die Pflanzenauswahllisten sind zu überarbeiten. Angesichts des immensen Verlusts an einheimischen Bäumen kann hier eine Mehrzahl an nichtheimischen Gehölzen, inbesondere Sträuchern, nicht hingenommen werden.

Von den Felsenbirnen sollte grundsätzlich die einheimsche Art Amelanchier ovalis festgestzt werden. Apfelbeere, Scheinquitte, Magnolie, Pfeifenstrauch, Zier-Johannisbeere, Zier-kirsche, Spiersträucher, Flieder, Hortensie sollten gestrichen werden. Zusätzliche geeignete einheimische Sträucher, zum größten Teil auch als Solitärgehölze geeignet, sind:

Hasel – Corylus avellana, Hartriegel – Cornus div.spec., Rote Heckenkirsche – Lonicera xylosteum, Schwarzer Holunder – Sambucus nigra, Pfaffenhütchen – Euonymus europaeus, Vogelkirsche – Prunus avium, Gemeine Traubenkirsche – Prunus padus, Weißdorn – Crataegus monogyna und laevigata, Vogelbeere – Sorbus aucuparia.

Eine nichtheimische Art, die dennoch von hohem Wert für die Schmetterlingsfauna ist und zugleich hohen Zierwert besitzt, ist der Schmetterlingsstrauch – Buddleija davidii.

Wir halten aufgrund der Ausstattung der Fläche ein Vorkommen von Reptilien, Fledermäusen, Eremiten und höhlenbewohnenden Vögeln für äußerst wahrscheinlich und mahnen deshalb sehr gründliche Kontrollen an (KVM 3, 4 und 5)! Die Einhaltung der KVM 2 ist zwingend erforderlich.

Die CEF 1 kann nicht als CEF anerkannt werden: „vor Beginn der auf die Fällung folgenden Fortpflanzungsperiode“ ist nicht vor dem Eingriff. Die entsprechenden Ersatzquartiere stehen in diesem Fall nicht bereits bei der Fällung, also dem evtl. Auffinden von Fledermäusen, zur Verfügung. Es müssen ausreichende Möglichkeiten für die erfolgreiche Überwinterung bzw. Fortpflanzung bereits vor dem Fällen der Bäume bereitgestellt werden.

Die Maßnahme CEF 2 kann aufgrund der hier vorliegenden Hinweise nicht näher beurteilt werden. Welche Größe hat das in Frage kommenden Teil-Flurstück? Welche Maßnahmen zur Lebensraumschaffung und –aufwertung sollen konkret durchgeführt werden? Wie soll die Trennung von Maßnahmen für Zauneidechse und Glattnatter auf diesem Flurstück aussehen?

Es ist nicht nachvollziehbar, warum für die Flachdächer des WA1(Geschosswohnungsbau) nicht so wie für WA3 auch eine Dachbegrünung vorgeschrieben wird. Dies ist zu ergänzen.

Für WA1 sind aufgrund der zu erwartenden Lärmbelastung besondere technische Vorkehrungen zum Schallschutz notwendig. „Die Mehrfamilienhäuser übernehmen selbst gleichzeitig eine lärmabschirmende Wirkung für die südlich angrenzend geplante Einfamilienhausbebauung…“ (Artenschutzfachbeitrag S. 22). Das entspricht der immer häufiger anzutreffenden Situation „Wohnen in der Lärmschutzwand“, die wir in keiner Weise gut heißen können.

In den Planungsunterlagen divergierende Angaben zur GRZ sind aufeinander abzustimmen:

Artenschutzfachbeitrag S. 22: GRZ 0,3 für WA2 und WA3

Planzeichnung und Begründung S. 17: GRZ 0,4 für WA2; GRZ 0,35 für WA3

Im Ergebnis dieser Divergenz ist nach dem Artenschutzfachbeitrag von einer deutlich geringeren Versiegelung auszugehen. Wir würden dies sehr begrüßen.

Für die Erschließungsstraße empfehlen wir die Festlegung eines verkehrsberuhigten Bereichs mit der Kennzeichnung von Parkbuchten auf wechselnden Straßenseiten.

Mit freundlichen Grüßen

Heyduck
Vorsitzende OG Radebeul
B.U.N.D. e.V.

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